Punkt 20 der 883. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2011
Der Bundesrat möge im Falle der Annahme von Ziff. 1 der Drucksache. 209/1/11 hilfsweise wie folgt beschließen:
Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO)
In Artikel 5 Nummer 8 sind in § 34g Absatz 2 Nummer 6 die Wörter "den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie" zu streichen.
Begründung:
§ 34f GewO-E sieht richtigerweise keine "Alte-Hasen-Regelung" vor. Dadurch wird sichergestellt, dass sich in Zukunft keine Finanzanlagenvermittler ohne ausreichende Qualifikation mehr am Markt betätigen können. Diese Regelung darf aber nicht über die Verordnungsermächtigung in § 34g Absatz 2 Nummer 6 GewO-E ausgehebelt werden. Danach können in einer Rechtsverordnung Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung geregelt werden. Die entsprechende Textpassage ist daher ersatzlos zu streichen.
Begründung nur für das Plenum
Mit dem Antrag soll sichergestellt werden, dass Bundesregierung und Bundestag auch die Stellungnahme des Bundesrates zur beabsichtigten Änderung der GewO zur Kenntnis gelangt.
Die diesbezüglichen Änderungsvorschläge würden jedoch bei Annahme von Ziff. 1 der BR-Drs. 209/1/11 entfallen.
Der Antrag entspricht inhaltlich der Ziff. 19 der Drucksache. 209/1/11 .