979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019
A
1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 3 - neu - (Zitiergebot)
- a) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 3 einzufügen:
"Artikel 3
ZitiergebotDas Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 2 eingeschränkt."
- b) Im Abschnitt "B. Besonderer Teil" der Begründung ist vor "Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)" folgender Text einzufügen:
"Zu Artikel 3 (Zitiergebot)
Artikel 3 trägt dem Zitiergebot des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung." "
Folgeänderungen:
- a) Artikel 3 wird Artikel 4.
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 3 (Inkrafttreten) wird die Einzelbegründung zu Artikel 4 (Inkrafttreten).
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Artikel 3 trägt dem Zitiergebot des Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
3. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Minister Peter Biesenbach (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.