Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 11. April 2003 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 15/841 - zu dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmerege1ungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 169/03 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 15/841
15. Wahlperiode 09.04.03
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)Drucksachen 15/119, 15/287, 15/312, 15/480, 15/481, 15/612 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Christian Wulff
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 29. Sitzung am 21. Februar 2003 beschlossene Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 9. April 2003
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster Joachim Poß Christian Wulff
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Anlage
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
1. Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 2002)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 2 bis 11 und 14 bis 18 werden aufgehoben.
- b) In Nummer 12 § 15 Abs. 4 Satz 6 werden vor den Wörtern "als Mitunternehmer" die Wörter "eine Kapitalgesellschaft ist und" eingefügt.
- c) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
- '20. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende Gewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet." '
- '20. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- d) Die Nummern 21 bis 24 werden aufgehoben.
- e) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
- '25. In § 52 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
(1) < ... wie Gesetzesbeschluss >" '
- '25. In § 52 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:
2. Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000)
Artikel 2 wird aufgehoben.
3. Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002)
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "das nach dern Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags beginnt" durch die Wörter "in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird" ersetzt.
- bb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2."
- b) In Nummer 5 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
'c) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a eingefügt:
(13a) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4144)." '
- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
'6. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird. Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 gilt entsprechend."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Minderung ist begrenzt
- 1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;
- 2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt." '
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- d) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
'7. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "15. Wirtschaftsjahr" durch die Angabe "18. Wirtschaftsjahr" ersetzt.
- 8. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
" § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBI. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist nicht anzuwenden."
- b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgende Sätze ersetzt:
"Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen. Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen. § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes ist nicht anzuwenden." ' 4.
- a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Zu Artikel 4 (Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2002)
Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 4
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 2002
Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)".
- 2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
" § 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist nicht anzuwenden." '
5. Zu Artikel 5 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes 2002)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern la, 3 bis 4a und 5 Buchstabe b werden aufgehoben.
- b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 2a bis 2c eingefügt:
'2a. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Hinzurechnung des Gewerbeertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung
- (1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt.
- (2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.
- (3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag nach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.
- (4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne von Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungspflichtig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangsbevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchsberechtigte."
2b. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter "Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;" durch die Wörter "Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt nicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinngemäß:" ersetzt.
2c. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet." '
6. Zu Artikel 6a (Änderung des Grundsteuergesetzes)
Artikel 6a wird aufgehoben.
7. Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuergesetzes 1999)
In Artikel 7 werden die Nummern 2, 3, 5, 10 und 11 aufgehoben., 8.
Zu Artikel 10 (Änderung der Abgabenordnung)
In Artikel 10 werden die Nummern 1, 4, 6 und 8 aufgehoben.
9. Zu Artikel 11 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
In Artikel 11 werden die Nummern 1 und 2 aufgehoben.
10. Zu Artikel 13 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes)
Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
'Artikel 13
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBI. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:
"21. < ... wie Gesetzesbeschluss >" '
11. Zu Artikel 14 (Änderung des Eigenheimzulagengesetzes)
Artikel 14 wird aufgehoben.
12. Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften)
Artikel 15 wird aufgehoben.
13. Zu Artikel 16 (Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes)
Artikel 16 wird aufgehoben.
14. Zu Artikel 17 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
In Artikel 17 Abs. 1 wird nach dem Wort "Artikeln" die Angabe "2," gestrichen.
15. Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Artikel 18 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 18
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 7 Nr. 1, 4, 6 bis 8, Artikel 8, 9, 10 Nr. 3 und Artikel 13 treten am I. Juli 2003 in Kraft."