Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes (240-1/1)

Die Artikel II und IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes (242-1)

§ 26 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Zweiten Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (242-1-2-2)

Die Zweite Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz vom 11. April 1973 (BGBl. I S. 287) wird aufgehoben.

Artikel 4
Auflösung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes (84-1/1)

Die Artikel II und III des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung, werden aufgehoben.

Artikel 5
Nichtanwendung von im Einigungsvertrag enthaltenen Maßgaben und Ergänzungen zum Bundesrecht

Folgende Maßgaben und Ergänzungen zum Bundesrecht der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel II und XIX des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

Der umfangreiche und mittlerweile kaum noch zu überblickende Normenbestand der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder Anlass zu öffentlicher Kritik und stellt eine nicht unerhebliche Belastung für die Rechtsanwendung dar. Im Rahmen der 2003 gestarteten Initiative Bürokratieabbau haben sich daher alle Ressorts verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Dabei erfolgt die Bereinigung des Bundesrechts schrittweise und ist als fortlaufender Prozess angelegt. Ziel ist es, das Bundesrecht von nicht mehr benötigten Vorschriften zu befreien und es so insgesamt übersichtlicher, verständlicher und zeitgemäßer zu machen. Nachdem mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (im Folgenden: Erstes BMI-Rechtsbereinigungsgesetz) vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) bereits rund 90 bedeutungslos gewordene Gesetze und Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt wurden, welche im Wege einer flächendeckenden Durchforstung des Normenbestandes des BMI ermittelt wurden, setzt das BMI seine Bemühungen um eine umfassende Bereinigung des in seine Zuständigkeit fallenden Bundesrechts mit diesem Gesetzentwurf fort.

II. Ziel und Notwendigkeit

Der vorliegende Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (im Folgenden: Zweites BMI-Rechtsbereinigungsgesetz) widmet sich primär dem einigungsbedingten Recht. Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 ff.) enthält in seinen Anlagen I und II ebenso wie die Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18. September 1990 (im Folgenden: Vereinbarung zum Einigungsvertrag) (BGBl. 1990 II S. 1239 ff.) zahlreiche Übergangsregelungen zur eingeschränkten Geltung von Bundesrecht und zur Fortgeltung von DDR-Recht im Beitrittsgebiet. Diese stellen für die Rechtsanwendung eine nicht unerhebliche Belastung dar. Da zahlreiche Vorschriften in der Zwischenzeit geändert oder aufgehoben worden sind, ist es 15 Jahre nach der Wiedervereinigung oft nur schwer zu überblicken, inwieweit im Beitrittsgebiet noch immer Sonderregelungen zu beachten sind. Es erscheint daher dringend geboten, diejenigen Sonderregelungen der Anlagen I und II des Einigungsvertrages und der Vereinigung zum Einigungsvertrag zu ermitteln, die für die heutige Rechtsanwendung noch von Bedeutung sind und den Bestand des geltenden Rechts von den übrigen Regelungen zu befreien.

Das gilt besonders für die zahlreichen Maßgaben der Anlage I, welche das Inkrafttreten von Bundesrecht im Beitrittsgebiet mit speziellen Sonderregelungen verknüpfen. Da eine aktuelle Übersicht der noch zu beachtenden Maßgaben nicht existiert, kann sich der Rechtsanwender ohne weitere Nachforschungen nicht sicher sein, ob die betreffende Regelung nicht längst überholt ist. Im Gesetzentwurf ist daher auch eine Erlaubnis für das BMI vorgesehen, die wenigen Maßgaben der Anlage I, die für die heutige Rechtsanwendung noch von Bedeutung sind, bekannt zu machen.

Darüber hinaus bereinigt der Gesetzentwurf den im Zuständigkeitsbereich des BMI liegenden Normenbestand um zwei Gesetze und eine Verordnung, welche nicht Teil des einigungsbedingten Rechts sind. Auch diese Rechtsvorschriften sind überholt und werden nicht mehr benötigt.

III. Alternativen

Zum Erlass dieses Zweiten BMI-Rechtsbereinigungsgesetzes bestehen schon deshalb keine Alternativen, weil es eines Gesetzes bedarf, um den Einigungsvertrag und die Vereinbarung zum Einigungsvertrag sowie den Normenbestand des BMI im Allgemeinen von überflüssigen Regelungen befreien zu können. Zudem ist die selbstverantwortliche schrittweise Bereinigung durch alle Ressorts in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in bewusster Abkehr von früheren Vorgehensweisen (Bereinigung des Normenbestand im Rahmen eines ressortübergreifenden Rechtsbereinigungsgesetzes, siehe nur Drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)) gewählt worden, auch um auf diese Weise möglichst schnell zu Bereinigungserfolgen zu gelangen. Eine nur anlassbezogene Rechtsbereinigung im Rahmen ohnehin anstehender Novellierungen der Fachgesetze schließlich vermag weder einen umfassenden noch einen zügigen Rechtsbereinigungserfolg zu erzielen.

