A. Problem
- Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 113, 113a BNotO, die die Organisation und Aufgaben der Notarkasse in München und der Ländernotarkasse in Leipzig regeln, wegen Verstoßes gegen Artikel 12 GG als teilweise verfassungswidrig beurteilt (1 BvR 1298/94; veröffentlicht u. a. in BVerfGE 111, 191). Es fehle im Gesetz eine Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs (Verwaltungsrat), über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist (Absatz-Nr. 158). Der Gesetzgeber selbst müsse die Grundstrukturen hierzu festlegen.
B. Lösung
- Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, sollen künftig die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Aufgabenverteilung zwischen Präsident und Verwaltungsrat gesetzlich geregelt werden außerdem sollen Anhörungsrechte der Kassen vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren und vor dem Beschluss des Haushalts der Notarkammern geschaffen werden.
- Zugleich sollen die bestehenden Vorschriften für die Notarkasse (§ 113 BNotO) bzw. die Ländernotarkasse (§ 113a BNotO) unter Beibehaltung des bisherigen Regelungsgehalts weitgehend vereinheitlicht und in einer Norm zusammengefasst werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten
- Kosten für die Haushalte des Bundes und der Länder entstehen nicht. Die Gesetzesänderungen betreffen ausschließlich die Selbstverwaltung der Kassen als Anstalten des öffentlichen Rechts. In den Haushalten der Kassen werden durch die Errichtung von Beiräten geringfügige Mehrkosten verursacht, die über die von den Notaren an die Kasse zu zahlenden Abgaben gedeckt werden.
- Für den Fall, dass die Gesetzesänderung nicht bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft tritt, besteht dagegen die Gefahr einer erheblichen, jedoch nicht bezifferbaren Belastung der Haushalte der Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen sowie der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, da dann aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung durch die Kassen mehr bestünde und die Versorgung der Notare in diesen Ländern nicht mehr gesichert wäre.
- Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
Freistaat Sachsen Dresden, den 23. März 2006
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierungen des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaats Thüringen haben beschlossen, den in der Anlage beigefügten
- Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
dem Bundesrat mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 821. Sitzung des Bundesrates am 07. April 2006 zu setzen, einen sofortigen Sachentscheid herbeizuführen und die besondere Eilbedürftigkeit der Initiative im Sinne des Art. 76 Abs. 3 GG festzustellen.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 2006 den Vorgaben der Verfassung entsprechende gesetzliche Grundlagen in §§ 113, 113a BNotO zu schaffen. Ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers besteht daher ab dem 1. Januar 2007 keine gesetzliche Grundlage für die gemeinsamen Ländernotarkassen mehr, deren Fortbestand somit gefährdet ist. Ein gesetzgeberisches Tätigwerden des Bundesgesetzgebers aufgrund des Artikels 125a Abs. 1 GG ist daher unabdingbar.
Mit freundlichen Grüßen
Georg Milbradt
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt gefasst:
" § 113
(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.
(2) Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Sie führt ein Dienstsiegel. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.
(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;
- 2. Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;
- 3. einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;
- 4. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;
- 5. Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;
- 6. Zahlung der Bezüge der Notarassessoren anstelle der Notarkammern;
- 7. wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen anstelle der Notarkammern;
- 8. Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.
(4) Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie können insbesondere
- 1. fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,
- 2. über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,
- 3. die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.
(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.
(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Mitarbeiter zu beschäftigen.
(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(8) Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat.
(9) Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.
(10) Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrats sein.
(11) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über
- 1. Satzungen und Verwaltungsvorschriften,
- 2. den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,
- 3. die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,
- 4. die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen Mitarbeitern,
- 5. die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Mitarbeitern an die Notare,
- 6. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse.
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(12) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.
(13) Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden auf die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.
(14) Für die Organe und Mitarbeiter der Kasse gilt § 69a entsprechend. Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. Er erteilt in gerichtlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.
(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.
(16) Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.
(17) Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden.
Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. Sie regelt ferner
- 1. die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,
- 2. die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben,
- 3. das Erhebungsverfahren,
- 4. die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars,
- 5. die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen,
- 6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen Mitarbeitern, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.
Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen.
Rückständige Abgaben können aufgrund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden.
Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, Konten, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(18) Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen.
Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.
(19) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung. Für die Notarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse". Für die Ländernotarkasse erfolgt die Bekanntmachung im "Amtlichen Mitteilungsblatt der Ländernotarkasse"."
