Antrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren

Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 9. Mai 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, gemeinsam mit dem Land Rheinland-Pfalz dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 977. Plenarsitzung am 17. Mai 2019 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Bouffier

Entschließung des Bundesrates zu langen Transporten von Nutztieren

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Begründung:

Zu 1.:

Der EuGH hat klargestellt, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bis zum Ende des Transports, auch wenn der Bestimmungsort im Drittland liegt, eingehalten werden müssen. Bei diesen Transporten kommt es wiederholt aus unterschiedlichen Gründen zu Transportverzögerungen, insbesondere an den Außengrenzen. Widrige Witterungsbedingungen, unter Umständen verbunden mit unzureichender Versorgung der transportierten Tiere mit Futter und Wasser führen zu Leiden, Schmerzen und auch Schäden bei den transportierten Tieren. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass nicht alle

Grenzkontrollstellen sowie insbesondere Versorgungsstationen im Drittland geeignet sind, um eine tierschutzgerechte und mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 konforme Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Neben widrigen Witterungsbedingungen können Mängel beispielsweise hinsichtlich der Beschaffenheit der Unterbringung, der Qualität und Menge von Futter und Wasser sowie hinsichtlich der Sachkunde der dort tätigen Personen bestehen. Die einen Transport im Mitgliedstaat abfertigenden Behörden können sich nicht vor Ort vergewissern, ob die in einem Transportplan angegebenen Kontrollstellen an den Grenzen und sonstigen Versorgungsstellen im Drittland den rechtlichen Anforderungen genügen. Die zuständigen Behörden sind hierbei überwiegend auf die Angaben der Unternehmer angewiesen. Es ist an der Zeit, durch Abfertigungen und die rückblickende Überprüfung bundesweit bei den zuständigen Behörden gewonnenes Wissen zu bündeln und neue Erkenntnisse zu erlangen, um den abfertigenden Behörden eine größere Handlungssicherheit zu geben.

Zu 2.:

Die vorgesehene Datenbank auf nationaler Ebene kann nur Anhaltspunkte geben, da es sich nicht um Angaben handelt, die seitens der zuständigen Behörden überprüft wurden bzw. überprüft werden konnten. Lange Beförderungen sind kein nationales, sondern ein EU-weites Problem und Erkenntnisse der EU und auch anderer Mitgliedstaaten können und müssen genutzt werden, um die Prüfung von Transportplänen zu erleichtern, was auch im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten liegt. Unstreitig bereitet die Erstellung einer solchen Liste einen erheblichen Aufwand, vor allem wenn vor-Ort Kontrollen erforderlich sind.

Zu 3.:

Es ist an der Zeit, dass die EU Kontrollen, ggf. verstärkt an kritischen Orten, durchführt und festgestellte Missstände bis hin zu Transportverboten sanktioniert werden können. Sollten die vorhandenen Regelungen dafür nicht ausreichen, so sind neue Ermächtigungen zu schaffen.

Ohne ein wirksames Kontrollinstrument vor Ort und Sanktionsmöglichkeiten kann die Einhaltung von Transportbedingungen wie der Ladedichte, der Versorgung mit Futter und Wasser, Gesundheitszustand der Tiere etc. nicht überprüft und ggf. Verstöße geahndet werden. Eine ausschließliche Plausibilitätsprüfung nach Art. 14 der Verordnung 1/2005 /EG bei der Abfertigung reicht auch nach evtl. erfolgten tierschutzrechtlichen Auflagen aufgrund absehbarer Risiken zur Überprüfung, ob Tiertransporte rechtskonform erfolgten, nicht aus. Die alleinige Überprüfung von Navigationsdaten reicht für die Überprüfung der Rechtskonformität ebenfalls nicht aus.

Zu 4.:

Es ist unbestritten, dass Tierschutzstandards in Drittländern von EU-Tierschutzstandards abweichen. Im Interesse des Tierschutzes ist es angebracht, den tierschutzgerechten Umgang mit Nutztieren im Drittland in Entscheidungen über den Abschluss bilateraler Abkommen einzubeziehen.

Zu 5.:

Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Kontrollpflicht nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Hilfe von Navigationssystemen erstellte Aufzeichnungen verwenden. Das Auslesen der Daten bereitet häufig Probleme, da es an einer Vorgabe fehlt, in welchem Format die Daten zu übermitteln sind. Ein einheitliches Datenformat ist erforderlich, um den jeweiligen zuständigen nationalen Behörden das effiziente Lesen, Aus- und Bewerten der Daten zu gestatten.

Zu 6.:

Die EU-Kommission legt Anhang I Kapitel VI Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 so aus, dass +30 Grad Celsius Temperatur im Transportfahrzeug während des gesamten Transportes nicht überschritten werden dürfen. Zudem sieht die Verordnung eine Temperaturuntergrenze von 5 Grad Celsius vor. Es bedarf einer näheren Darlegung in der Verordnung, welche Bedeutung die ebenfalls in Nr. 3.1. genannte Toleranz von +- 5 Grad Celsius hat. Sollte die EU-Kommission zur Änderung der o.g. Verordnung nicht bereit sein, ist es angebracht, zumindest auf ein klarstellendes Schreiben der EU-Kommission zu den genannten Temperaturtoleranzen zu drängen.