IV. Gegenstand der Rechtsbereinigung

Unterzieht man die Anlagen I und II des Einigungsvertrages einer genaueren Betrachtung, so stellt man fest, dass sie sich jeweils in Kapitel und Sachgebiete sowie in die Abschnitte I, II und III untergliedern. Innerhalb der sich mit dem Inkrafttreten von Bundesrecht im Beitrittsgebiet befassenden Anlage I (siehe auch Artikel 8 des Einigungsvertrags) enthält Abschnitt I jeweils das Bundesrecht, von dessen Inkrafttreten im Beitrittsgebiet abgesehen wurde. Abschnitt II normiert dagegen jeweils das im Zuge der Wiedervereinigung geänderte ergänzte oder aufgehobene Bundesrecht. Abschnitt III schließlich regelt jeweils dass Bundesrecht im Beitrittsgebiet übergangsweise mit bestimmten als Maßgaben bezeichneten Abweichungen in Kraft tritt.

Innerhalb der sich mit der Fortgeltung von DDR-Recht im Beitrittsgebiet befassenden Anlage II (siehe auch Artikel 9 des Einigungsvertrags) benennt Abschnitt I die Vorschriften, die uneingeschränkt weiter gelten, während Abschnitt II die Vorschriften benennt, die mit Änderungen und Abschnitt III diejenigen, die mit Maßgaben in Kraft bleiben.

Die Zuständigkeit des BMI ist jeweils in den Kapiteln II (Geschäftsbereich des BMI), XVIII (Statistik) und XIX (Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen) betroffen.

Auch durch die Vereinbarung zum Einigungsvertrag ist die Zuständigkeit des BMI insoweit betroffen als dort zum einen die Fortgeltung eines weiteren DDR-Gesetzes (Artikel 3 Zu Kapitel II Nr. 1) und zum anderen die Änderung von Maßgaben zu einem anderen DDR-Gesetz (Artikel 4 Nr. 8) geregelt wird (BGBl. 1990 II S. 1239, 1240, 1243).

Die Untersuchung der Anlage I des Einigungsvertrages hat - soweit die Zuständigkeit des BMI betroffen ist - zu folgendem Ergebnis geführt:

Die Überprüfung der Abschnitte I dahingehend, ob das nicht übergeleitete Bundesrecht auch für den Bereich der alten Bundesländer aufgehoben werden kann, hat ergeben, dass dies fast flächendeckend bereits erfolgt ist und die einzige verbliebene Regelung (Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt I Nummer 1) durch das vorliegende Gesetz nicht aufgehoben werden soll, da hierbei eine Beschneidung von Rechten nicht ausgeschlossen werden könnte.

Auch das Durchforsten der Abschnitte II hat nur an einer Stelle (Kapitel XVIII Abschnitt II) Bereinigungsbedarf aufgezeigt. Der geringe Bereinigungsbedarf verwundert nicht. Zum einen sind die Änderungsbefehle als solche mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in den jeweiligen Rechtsvorschriften vollzogen und damit einer Bereinigung wie gewöhnliche Gesetzesbefehle, seien sie gesetzesergänzend, -ändernd oder -aufhebend, weder zugänglich noch bedürftig. Zum anderen ist das auf diese Weise geänderte Stammrecht bereits im Zuge des Ersten BMI-Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) auf überflüssige Vorschriften durchsucht worden.

Die Überprüfung der Abschnitte III hat dagegen ergeben, dass es 15 Jahre nach der Wiedervereinigung der ganz überwiegenden Mehrzahl der Maßgaben nicht mehr bedarf und daher ein Tätigwerden des Gesetzgebers angezeigt ist. Bei diesen Maßgaben handelt es sich um Nebenrecht besonderer Art. Zwar haben die Maßgaben durch das Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag Gesetzesrang erhalten. Weil sie aber ausschließlich in den Anlagen des Einigungsvertrages, einem völkerrechtlichen Vertrag, der als solcher nicht mehr geändert werden kann, verankert sind, besteht für sie die rechtstechnische Besonderheit, dass sie aus formalen Gründen nicht wie andere gesetzliche Regelungen durch den Bundesgesetzgeber aufgehoben werden können. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber dieser Besonderheit dadurch Rechnung getragen, dass er Maßgaben für "nicht mehr anwendbar" erklärt hat (Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147); Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom(Datum der Ausfertigung einsetzen), (BGBl. I S.(Fundstelle einsetzen))). Dieser Terminologie folgt auch der vorliegende Gesetzentwurf. Dabei hat die Feststellung der Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift für die Rechtsanwendung letztlich die gleiche Wirkung wie deren Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft, bedeutet sie doch, dass die Vorschrift mit dem Inkrafttreten des Gesetzesbefehls für zukünftige Sachverhalte endgültig ihre Bedeutung als geltendes Bundesrecht verliert.

