Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zu § 6 Abs. 8 Satz 2 ContStifG
In § 6 Abs. 8 Satz 2 ist der abschließende Punkt zu streichen und sind die Wörter ", soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt." anzufügen. Begründung
Die Ergänzung ist zur Klarstellung erforderlich, da der Entwurf an mehreren Stellen - in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 ContStifG-E - Regelungen über die erforderliche Mehrheit bei bestimmten Beschlussfassungen trifft, die einer weiteren Regelung durch die Satzung entzogen sind.
- 2. Zu § 9 ContStifG
§ 9 ist wie folgt zu fassen:
" § 9
Verwendung der MittelDie Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden."
Begründung
Ein Regelungsbedarf besteht nur im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der Mittelverwendung für die Stiftungszwecke. Die Verteilung der Erträge aus den unterschiedlichen Vermögensanteilen und der sonst für die Zweckverwirklichung auszugebenden Mittel auf die unterschiedlichen Stiftungszwecke ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 11 und 19 ContStifG-E.
- 3. Zu § 13 Abs. 5 Satz 2 ContStifG
In § 13 Abs. 5 Satz 2 sind nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter ", ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" einzufügen.
Begründung
Wie in der geltenden Fassung des Errichtungsgesetzes sind auch die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als erbberechtigt zu nennen, da für eine Ungleichbehandlung mit den Ehegatten ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist.
- 4. Zu § 13 Abs. 8, §§ 22 und 23 ContStifG
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz der Rechtsweg zu den Sozialgerichten vorgesehen, die Zuständigkeit des Sozialgerichts am Sitz der Bundesstiftung aufgenommen sowie die entsprechenden Verfahrensvorschriften in den §§ 13 und 22 ContStifG-E geändert werden sollten.
Begründung
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten erscheint gegenüber dem Verwaltungsrechtsweg vorzugswürdig. Hierfür spräche, dass den Sozialgerichten das soziale Entschädigungsrecht - mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG) - bereits zugewiesen ist. Die Bestimmungen über Leistungen in dem vorliegenden Gesetzentwurf sind sehr dem Bundesversorgungsgesetz und anderen Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts angeglichen. Bei den im Rahmen des § 13 ContStifG-E zu beurteilenden Sachverhalten wird zudem der Schwerpunkt auf der Beurteilung medizinischer Sachverhalte liegen. Die mit dem sozialen Entschädigungsrecht, dem Recht der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie dem Recht der Feststellung von Behinderungen befassten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind mit diesen medizinischen Fragen in besonderem Maße vertraut. Für eine Zuweisung an die Sozialgerichte spräche auch § 18 Abs. 1 Satz 2 ContStifG-E, der für die Anrechenbarkeit von Renten auf die (fiktive) Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz abstellt und damit zu einer Inzidentprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Dagegen findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs kein überzeugender Grund für den dort vorgeschlagenen Verwaltungsrechtsweg.
In der Folge der geänderten Rechtswegzuweisung wären auch die Bestimmungen über das im Verwaltungsverfahren anzuwendende Recht zu ändern. Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 13 Abs. 8 ContStifG-E) soll das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gelten. Dies ist auch allgemein subsidiär anzuwenden (§ 22 ContStifG-E). Hierdurch kämen gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3 SGB X auch die Bestimmungen über den Sozialdatenschutz zur Anwendung. Dies erscheint angemessen.
- 5. Zu den Schlussvorschriften
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Gesetzentwurf nicht um Übergangsvorschriften ergänzt werden sollte.
Begründung
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Rechtsweg vor. Streitigkeiten sollen nicht mehr von den Zivil-, sondern von den Verwaltungsgerichten entschieden werden (§ 23 ContStifG-E). Für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig sind, erscheint eine Übergangsvorschrift erforderlich.
Da die Amtszeit der Stiftungsorgane verlängert werden soll, ist klärungsbedürftig, ob für die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Organmitglieder die bei ihrer Benennung, Berufung oder Bestellung geltende Amtszeit oder die neue längere Amtszeit Anwendung finden soll. Auch insofern kann durch eine Übergangsvorschrift Klarheit hergestellt werden.