2. § 113a wird aufgehoben.
3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:
" § 119
Die Organe der Kasse (§ 113) sind innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom (BGBl. I S. ) zu wählen.
Bis dahin amtieren die bisherigen Organe weiter."
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zu Artikel 1 Nr. 1, 3 hat die Regierung des Freistaates Bayern die nach Artikel 138 des
Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Begründung
A. Allgemeine Begründung
In Bayern und der Pfalz (Notarkasse in München) und in den neuen Ländern (Ländernotarkasse in Leipzig) bestehen als Anstalten des öffentlichen Rechts Notarkassen (im Folgenden: Kassen), zu deren Aufgaben insbesondere die Altersversorgung der Notare, die Besoldung der Notarassessoren und der fachkundigen Mitarbeiter der Notare, die Ergänzung des Berufseinkommens der Notare und die Finanzierung der Notarkammern gehören. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben die Kassen Abgaben von den in ihrem Tätigkeitsbereich amtierenden Notaren.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 113, 113a Bundesnotarordnung (BNotO), die die Organisation und Aufgaben der Kassen regeln, wegen Verstoßes gegen Artikel 12 Grundgesetz als teilweise verfassungswidrig beurteilt (1 BvR 1298/94; veröffentlicht u. a. in BVerfGE 111, 191; NJW 2005, 45; DNotZ 2004, 942). Es fehle im Gesetz eine Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs (Verwaltungsrat), über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist (Absatz-Nr. 158). Der Gesetzgeber selbst müsse die Grundstrukturen hierzu festlegen. Dabei müsse eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleistet werden. Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden. Es müssen institutionelle Vorkehrungen bestehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden.
Die Dichte der erforderlichen gesetzlichen Organisationsvorgaben korrespondiert mit der Intensität möglicher Grundrechtseingriffe (Absatz-Nr. 153, 154), die sich für die Notare aus den Belastungs- und Verteilungswirkungen der von den Kassen zu erhebenden Abgaben ergeben. Das Gericht hat aufgegeben, bis Ende des Jahres 2006 den Vorgaben der Verfassung entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen (Absatz-Nr. 176).
Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, sollen daher künftig gesetzlich geregelt werden
- - die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 113 Abs. 10, 12, 13 BNotO-E),
- - die Aufgabenverteilung zwischen Präsident und Verwaltungsrat (§ 113 Abs. 9, 11 BNotO-E)
- - sowie Anhörungsrechte der Kasse vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren und vor dem Beschluss des Haushalts der Notarkammern (§ 113 Abs. 15, 16 BNotO-E). Zugleich sollen die bestehenden Vorschriften für die Notarkasse (§ 113 BNotO) bzw. die Ländernotarkasse (§ 113a BNotO) unter Beibehaltung des bisherigen Regelungsgehalts weitgehend vereinheitlicht werden. Das ermöglicht es, die Regelungen in einem Paragraphen zusammenzufassen. Sachliche Unterschiede bei den Regelungen für die beiden Kassen bestehen nach dem Entwurf nur noch bei folgenden Vorschriften:
- - Während der Präsident der Notarkasse von den Notaren unmittelbar gewählt wird, wird er bei der Ländernotarkasse vom Verwaltungsrat gewählt (§ 113 Abs. 10 Satz 1, 2 BNotO-E).
- - Die Ermittlung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, die von der Zahl der Einwohner in den Oberlandesgerichtsbezirken bzw. in den Bezirken der Notarkammern im Bereich der jeweiligen Kasse abhängen soll, folgt unterschiedlichen Regelungen (§ 113 Abs. 12, 13 BNotO-E).
Zur Begründung der Unterschiede wird auf die Einzelbegründung verwiesen.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("Notariat"). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, Art. 72 Abs. 2, 2. Alternative GG. Die geltenden Vorschriften über die Kassen in §§ 113, 113a BNotO gelten als partielles Bundesrecht einheitlich in Bayern und der Pfalz bzw. in den neuen Ländern. Sie wurden zuletzt durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) geändert: § 113a BNotO (Ländernotarkasse) wurde in die Bundesnotarordnung eingefügt, wobei die Vorschriften der zuvor geltenden Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475) weitgehend übernommen wurden; § 113 BNotO (Notarkasse) wurde an § 113a BNotO angeglichen u. a. durch die Vorschriften zur Erhebung der Abgaben ergänzt (vgl. Begründung Regierungsentwurf, Drucksache 013/4184, S. 34). Die bestehenden einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sollen nach dem vorliegenden Entwurf durch Detailregelungen zu den Organen der Kassen und deren Aufgaben ergänzt werden, womit die erreichte Rechtseinheit abgesichert wird. Die Gesetzesänderungen sind erforderlich, weil die bestehenden Rechtsvorschriften an die verfassungsrechtlichen Erfordernisse angepasst werden müssen.