Die Durchsicht der Anlage II des Einigungsvertrages hat - soweit die Zuständigkeit des BMI betroffen ist - kein Bereinigungsbedürfnis offenbart:

Das dort geregelte DDR-Recht ist ganz überwiegend bereits außer Kraft getreten. Von den verbliebenen vier Regelungen ist eine gemäß Artikel 143 Abs. 2 verfassungswidrig und damit nichtig (Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II) und bei zwei Regelungen (Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt I, Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I) kommt eine Aufhebung nicht in Betracht, weil die Vorschriften als Landesrecht weiter gelten (siehe Artikel 9 des Einigungsvertrages) und deshalb keiner Bereinigung durch den Bundesgesetzgeber zugänglich sind. Die letzte Regelung schließlich (Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III) wird noch benötigt. Dies wird zugleich der einzige Bereich sein, wo die Anlage II für die Rechtsanwendung noch Bedeutung haben kann.

Ähnliches gilt für die Maßgaben der Anlage II. Sie sind - von einer Ausnahme (Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5) abgesehen - an konkrete DDR-Regelwerke geknüpft.

Nachdem diese Regelwerke schon in der Vergangenheit außer Kraft gesetzt wurden, laufen auch die an sie geknüpften Maßgaben ins Leere und haben damit keinen Anwendungsbereich mehr. Anders als bei Anlage I bedarf es einer förmlichen Nichtanwendbarkeitserklärung hier nicht. Die Anlage I betrifft nämlich die Geltung von Bundesrecht und hierbei besteht in starkem Maße das Bedürfnis, Rechtsklarheit darüber zu erreichen, welche Übergangsregelungen zum Bundesrecht noch heute gelten. Deshalb besteht hier die Notwendigkeit, Maßgaben förmlich für nicht mehr anwendbar zu erklären, sofern dies in der Vergangenheit nicht bereits durch Gesetz erfolgt ist. Dagegen betrifft die Anlage II die 15 Jahre nach der Wiedervereinigung offenkundig nur noch wenig bedeutsame partielle Fortgeltung von DDR-Recht. Dass Maßgaben, die an nicht mehr geltendes DDR-Recht anknüpfen, keine Bedeutung mehr haben, ist für den Rechtsanwender auch ohne entsprechende förmliche Erklärung offensichtlich. In dem obigen Ausnahmefall einer nicht an konkrete DDR-Rechtsvorschriften geknüpften Maßgabe wird zudem gleichfalls von einer förmlichen Nichtanwendbarkeitserklärung abgesehen um beim Rechtsanwender nicht dadurch Verwirrung hervorzurufen, dass eine einzelne Maßgabe für nicht mehr anwendbar erklärt wird, ohne dass zugleich Aussagen über den Fortbestand der übrigen Maßgaben gemacht werden. Auch hier ist die fehlende Anwendbarkeit der Maßgabe für die Rechtsanwendung so offensichtlich (die Maßgabe ist wegen Fristablauf gegenstandslos geworden), dass es einer entsprechenden förmlichen Erklärung nicht bedarf.

Die Überprüfung der Vereinbarung zum Einigungsvertrag hat dort keinerlei Bereinigungspotential ausfindig gemacht:

So gilt das Länderwahlgesetz der DDR (Artikel 3, Zu Kapitel II Nr. 1) als Landesrecht fort und ist keiner Bereinigung durch den Bundesgesetzgeber zugänglich. Das Gesetz der DDR über die Aufgaben der Polizei (Artikel 4 Nr. 8) war längstens bis zum 31. Dezember 1991 befristet und ist damit bereits außer Kraft getreten, weshalb auch die daran geknüpfte Maßgabe ins Leere läuft und keinen Anwendungsbereich mehr hat. Einer förmlichen Nichtanwendbarkeitserklärung bedarf es aus obigen Gründen hier gleichfalls nicht.

