Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 303761 - vom 22. März 2006.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Februar 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2005) 0404),
- - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0320/2005),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0018/2006),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 1 Erwägung 2 a (neu)
(2a) Es ist wichtig, die dem Europäischen Parlament bereitgestellten Informationen zu verbessern; die Kommission muss zu diesem Zweck einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Abkommens ausarbeiten. |
Abänderung 2 Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a Während des letzten Jahres der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines weiteren Abkommens über die Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Abkommens vor. |
Abänderung 3 Artikel 2 b (neu)
Artikel 2b Auf der Grundlage des in Artikel 2a genannten Berichts erteilt der Rat der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls. |
Abänderung 4 Artikel 2 c (neu)
Artikel 2c Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Exemplar des in Artikel 5 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms mit Durchführungsmodalitäten. |
Abänderung 5 Artikel 2 d (neu)
Artikel 2d Bei der Abhaltung der ersten Sitzung des durch Artikel 9 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses, unterrichtet die Kommission die salomonischen Behörden über die Teilnahme von Vertretern der Reeder an den weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses. |