Die Tätigkeitsbereiche der beiden Notarkassen erstrecken sich jeweils auf das Gebiet mehrer Länder, so dass - da insgesamt ungefähr die Hälfte des Bundesgebiets betroffen ist - eine bundeseinheitliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist.
Kosten für die Haushalte des Bundes und der Länder entstehen nicht. Die Gesetzesänderungen betreffen ausschließlich die Selbstverwaltung der Kassen als Anstalten des öffentlichen Rechts. Da die Verfahren, die nunmehr gesetzlich geregelt werden sollen, bereits bisher auf der Grundlage des Satzungsrechts der Anstalten praktisch identisch durchgeführt werden ist ein erhöhter Aufwand bei den Aufsichtsbehörden nicht zu erwarten. In den Haushalten der Kassen werden durch die Errichtung von Beiräten (§ 113 Abs. 16 Satz 2 BNotOE) geringfügige Mehrkosten verursacht. Die Errichtung der Beiräte ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, das eine Beteiligung der Kassen an Entscheidungen Dritter fordert, deren finanzielle Lasten sie treffen. Die Mehrkosten werden über die von den Notaren zu zahlenden Abgaben gedeckt. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Für den Fall, dass die Gesetzesänderung nicht bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft tritt, besteht dagegen die Gefahr einer erheblichen, jedoch nicht bezifferbaren Belastung der Haushalte der Freistaaten Bayern, Sachsen und Thüringen sowie der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, da dann aufgrund der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung durch die Kassen mehr bestünde und die Versorgung der Notare in diesen Ländern nicht mehr gesichert wäre.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1 (§ 113 BNotO)
Zu Absätzen 1 und 2
Die Regelungen, die die Errichtung der Notarkasse und der Ländernotarkasse sowie die Staatsaufsicht über die Kassen betreffen, folgen den bisherigen Vorschriften in § 113 Abs. 1, 2, 5 Satz 3, § 113a Abs. 1, 2, 5 Satz 3 BNotO. Klargestellt wird, dass es sich bei der Staatsaufsicht über die Kassen, die Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, um eine Rechtsaufsicht handelt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 zählt die Aufgaben auf, die die Kassen erfüllen müssen (Pflichtaufgaben). Die Aufgaben entsprechen bis auf Nummer 8, den bisher den Kassen gemäß § 113 Abs. 3, § 113a Abs. 3 BNotO obliegenden Aufgaben.
Zu Nummer 1
Die Ergänzung des Berufseinkommens der Notare (§ 113 Abs. 3 Nr. 1, § 113a Abs. 3 Nr. 1 BNotO) erfolgt in erster Linie im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Sie soll die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden in strukturschwachen Gebieten (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) sowie die Stellung des Notars als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten sichern (BGH vom 22. November 2004, NotZ 17/ 04, veröffentlicht u. a. in NJW-RR 2005, 1001). Es soll künftig im Wortlaut der Norm klargestellt werden, dass eine Einkommensergänzung nur erfolgt, soweit dies aus den genannten Gründen erforderlich ist.
Zu Nummer 2
Die Regelung über die von den Kassen zu erbringenden Versorgungsleistungen entspricht den bisherigen § 113 Abs. 3 Nr. 2, 7, § 113a Abs. 3 Nr. 2, 6 BNotO. Leistungsmaßstab für die von der Kasse zu gewährende Versorgung soll - so wie bisher durch Satzung geregelt - die ruhegehaltsfähige Dienstzeit sein. Wie im Beamtenrecht, soll sich auch die Versorgung der Notare, die Träger eines öffentlichen Amtes sind (§ 1 BNotO), und der Notarassessoren, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat stehen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), nicht nach eingezahlten Beiträgen oder Abgaben, sondern nach der Dauer der Dienstzeit richten.
Zu Nummern 3, 4, 6, 7
Die Regelungen entsprechen den bisherigen § 113 Abs. 3 Nr. 4, 5, 7, 8, § 113a Abs. 3 Nr. 3, 4, 6, 7 BNotO.