Darüber hinaus hat sich außerhalb des einigungsbedingten Rechts ein Bereinigungsbedarf offenbart. Anknüpfend an das Erste BMI-Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) werden daher zwei Gesetze und eine Rechtsverordnung, welche ihre Bedeutung verloren haben, außer Kraft gesetzt. Bei den zwei Gesetzen handelt es sich um so genannte Regelungsreste. Hierunter versteht man neben den Stammgesetzen bestehende inhaltliche Regelungen in Änderungsgesetzen, die aufgrund formaler Unzulänglichkeiten bei der Abfassung des Änderungsgesetzes nicht Eingang in das Stammgesetz gefunden haben. Die Beseitigung von Regelungsresten erfolgt in der Weise, dass die entsprechenden Gesetzesartikel gezielt aufgehoben werden. Der verbleibende Rest ist sodann vollständig vollzogen und fällt wie ein "normales" Änderungsgesetz aus dem Bestand des geltenden Bundesrechts weg. Dies wird durch die Artikelüberschrift ("Auflösung des Gesetzes") zum Ausdruck gebracht (siehe auch die Begründung zu Artikel 1 und 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs im Besonderem Teil der Gesetzesbegründung sowie das Erste BMI-Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).

V. Gesetzgebungskompetenz, Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Außerkraftsetzung bundesgesetzlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers. Eine Kompetenz zur Aufhebung von Landesrecht wird weder beansprucht noch ausgeübt.

VI. Folgen und Umfang der Rechtsbereinigung

Sowohl die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen als auch die Erklärung von Maßgaben für nicht mehr anwendbar und die Beseitigung von Regelungsresten wird erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam, also lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc"). Aus diesem Grunde tritt durch die Aufhebung weder der jeweils frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt. Das gilt auch dann, wenn der entstandene gesetzliche Anspruch (noch) nicht behördlich festgestellt worden ist (siehe nur BVerfGE 30, 367 386; BVerfGE 87, 48 63 m.w.N.).

Mit dem Gesetzentwurf sollen rund 60 Maßgaben sowie eine Ergänzung des Bundesrechts der Anlage I des Einigungsvertrages für nicht mehr anwendbar erklärt werden. Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzentwurf zwei Gesetze und eine Verordnung aus dem BMI-Normenbestand, die nicht Teil des einigungsbedingten Rechts sind, außer Kraft gesetzt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist der zweite Schritt in einem auf Dauer angelegten Prozess der Bereinigung des Bundesrechts. Er bezieht sich nur auf Vorschriften, die der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern zuzuordnen sind (oder jedenfalls bei Abschluss des Einigungsvertrages zuzuordnen waren, siehe Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii).

Gleichstellungsspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII. Finanzielle Auswirkungen

Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf weder neues Recht geschaffen noch Recht wesentlich geändert wird, sondern lediglich Vorschriften beseitigt werden, sind finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte ebenso wenig zu erwarten wie Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel II trifft ergänzende Regelungen zu einer alten Fassung des § 10 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) mit anderem Inhalt neu gefasst wurde. Dadurch ist Artikel II überholt. Zwar ist § 10 BVFG a.F. über die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG noch anwendbar. Letztere schließt jedoch auch Artikel II ein, so dass dies einer Aufhebung nicht entgegensteht.

Damit kann auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikels IV aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung der Artikel II und IV hat das im Übrigen vollzogene Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 2

Da das vorliegende Gesetz in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc die Maßgabe der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages für nicht mehr anzuwenden erklärt, wird die Regelung des § 26 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) ebenfalls nicht mehr benötigt. Hier wird nämlich eine Abweichung von dieser Maßgabe geregelt. § 26 Abs. 1 HHG kann daher als

Folgeänderung zur Nichtanwendbarkeitserklärung der obigen Maßgabe aufgehoben werden.

§ 26 Abs. 2 HHG bestimmt, dass die in Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe vom 1. Januar 1996 an nicht mehr anzuwenden ist. Diese Regelung hat sich mit Erreichen dieses Zeitpunktes - ähnlich einer Aufhebungsvorschrift - vollzogen (siehe auch Ausführungen unter A. IV.).

Die ersatzlose Aufhebung des § 26 Abs. 2 HHG führt nicht etwa dazu, dass die dort genannte Maßgabe wieder anzuwenden ist. Da die Erklärung dieser Maßgabe für nicht mehr anwendbar bereits vollzogen ist, ändert die Aufhebung des § 26 Abs. 2 HHG hieran nichts.

Zu Artikel 3

Die Verordnung trifft ergänzende Regelungen zu § 9b Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes (HHG), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes vom 6. Februar 1986 (BGBl. I S. 250) aufgehoben wurde und seit Ablauf der Antragsfrist aus der Übergangsvorschrift des § 25a Abs. 1 HHG zum 1. Januar 1989 endgültig nicht mehr anwendbar ist. Damit ist der Regelungsgehalt der Zweiten Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz überholt und sie kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 4

Artikel II trifft Übergangsregelungen zu § 7 Abs. 2 und § 7b Abs. 4 des Heimkehrergesetzes. Da das Heimkehrergesetz durch Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) aufgehoben wurde, ist Artikel II überholt.

