924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
A
- 1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Bezeichnung der Verordnung
Zu Artikel 1 - neu - (Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers)
Zu Artikel 2 - neu - (§ 13p Absatz 1 Nummer 1 PflBeschauV)
- a) Der Bezeichnung der Verordnung sind die Wörter "und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung" anzufügen.
- b) Die Bezeichnung des § 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers" - c) Nach Artikel 1 - neu - ist folgender Artikel 2 einzufügen:
'Artikel 2
Änderung der PflanzenbeschauverordnungIn § 13p Absatz 1 Nummer 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, werden die Wörter "(Bekanntmachung des Julius Kühn-Institutes vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177)" durch die Wörter "(Bekanntmachung des Julius Kühn-Institutes vom 28. Februar 2014, BAnz. AT 02.04.2014 B3)" ersetzt.'
- d) Der bisherige § 2 wird Artikel 3.
Folgeänderung:
In der Eingangsformel ist die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und e" zu ersetzen.
Begründung:
Das Julius Kühn-Institut hat im Bundesanzeiger vom 2. April 2014 die aktuelle Fassung des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM) vom 28. Februar 2014 bekannt gemacht. Für den Vollzug der Pflanzenbeschauverordnung, im Zusammenhang mit dem Verbringen von hölzernem Verpackungsmaterial innerhalb der Gemeinschaft und insbesondere in Drittstaaten, ist die aktuelle Fassung des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) von großer Bedeutung.
Die derzeitige Pflanzenbeschauverordnung beruft sich auf den Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) in der Fassung von 2011. Diese ist durch die aktualisierte Fassung zu ersetzen.
B
- 2. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Erstellung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gemäß § 3 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes durch eine eindeutige Formulierung klarzustellen, dass bei nachgewiesenem Befall mit dem Maiswurzelbohrer die Einhaltung einer Fruchtfolge fachlich geboten ist und eine Monokultur von Mais nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspricht.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Alle bisherigen Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Quarantäneschädlings Westlicher Maiswurzelbohrer entfallen ersatzlos zum 31. Mai 2014. Somit besteht auch in bislang befallsfreien Regionen keine Möglichkeit mehr, einer Etablierung und Ausbreitung dieses Schädlings, der ein hohes Schadpotenzial aufweist, durch behördliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Die bisherigen Erfahrungen sowohl in den Befallsregionen im Süden Deutschlands als auch bei punktuellen Einschleppungen außerhalb des etablierten Verbreitungsgebietes (z.B. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) haben gezeigt, dass einzig Fruchtfolgemaßnahmen geeignet sind, sowohl die Schäden auf einzelbetrieblicher Ebene zu begrenzen als auch eine Verhinderung bzw. Verzögerung der weiteren Ausbreitung in bisher befallsfreien Regionen zu ermöglichen.
In bislang befallsfreien Regionen kommt dem Verhalten einzelner Betriebe für die Etablierung und Ausbreitung des Schädlings große Bedeutung zu. Hier ist abzuwägen, ob zum Schutz benachbarter Betriebe und Regionen Anordnungen der zuständigen Behörden zur Erfüllung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Pflanzenschutzgesetz geboten und verhältnismäßig sind. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn außerhalb des bisherigen Verbreitungsgebietes ein landwirtschaftlicher Betrieb auch bei Befall auf eine geeignete Fruchtfolge verzichtet, an einer Monokultur von Mais festhält und somit einer Vermehrung und Ausbreitung des Maiswurzelbohrers Vorschub leistet.
Die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach den Vorgaben des § 3 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz in Kürze zu erstellenden Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz haben rechtlich gesehen die Wirkung eines antizipierenden Sachverständigengutachtens. Eine Klarstellung im Rahmen dieser Grundsätze, dass bei nachgewiesenem Befall mit dem Maiswurzelbohrer die Einhaltung einer Fruchtfolge fachlich geboten ist und eine Monokultur von Mais nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspricht, würde den zuständigen Landesbehörden ausreichende Rechtssicherheit für entsprechende Anordnungen geben.