Zu Nummer 5
Wie bisher (§ 113 Abs. 3 Nr. 6, § 113a Abs. 3 Nr. 5 BNotO) sollen die Kassen die Haushaltsmittel für die Kammern in ihrem Tätigkeitsbereich bereitstellen. An dem Grundsatz, dass die Kosten auf alle Notare im Tätigkeitsbereich einer Kasse unabhängig von der regionalen Kostenverursachung umgelegt werden sollen, soll festgehalten werden. Weil die Notare aber nur auf das Finanzgebaren ihrer eigenen Kammer Einfluss nehmen können, hat das Bundesverfassungsgericht gefordert organisatorische, verfahrensmäßige oder stattdessen intensivierte materielle Vorkehrungen zu treffen, damit im Wege der Selbstverwaltung ein angemessener Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen hergestellt wird (BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 164). Es soll daher als materielles Kriterium in das Gesetz aufgenommen werden, dass nur die erforderlichen Haushaltsmittel von der Kasse für die Kammern zur Verfügung zu stellen sind. Das entspricht § 73 Abs. 1 BNotO, nach dem Kammerbeiträge von den Notaren nur erhoben werden dürfen, soweit es erforderlich ist. Über Streitigkeiten über die Erforderlichkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde, die den Haushalt der Kasse und der Kammer genehmigen muss. Im Übrigen regelt Absatz 16 des Entwurfs das Zusammenwirken von Kasse und Notarkammern bei der Aufstellung der Haushalte der Notarkammern.
Zu Nummer 8
Die neue Regelung zur Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten durch die Kasse ist an § 67 Abs. 5 BNotO angelehnt, der diese Aufgabe den Notarkammern zuweist. Bereits heute erstellen die Kassen regelmäßig solche Gutachten für die Gerichte und Behörden in ihrem Tätigkeitsbereich.
Zu Absatz 4
Neben den Pflichtaufgaben (§ 113 Abs. 3 BNotO-E) sollen die Kassen auch weitere Aufgaben wahrnehmen können. Die Regelung erfolgt durch Satzung (§ 113 Abs. 19 BNotO-E).
Begrenzt wird die Befugnis, weitere Aufgaben zu übernehmen, durch den Zweck der Anstaltserrichtung.
Wenn die Kasse eine freiwillige Aufgabe wahrnimmt, handelt sie ebenso wie bei den Pflichtaufgaben hoheitlich, die Kosten hierfür werden durch Abgaben finanziert. Die Notare sind verpflichtet, das Leistungsangebot anzunehmen. Abweichend von diesem Grundsatz soll es den Notaren freigestellt sein, Leistungen der Kasse in Anspruch zu nehmen, wenn die Kasse die Aufgabe übernimmt, Verwaltungsaufgaben der Notare zentral zu erledigen (Nummer 3). Die Nummern 1 bis 3 nennen Beispiele für freiwillige Aufgaben, die von den Kassen wahrgenommen werden können.
Zu Nummer 1
Nach dem geltenden § 113 Abs. 9 Satz 1 BNotO sind die Notare verpflichtet, Hilfskräfte zu beschäftigen die in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehen und ihnen zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Eine ausdrückliche Regelung der entsprechenden Aufgabe der Notarkasse fehlt im geltenden Recht, obwohl sie diese wahrnimmt. Für die Ländernotarkasse regelt § 113a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO, dass die Aufgabe von der Kasse freiwillig übernommen werden kann. Diese Regelung wird nun für beide Kassen einheitlich in § 113 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BNotO-E übernommen. Die Pflicht der Notare, zugewiesene Personen zu beschäftigen, wird in Absatz 6 des Entwurfs geregelt.
§ 113 Abs. 9 Satz 2 BNotO, wonach neue Notariatsbeamte nicht mehr ernannt werden, soll nicht übernommen werden. Die Streichung der Vorschrift ermöglicht der Kasse eine flexiblere Personalplanung.
Zu Nummer 2
Anschlussversicherungen, in Nummer 2 angeführt, die eine über den gesetzlich geforderten Mindestschutz (§ 113 Abs. 3 Nr. 3 BNotO-E) hinausgehende Absicherung der Berufsträger ermöglichen werden bereits heute von den Kassen abgeschlossen.