Damit kann auch die bedeutungslos gewordene Berlinklausel des Artikel III aufgehoben werden. Dies gilt auch, soweit diese sich auf Rechtsverordnungen bezieht, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden konnten, da keine entsprechenden Rechtsverordnungen existieren.

Mit der Aufhebung der Artikel II und III hat das im Übrigen vollzogene Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1 Buchstabe a (Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III)

Die Maßgaben zum Parteiengesetz sind alle wegen Fristablauf gegenstandslos geworden und können daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe b (Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nr. 1)

Die Maßgaben zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Beitrittsgebiet haben sich durch Zeitablauf erledigt und können für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Die Maßgabe a erklärt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) für die Ausführung von Landesrecht solange für anwendbar, wie noch kein Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Landes existiert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. Da diese Frist abgelaufen ist, bleibt für die Maßgabe kein Anwendungsbereich mehr.

Die Maßgabe b erklärt § 96 VwVfG für entsprechend anwendbar, wonach bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen sind.

Auch diese Übergangsvorschrift ist 15 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht mehr von Bedeutung.

Die Maßgabe c nimmt die Verfahren der Grundbuchämter von der Anwendung des VwVfG aus da die Grundbücher in der DDR nicht bei den Amtsgerichten geführt wurden, sondern der Verwaltung durch Liegenschaftsdienste der Räte zugeordnet waren. Bis zum Aufbau einer funktionierenden Gerichtsbarkeit mussten die Grundbücher dort verbleiben.

Mittlerweile enthält § 144 Grundbuchordnung eine den Einigungsvertrag konkretisierende Regelung, welche eine Führung der Grundbücher außerhalb der Amtsgerichte bis zum 31.

Dezember 1994 gestattete. Die Maßgabe ist damit nicht mehr erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nr. 2)

Der Maßgaben zum Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes im Beitrittsgebiet bedarf es teilweise nicht mehr. Sie können insoweit für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Die Maßgabe a, wonach die in der ehemaligen DDR für die Standesämter und Urkundsstellen bestellten Leiter und deren Stellvertreter ohne förmliche Bestellung zu Standesbeamten im Sinne des Personenstandsgesetzes wurden, hat ihren Zweck zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages erfüllt.

Die Maßgabe b hat keinen Anwendungsbereich mehr, denn mit der gemäß dem Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3474) spätestens zum 31. Dezember 1999 erfolgten Auflösung der Urkundsstellen durch entsprechende Rechtsverordnungen der neuen Bundesländer bzw. unmittelbar durch das Gesetz erfolgt die Wahrnehmung standesamtlicher Aufgaben nicht mehr durch die Urkundsstellen.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nr. 3)

Die mit der Maßgabe bewirkte Überführung von Aufenthaltsrechten ist vollzogen. Die Maßgabe ist daher entbehrlich.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nr. 4)

Da die den Maßgaben zugrunde liegende Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes durch § 29 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) aufgehoben wurde, laufen die Maßgaben ins Leere und haben keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu Doppelbuchstabe ee (Nr. 5)

Die den Maßgaben zugrunde liegende Gebührenverordnung zum Ausländergesetz ist nicht mehr in Kraft. Mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 und der §§ 3 und 4, die durch § 12 Satz 2 der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002) aufgehoben wurden, wurde sie durch Artikel 1 § 102 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) aufgehoben. Die

Maßgaben laufen daher ins Leere und haben schon deshalb keinen Anwendungsbereich mehr. Bei Maßgabe b kommt noch hinzu, dass sie ohnehin bis 31. Dezember 1990 befristet war.

Zu Doppelbuchstabe ff (Nr. 6)

Die Maßgabe hat keinen Anwendungsbereich mehr, da alle ursprünglich bei den Behörden der DDR anhängigen Asylverfahren mittlerweile abgeschlossen sind.

Zu Doppelbuchstabe gg (Nr. 7)

Die Maßgabe zum Inkrafttreten des Passgesetzes im Beitrittsgebiet, wonach Ausweise der DDR längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig waren, ist wegen Fristablauf gegenstandslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Doppelbuchstabe hh (Nr. 8)

Die Maßgabe zum Inkrafttreten des Gesetzes über Personalausweise im Beitrittsgebiets, wonach Ausweise der DDR längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig waren, ist wegen Fristablauf gegenstandslos geworden und kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Doppelbuchstabe ii (Nr. 9)

Das der Maßgabe zugrunde liegende Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts wurde zwischenzeitlich durch Artikel 5 des Gesetzes über den deutschen Auslandsrundfunk vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) aufgehoben.

Damit geht die Maßgabe ins Leere und hat keinen Anwendungsbereich mehr. Sie wird daher mit Zustimmung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, in deren Zuständigkeit diese Maßgabe mittlerweile fällt, für nicht mehr anwendbar erklärt.

