A.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, umgehend die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs, einschließlich der Folgekosten, transparent und im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen.
Begründung
- a) Die Verwendung der in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Haushaltsausgaben des Bundes in Höhe von 3 Millionen Euro jährlich bleibt ebenso unklar wie ihre Kalkulationsgrundlage. Dies gilt auch für die sich aus dem Gesetzentwurf ergebenden Ausgaben der Länder für die Bundesanstalt in Höhe von 7 Millionen Euro.
- b) Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs gehen über die in der Begründung dargestellten Kosten des reinen Betriebs der künftigen Anstalt in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro jährlich hinaus. Aufgrund der im Gesetzentwurf manifestierten Grundentscheidungen ergeben sich gravierende finanzielle Auswirkungen zulasten der Länder. Die von den Ländern geforderte transparente Darstellung der finanziellen Auswirkungen des neuen Konzeptes und ihrer Auswirkungen auf die Länder, insbesondere im Hinblick auf die geplante Beauftragung der Firma DB-Telematik, wurde bisher nicht vorgelegt.
2. Zu § 2 Abs. 4
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 2 Abs. 4 gestrichen werden sollte.
Begründung
Der Gesetzentwurf sollte die Gleichbehandlung von Bund und Ländern gewährleisten und den von der Bundesanstalt beauftragten Unternehmen durch wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen ihre unternehmerische Verantwortung belassen.
3. Zu § 9
§ 9 des Gesetzentwurfs sieht vor, dass die Bundesanstalt ein Zweckvermögen bildet. Zu dem Zweckvermögen gehören sämtliche Vermögenswerte der Bundesanstalt, insbesondere das Eigentum an den Systemkomponenten des Digitalfunk BOS. Die Bundesanstalt wird anteilig durch Bund und Länder finanziert. Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Regelung zur Verteilung des Zweckvermögens bei Auflösung der Bundesanstalt erforderlich.
4. Zu § 10 Abs. 2 Satz 2
- § 10 Abs. 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Der Wirtschaftsplan und die mittelfristige Planung werden vom Verwaltungsrat festgestellt."
Begründung
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Länder, vertreten durch den Verwaltungsrat der Bundesanstalt, nur den Wirtschaftsplan, nicht aber die mittelfristige Planung feststellen. Da der Wirtschaftsplan auf dem Rahmen der mittelfristigen Planung aufbaut, ist es erforderlich, dass der Verwaltungsrat der Bundesanstalt auch bei der mittelfristigen Planung mitbestimmen kann.
5. Zu § 12 Abs. 3 Satz 2 - neu -Dem § 12 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
- Die Bundesanstalt ist zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.
Begründung
Der Bundesrechnungshof bemängelte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2005 das Fehlen einer Regelung zum Ausschluss von Kreditaufnahmen der Bundesanstalt. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf enthält zwar keine ausdrückliche Ermächtigung, würde einer Kreditaufnahme aber auch nicht entgegenstehen.
B.
- 6. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.