Zu Nummer 3
Auch die in Nummer 3 genannte zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der Notarstellen durch die Kasse wird bereits heute durchgeführt. Ein Beispiel ist die Gehaltsbuchhaltung für Angestellte. Diese Aufgabe der Kassen soll nicht über die Abgaben der Notare finanziert werden. Die Notare sollen nicht verpflichtet sein, entsprechende Leistungsangebote der Kassen anzunehmen.
Zu Absatz 5
Die Regelung, nach der Aufgaben der Notarkammern durch die Landesjustizverwaltungen den Kassen übertragen werden können, entspricht dem geltenden § 113 Abs. 4, § 113a Abs. 9 BNotO. Sie wird an die Zustimmung der betroffenen Notarkammern und der Kasse gebunden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen einzelner Beteiligter gewahrt werden insbesondere finanzielle Interessen, die regelmäßig mit Aufgabenübertragungen verbunden sein werden.
Zu Absätzen 6 und 7
Die Regelungen entsprechen § 113 Abs. 7, 9 Satz 1, § 113a Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 BNotO.
Zu Absätzen 8 und 9
§ 113 Abs. 8, 9 Satz 1 BNotO-E entspricht den geltenden § 113 Abs. 5 Satz 1, 2, § 113a Abs. 5 Satz 1, 2 BNotO. Die Kompetenzen des Präsidenten sollen aber detaillierter geregelt werden als im geltenden Recht. Der Präsident ist das Exekutivorgan der Anstalt des öffentlichen Rechts. Er vertritt die Kasse nach außen und leitet ihre Geschäfte. Im Verwaltungsrat führt er den Vorsitz. Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen bisherigem Satzungsrecht, dem es auch künftig obliegt, weitere Details zu regeln, etwa die Bestellung von Geschäftsführern.
Zu Absatz 10
Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend soll die Bestellung des Präsidenten gesetzlich geregelt werden (vgl. allgemeine Begründung). Das Bundesverfassungsgericht fordert dass eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleistet sein muss und dass die Organe der Kassen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden müssen (BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 153).
Nach Satz 1 des Entwurfs soll der Präsident der Notarkasse durch die Notare in ihrem Tätigkeitsbereich gewählt werden. Das entspricht der bisherigen Praxis. Die bisher nach der Satzung vorgesehene Bestellung durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz soll entfallen.
Nach Satz 2 des Entwurfs soll der Präsident der Ländernotarkasse, wie bisher, durch die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt werden. Eine Wahl durch die Notare soll nicht vorgesehen werden weil - anders als bei der Notarkasse - eine solche Wahl nicht mit einer Kammerversammlung verknüpft werden könnte und daher einen zu großen Aufwand verursachen würde.
Satz 3 des Entwurfs bestimmt, dass der Präsident Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse sein muss und nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein darf. Diese Anforderungen gelten sowohl bei der Wahl als auch während der Tätigkeitszeit des Präsidenten.
Zu Absatz 11
Absatz 11 regelt die Kompetenzen des Verwaltungsrates. Die Zuweisung der Aufgaben der Organe gehört zu den grundlegenden Organisationsentscheidungen, die der Gesetzgeber treffen muss (vgl. BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 153).
Der Entwurf sieht vor, dass der Verwaltungsrat zwingend über die zentralen Angelegenheiten der Kasse beschließt. Das sind insbesondere Satzungen (so schon die geltenden § 113 Abs. 6 Satz 2, Absatz 8 Satz 2, § 113a Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 BNotO) und Verwaltungsvorschriften sowie der Haushalt einschließlich seiner Nachträge (Nummern 1, 2 des Entwurfs). Ferner soll dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über die Höhe der Bezüge der Notarassessoren (Nummer 3) und über die Grundsätze in Personal- und Vermögensfragen (Nummern 4 bis 6) obliegen.
Nach Satz 2 sollen Beschlüsse des Verwaltungsrates grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können. Weitere Regelungen können in der Satzung getroffen werden (§ 113 Abs. 19 BNotO-E).
Zu Absätzen 12 und 13
Auch die Bildung des Organs Verwaltungsrat muss nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch das Gesetz vorgegeben werden (vgl. allgemeine Begründung und Begründung
Zu Absatz 10). Da die organisatorischen Grundlagen in den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse unterschiedlich sind (Zahl der Kammern und Größe der Kammerbezirke), sollen für die beiden Kassen in den Absätzen 12 bzw. 13 jeweils eigenständige Regelungen getroffen werden, die aber in ihren Grundsätzen übereinstimmen.