Zu Nummer 1 Buchstabe c (Anlage I Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nr. 1)

Die Maßgaben zum Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes im Beitrittsgebiet können für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Bei der Maßgabe a zum Sprengstoffgesetz handelt es sich um eine Übergangsregelung für sprengstoffrechtliche Erlaubnisse. Sie ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Bei der Maßgabe b zum Sprengstoffgesetz handelt es sich um eine Übergangsregelung für in der DDR zugelassene Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel. Auch sie ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Bei der Maßgabe c zum Sprengstoffgesetz handelt es sich um eine Übergangsregelung für pyrotechnische Erzeugnisse, die ebenfalls durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nr. 2)

Die Maßgabe regelt die Fortführung des Zentralen Kriminalamtes der DDR als gemeinsames Landeskriminalamt der Beitrittsländer, solange und soweit diese keine eigenen Landeskriminalämter errichtet haben. Mittlerweile verfügen alle neuen Länder über eigene, voll funktionsfähige Landeskriminalämter. Die Maßgabe ist damit gegenstandslos und kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nr. 3)

Die Maßgaben zum Bundesdatenschutzgesetz entfalten keine Wirkung mehr, da die dort genannten Fristen inzwischen abgelaufen sind. Die Maßgaben können für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nr. 4)

Bei den Maßgaben handelt es sich um Übergangsvorschriften zum Melderecht. Da Ihre Geltung längstens bis zum 31. Dezember 1992 befristet war, sind sie durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und können daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Doppelbuchstabe ee (Nr. 5)

Bei der Maßgabe handelt es sich um eine Übergangsvorschrift zum Melderecht. Da die Möglichkeit der Vereinbarung eines anderen Datenübermittlungsverfahrens bis längstens zum 31. Dezember 1992 befristet war, ist die Maßgabe durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe d (Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nr. 1)

Die Maßgaben zum Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes im Beitrittsgebiet können für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Die Maßgabe a beschränkt das Inkrafttreten des Bundesvertriebengesetzes im Beitrittsgebiet auf Personen, die nach Wirksamwerden des Beitritts bis zum 31. Dezember 1991 dort ihren ständigen Aufenthalt begründet haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Bundesgesetzgeber eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet schaffen.

Da eine solche Regelung mit Artikel 1 Nr. 40 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) nunmehr vorliegt und der obige Stichtag ohnehin verstrichen ist, bedarf es der Maßgabe nicht mehr.

Die Maßgabe b hat ihre vorläufig regelnde Funktion erfüllt. Die Hilfen für Spätaussiedler wurden durch das o.g. Kriegsfolgenbereinigungsgesetz neu geregelt. Eine Anrechnungsvorschrift wird seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1993 nicht mehr benötigt. Da zurückliegende Fälle zudem abgewickelt sind, ist ein Anwendungsbereich für die Maßgabe nicht mehr ersichtlich. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie ohnehin nur klarstellenden Charakter hatte, denn selbstverständlich führte die Überleitung des Gesetzes mit der Folge der Vergrößerung des Anwendungsgebietes nicht zu einem Wiederaufleben bereits erfüllter Ansprüche.

Die Maßgabe c bestimmt, dass die Pflege des Kulturguts der Vertriebenen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung der zeitlichen Beschränkung durch die in Maßgabe a genannten Stichtage nicht unterliegt. Mit der durch das o.g. Kriegsfolgenbereinigungsgesetz erfolgten einheitlichen Regelung für das gesamte Bundesgebiet und der damit verbundenen Erledigung der Stichtagsregelung ist auch diese Klarstellung obsolet und die Maßgabe damit überflüssig geworden.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nr. 2)

Mit Artikel 1 Nr. 7 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) wurde als § 8 des Bundesvertriebenengesetzes ein Verteilungsschlüssel festgesetzt; zugleich wurde mit Artikel 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) die Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung aufgehoben.

Deshalb bedarf es der auf die Verteilungsverordnung bezogenen Maßgaben nicht mehr.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nr. 3)

Durch Artikel 6 Nr. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) wurde im Wege einer Neufassung des § 26 des Häftlingshilfegesetzes die Anwendbarkeit des Häftlingshilfegesetzes - abweichend vom Einigungsvertrag - auch auf die Zeiträume vor dem 3. Oktober 1990 und nach dem 31. Dezember 1992 ausgeweitet. Damit hat der Gesetzgeber eine abschließende Entscheidung zur uneingeschränkten Anwendbarkeit des Häftlingshilfegesetzes getroffen. Der Übergangsregelung der Maßgabe a bedarf es daher nicht mehr. Sie kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nr. 4)

Der Übergangsregelung der Maßgabe a zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) im Beitrittsgebiet bedarf es nicht mehr, weil durch Artikel 2 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) eine abschließende bundesweite Regelung getroffen wurde.

Die Maßgabe b zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) im Beitrittsgebiet kann in dem genannten Umfang für nicht mehr anwendbar erklärt werden, da § 6 Abs. 4 LAG zwischenzeitlich aufgehoben wurde und § 309 LAG zwischenzeitlich weggefallen ist sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 LAG zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Mit dem Wegfall der in Bezug genommenen Vorschriften läuft die Maßgabe insoweit ins Leere und hat damit keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu Doppelbuchstabe ee (Nr. 5)

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wurde durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) mit Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgehoben. Dadurch wurde die Maßgabe obsolet. Sie kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 2 (Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II)

Bei Abschnitt II handelt es sich nicht um die Ergänzung eines bereits vorhandenen Bundesgesetzes. Vielmehr wird hier neues Recht geschaffen, welches ausschließlich im Einigungsvertrag steht, der seinerseits nicht mehr geändert werden kann. Damit weisen diese Vorschriften erhebliche Ähnlichkeit zu den in den jeweiligen Abschnitten III geregelten Maßgaben auf. Ebenso wie Maßgaben können die vorliegenden Vorschriften daher vom Bundesgesetzgeber aus formalen Gründen nicht aufgehoben werden (siehe hierzu schon unter A. IV.) und werden stattdessen ebenfalls für nicht mehr anwendbar erklärt.

Von der unter Nummer 1 genannten Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) Gebrauch gemacht worden. Während diese Verordnung zum Teil noch benötigt wird, bedarf es der Verordnungsermächtigung nicht mehr. Für weitere Verordnungen auf ihrer Grundlage besteht 15 Jahre nach der Wiedervereinigung kein Bedarf mehr, da alle zwischenzeitlich erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Statistik das Beitrittsgebiet berücksichtigen.

Die unter Nummer 2 genannten Bestimmungen sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. So war die in § 1 normierte Verordnungsermächtigung befristet auf die ersten beiden Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts. § 2 sah die Weiterverwendung von Hilfsmerkmalen längstens bis zum 31. Dezember 1992 beziehungsweise 31. Dezember 1994 vor. § 3 regelte schließlich die Weiterführung des Statistischen Amtes der DDR sowie dessen Datenverarbeitungszentrums Statistik bis zum 31. Dezember 1992. Die gesamte Nummer 2 kann damit für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 3 (Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III)

Zu Buchstabe a (Nr. 2)

Der Maßgabe a zufolge galten in den neuen Bundesländern bis zum Inkrafttreten eigener Landesbeamtengesetze - letztere waren bis zum 31. Dezember 1992 zu erlassen - die für Bundesbeamte bestehenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes einschließlich nachfolgend geregelter Übergangsvorschriften entsprechend. Da alle neuen Bundesländer mittlerweile Landesbeamtengesetze erlassen haben, hat die Maßgabe keinen Anwendungsbereich mehr.

Durch den Erlass der Landesbeamtengesetze im Beitrittsgebiet sind auch die Maßgaben b und c obsolet geworden; Maßgabe b war zudem ohnehin nur bis zum 31. Dezember 1996 befristet.

Zu Buchstabe b (Nr. 3)

Maßgabe a zufolge galt für die Ernennung von Bundesbeamten das Bundesbeamtengesetz im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1996 mit den in den Maßgaben b bis e geregelten Abweichungen. Da diese Frist abgelaufen ist, sind die Maßgaben gegenstandslos geworden und können alle für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe c (Nr. 4)

Der Maßgabe zur Arbeitszeitverordnung zufolge ist die Bundesregierung bis zum 30. September 1992 befugt gewesen, durch Rechtsverordnung Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet zu erlassen. Diese Maßgabe ist bedeutungslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden, denn die Bundesregierung hat von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht und die Frist ist mittlerweile abgelaufen.

Zu Buchstabe d (Nr. 5)

Die Übergangsregelung zur Mutterschutzverordnung, die deren - verzögertes - Inkrafttreten im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 vorsieht, ist, da dieser Zeitpunkt mittlerweile verstrichen ist und die Mutterschutzverordnung im ganzen Bundesgebiet gilt, nicht mehr erforderlich. Die Maßgabe kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe e (Nr. 6)

Die Maßgabe sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 30. September 1992 durch Rechtsverordnung Übergangvorschriften zur Erholungsurlaubsverordnung im Beitrittsgebiet treffen konnte. Diese Maßgabe ist bedeutungslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden, denn die Bundesregierung hat von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht und die Frist ist mittlerweile abgelaufen.