Die (nur) nach dem Wortlaut differierende Anknüpfung an die Oberlandesgerichtsbezirke bzw. die Notarkammern entspricht dem Grundsatz des § 65 Abs. 1 Satz 1 BNotO, dass die Notarkammern auf der Ebene der Oberlandesgerichte gebildet werden. Die unterschiedlichen Regelungen zur Zahl der für die einzelnen Bezirke zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates gründen auf den genannten unterschiedlichen organisatorischen Grundlagen; sie erfolgen im Interesse, einen handlungsfähigen, insbesondere nicht zu großen Verwaltungsrat einzurichten. Alle wesentlichen Punkte werden für beide Kassen einheitlich geregelt: Wahlperiode von vier Jahren; Direktwahl durch die Notare; Voraussetzungen für die Wählbarkeit.
Absatz 12 regelt die Wahl des Verwaltungsrates der Notarkasse. Wahlberechtigt sind nur die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks für die jeweils aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk entsandten Verwaltungsratsmitglieder. Durch die Entsendung und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates je Oberlandesgerichtsbezirk werden die gleichmäßige Verteilung der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Repräsentanz der Notarkasse in der Fläche gesichert.
Um der unterschiedlichen Größe der Bezirke Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 162), soll die Zahl der für die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder gestaffelt werden: Die Notare jedes Oberlandesgerichtsbezirks wählen zwei Verwaltungsräte; übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, erhöht sich die Zahl der Verwaltungsräte je angefangene zwei Millionen weiterer Einwohner um ein Mitglied (also ab 2.000.001 Einwohner drei Verwaltungsräte, ab 4.000.001 Einwohner vier Verwaltungsräte, usw.). Derzeit hätte der Verwaltungsrat der Notarkasse danach insgesamt 13 Mitglieder und wäre wie folgt zusammengesetzt:
OLG Bamberg | ca. 2,43 Mio. Einwohner | 3 Mitglieder |
OLG München | ca. 6,60 Mio. Einwohner | 5 Mitglieder |
OLG Nürnberg | ca. 2,97 Mio. Einwohner | 3 Mitglieder |
OLG Zweibrücken | ca. 1,42 Mio. Einwohner | 2 Mitglieder |
Absatz 12 Satz 4 bestimmt, dass Mitglieder des Verwaltungsrates Notare mit Amtssitz im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk sein müssen. Damit wird zum einen die Wählbarkeit begrenzt zum anderen festgelegt, dass nicht nur ein Amtsverlust, sondern auch eine Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk zum Verlust des Mandats führt. Es ist Aufgabe der Satzung, die Folgen zu regeln.
Absatz 13 enthält die Vorschriften für die Wahl des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse.
Den Regelungen für die Notarkasse entsprechend entsendet jede Kammer mindestens zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Bei mehr als drei Millionen Einwohnern im Bezirk einer Kammer erhöht sich die Zahl der Mandate auf drei. Der Verwaltungsrat der Ländernotarkasse hätte danach derzeit 11 Mitglieder, die wie folgt auf die Kammern verteilt wären:
Notarkammer Brandenburg | ca. 2,57 Mio. Einwohner | 2 Mitglieder |
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern | ca. 1,72 Mio. Einwohner | 2 Mitglieder |
Notarkammer Sachsen | ca. 4,30 Mio. Einwohner | 3 Mitglieder |
Notarkammer Sachsen-Anhalt | ca. 2,49 Mio. Einwohner | 2 Mitglieder |
Notarkammer Thüringen | ca. 2,36 Mio. Einwohner | 2 Mitglieder |
Die übrigen Regelungen des Absatzes 13 entsprechen denjenigen für die Notarkasse in Absatz 12.
Zu Absatz 14
Absatz 14 regelt die Verschwiegenheitspflicht der Organe und Mitarbeiter der Kasse. Durch Verweis auf die Regelung für die Notarkammern in § 69a BNotO wird festgelegt, dass personenbezogene Daten der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und dass insoweit alle Organe und Mitarbeiter der Kasse zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies gilt auch in gerichtlichen Verfahren. Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit und die Aussagegenehmigung ist der Verwaltungsrat zuständig.
Zu Absätzen 15 und 16
Mit den Aufgaben, eine Einkommensergänzung sicherzustellen und die Haushalte der Notarkammern zu finanzieren (§ 113 Abs. 3 Nr. 1, 5 BNotO-E; geltendes Recht: § 113 Abs. 3 Nr. 1, 6, § 113a Abs. 3 Nr. 1, 5 BNotO), werden die Kassen zu Leistungen verpflichtet, auf deren Ursachen sie nach bisheriger Rechtslage keinen Einfluss haben. Das Bundesverfassungsgericht hat daher gefordert, organisatorische und verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen um im Wege der Selbstverwaltung einen angemessenen Ausgleich zwischen Kostenverursachung und Abgabenaufkommen herzustellen (BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 164; vgl. Begründung zu Absatz 3 Nr. 5).
Absatz 15 sieht vor, dass die Kasse vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und vor der Ernennung von Notarassessoren angehört wird. Die genannten, dem Organisationsrecht des Landes unterliegenden Entscheidungen können erhebliche Ausgaben für die Kassen mit sich bringen. Bei der Ausschreibung einer wirtschaftlich nicht tragfähigen Notarstelle muss die Kasse das Einkommen ergänzen. Bei der Ernennung von Assessoren obliegt der Kasse die Besoldung. Die Interessen der Kassen sind dabei von der Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, 1 BvR 819/01 vom 20. September 2002, Absatz-Nr. 20, veröffentlicht u. a. in NJW-RR 2003, 203; DNotZ 2002, 891). Um der Kasse die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen in diesen Angelegenheiten vorzutragen, sieht der Entwurf ein Anhörungsrecht der Kasse vor. Das Anhörungsrecht besteht, soweit Interessen der Kasse betroffen sein können. Es umfasst daher die Zahl der zu ernennenden Personen, nicht deren Auswahl.
Absatz 16 schreibt vor, dass die Notarkammern die Kasse vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans anhören. Dadurch werden spätere Streitigkeiten über die Erforderlichkeit von Haushaltstiteln vermieden. Die Kasse kann Bedenken bereits im Vorfeld anmelden und so ihre Interessen wahren. Zur Beratung in Angelegenheiten der Kammerhaushalte soll bei den Kassen außerdem ein Beirat eingerichtet werden, der paritätisch mit Mitgliedern der Notarkammern und des Verwaltungsrates der Kasse besetzt wird. Den Vorsitz in Sitzungen des Beirats führt der Präsident der Kasse. Der Beirat hat beratende Funktion und kann zum Beispiel Leitlinien zur Erforderlichkeit von Haushaltstiteln erarbeiten.
Zu Absatz 17
Absatz 17 regelt die Erhebung der Abgaben von den Notaren, mit denen die Kassen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzieren (Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben gemäß § 113 Abs. 3, 4 BNotO-E mit Ausnahme der Aufgabe gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BNotO-E; vgl. Begründung zu Absatz 4). Die Regelungen entsprechen weitgehend den geltenden § 113 Abs. 8, § 113a Abs. 8 BNotO, die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt worden sind. Insbesondere die progressive Staffelung der zu erhebenden Abgaben nach der Umsatzhöhe hat das Gericht gebilligt (BVerfG, 1 BvR 1298/94 vom 13. Juli 2004, Absatz-Nr. 167).
Die Sätze 1, 3, 4 und 7 bis 10 des Entwurfs entsprechen den geltenden § 113 Abs. 8 Satz 1, 3 bis 8, § 113a Abs. 8 Satz 1, 3 bis 6 BNotO. Die in Satz 4 des Entwurfs geregelten Staffelabgaben sollen nur von den Gebühren, nicht von Auslagen erhoben werden. Daher wird statt des bisher verwendeten Begriffs Kosten, der auch Auslagen umfasst, der Begriff Gebühren verwendet. Zugleich wird mit der Verwendung des Wortes "auch" statt des Wortes "insbesondere" klargestellt dass Abgaben gestaffelt nach den zu erhebenden Gebühren erhoben werden können, dass daneben aber auch eine Abgabenerhebung mit einem einheitlichen Abgabensatz möglich ist. In Satz 9 wird die Überprüfungsmöglichkeit der Kasse, die die Erfüllung der Abgabepflicht sichert, auch auf den Einzug der Kosten durch den Notar erstreckt.
Satz 10 wird gegenüber dem geltenden Recht dahingehend ergänzt, dass der Notar nicht nur verpflichtet ist, Einsicht in seine Unterlagen zu gestatten, sondern diese auch auszuhändigen.