Zu Buchstabe f (Nr. 7)

Die Übergangsregelung, welche ein - verzögertes - Inkrafttreten der Erziehungsurlaubsverordnung im Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 vorsieht, ist, da dieser Zeitpunkt mittlerweile erreicht ist und die Erziehungsurlaubsverordnung daher im ganzen Bundesgebiet gilt, nicht mehr erforderlich. Die Maßgabe kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe g (Nr. 8)

Für die Ernennung von Bundespolizeibeamten galt der Maßgabe zufolge ebenfalls bis zum 31. Dezember 1996 - mit bestimmten Abweichungen - das Bundesbeamtengesetz.

Da die Frist abgelaufen ist, hat auch diese Maßgabe keinen Anwendungsbereich mehr und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe h (Nr. 10)

Die Regelung sieht vor, dass die Bundesdisziplinarordnung im Beitrittsgebiet auch für Beamte, die nicht Bundesbeamte sind, gilt, solange dort Landesdisziplinarordnungen noch keine Anwendung finden. Da das Disziplinarrecht inzwischen auch im Beitrittsgebiet landesrechtlich geregelt ist, hat die Maßgabe keine praktische Bedeutung mehr und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe i (Nr. 11)

Die Maßgabe ist gegenstandslos, weil Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in Kraft getreten sind. Nach dem Außerkrafttreten der Ersten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 662) gilt nunmehr die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). Nach dem Außerkrafttreten der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung am 31. Dezember 2009 gilt das Bundesbesoldungsgesetz im Beitrittsgebiet ohne Einschränkungen.

Zu Buchstabe j (Nr. 12)

Die Maßgabe sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 30. September 1992 durch Rechtsverordnung Übergangvorschriften zum Bundesreisekostengesetz im Beitrittsgebiet treffen konnte. Diese Maßgabe ist bedeutungslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden, denn die Bundesregierung hat von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht und die Frist ist mittlerweile abgelaufen.

Zu Buchstabe k (Nr. 13)

Die Maßgabe sieht vor, dass die Bundesregierung bis zum 30. September 1992 durch Rechtsverordnung Übergangvorschriften zum Bundesumzugskostengesetz im Beitrittsgebiet treffen konnte. Diese Maßgabe ist bedeutungslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden, denn die Bundesregierung hat von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht und die Frist ist mittlerweile abgelaufen.

Zu Buchstabe l (Nr. 14)

Der Maßgabe zufolge konnte die Bundesregierung bis zum 30. September 1992 durch Rechtsverordnung Übergangvorschriften zur Trennungsgeldverordnung (TGV) im Beitrittsgebiet treffen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Einfügung des § 5a im Wege der Trennungsgeldänderungsverordnung vom 13. Mai 1991 (BGBl. I S. 1114) Gebrauch gemacht. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom 14. Januar 1993 (BGBl. I S. 85) wurde zudem § 5b rückwirkend eingefügt. Beide Vorschriften traten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 wieder außer Kraft (Vierte Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 14. August 1994 (BGBl. I S. 2117)). Die Maßgabe ist folglich inzwischen ohne praktische Relevanz und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe m (Nr. 15)

Die Maßgaben a bis d zum Bundespersonalvertretungsgesetz haben keinen Anwendungsbereich mehr, weil das Personalvertretungsrecht im Beitrittsgebiet inzwischen landesrechtlich geregelt ist. Sie kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Buchstabe n (Nr. 16)

Die Maßgabe zur Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil die Wahl der Personalvertretungen im Beitrittsgebiet inzwischen landesrechtlich geregelt ist.

Zu Artikel 6

Nachdem Maßgaben der Anlage I des Einigungsvertrages sowohl durch das vorliegende Zweite BMI-Rechtsbereinigungsgesetz als auch durch vorausgegangene Gesetze (siehe insbesondere § 26 Abs. 2 Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntgabe vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist) förmlich für nicht mehr anwendbar erklärt worden sind ist es zuweilen nicht einfach zu überschauen, welche der Maßgaben der Anlage I des Einigungsvertrages überhaupt noch von Bedeutung sind. Um die Rechtsanwendung zu erleichtern, wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, für seinen Zuständigkeitsbereich die - wenigen - Maßgaben der Anlage I des Einigungsvertrages festzustellen und im Bundesgesetzblatt deklaratorisch bekannt zu machen, die der Gesetzgeber noch nicht ausdrücklich für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Da sich solche Maßgaben nur noch in den Kapiteln II und XIX finden, wird die Ermächtigung von vornherein hierauf beschränkt. Wie bei allen deklaratorischen Bekanntmachungen von Rechtsvorschriften üblich, ist auch hier eine Aufstellung der Gesetze, mit denen Maßgaben für nicht mehr anwendbar erklärt worden sind, voranzustellen.

Zu Artikel 7

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.