Das dient dazu, die Prüfung der Kostenerhebung und des Kosteneingangs bei umfangreichen Unterlagen zu erleichtern. Die geltenden Regelungen der § 113 Abs. 8 Satz 2 und § 113a Abs. 8 Satz 2 BNotO finden sich künftig in § 113 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1, Abs. 19 Satz 2 BNotO-E.
Neue Regelungen werden mit den Sätzen 2, 5 und 6 vorgeschlagen.
Satz 2 regelt die bisherige Praxis, zur Sicherstellung der finanziellen Verpflichtungen der Kassen Vermögen aufzubauen. Der Aufbau von Vermögen dient der Absicherung für Krisenzeiten und der Sicherstellung zukünftig anfallender, aber bereits bekannter Lasten.
Satz 5 bestimmt, dass die Abgabensatzung auch Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen kann. Dies entspricht der bisherigen Praxis und wird nun durch das Gesetz festgeschrieben. Satz 6 enthält einen Katalog von Regelungen, die die Abgabensatzung angesichts der Bedeutung der Regelungen für die abgabeverpflichteten Notare enthalten muss. Neben den für die Berechnung der Abgaben maßgeblichen Grundlagen sind dies insbesondere Regelungen zur Fälligkeit der Abgaben, zum Erhebungsverfahren, zur Stundung und Verzinsung sowie zu Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen.
In diesem Zusammenhang wird nun auch ausdrücklich die Erstattung von Gehaltsaufwendungen für Personal geregelt, das von der Kasse besoldet und den Notaren zur Verfügung gestellt wird. Die Formulierung ist an § 7 Abs. 4 Satz 4 BNotO angelehnt.
Zu Absatz 18
In Anlehnung an § 74 BNotO sieht der neu eingefügte Absatz 18 Auskunftsrechte und Zwangsbefugnisse der Kassen vor. Die Kasse ist in vielen Bereichen auf die Kooperation ihrer Anstaltsunterworfenen angewiesen, so z.B. bei der Abgabenerhebung auf die rechtzeitige Meldung der abgabepflichtigen Gebühren. Um im Einzelfall diese Kooperation auch erzwingen zu können, ist in Anlehnung an die Regelung in § 74 BNotO auch für die Kasse die Möglichkeit vorgesehen, ein Zwangsgeld festzusetzen. Daneben kann der Ersatz von durch die fehlende Mitwirkung entstandenen Schäden, z.B. Säumniszuschläge (vgl. § 113 Abs. 17 Satz 6 Nr. 5 BNotO-E), weiterhin durch Satzung geregelt werden.
Zu Absatz 19
Absatz 19 ersetzt § 113 Abs. 6 Satz 1, 3, § 113a Abs. 6 Satz 1, 2 Halbsatz 2 BNotO. Die Satzungsermächtigung wird ausdrücklich auch darauf erstreckt, die Tätigkeit der Organe und ihre Zuständigkeit näher zu regeln. Das ermöglicht es zum Beispiel, die Vornahme von Geschäften an die Zustimmung des Verwaltungsrates zu knüpfen oder die Vertretung der Organe zu regeln. Die Möglichkeit, für Beschlüsse des Verwaltungsrates qualifizierte Mehrheiten vorzusehen ist bereits in § 113 Abs. 11 Satz 2 BNotO-E geregelt. Wie bisher bedürfen alle Satzungsbeschlüsse der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Im Gesetz - statt wie bisher in der Satzung - soll geregelt werden, dass Erlass und Änderungen von Satzungen bekannt gemacht werden müssen.
2. Zu Nummer 2 (§ 113a BNotO)
Da alle die Ländernotarkasse betreffenden Regelungen mit denjenigen für die Notarkasse in § 113 BNotO-E vereinigt sind, kann die Vorschrift aufgehoben werden.
3. Zu Nummer 3 (§ 119 BNotO - neu)
Die Regelung enthält eine Übergangsvorschrift für die Amtszeit der bisherigen, auf verfassungsrechtlich unzureichender Rechtsgrundlage gebildeten Organe der Kassen. Diese amtieren zunächst weiter, bis auf der Grundlage von § 113 BNotO-E neue Organe gewählt sind.
Die Neuwahlen müssen innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten des Gesetzes stattfinden.
Zu Artikel 2 (In-Kraft-Treten)
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.