Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratieabbau, Informationspflichten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland

Bundeskanzleramt Berlin, den 20. April 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland

Vom ... 2007

Auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b und f bis i des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Die Europäische Kommission hat anlässlich des EU-Beitritts von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 die Entscheidungen 2007/31/EG und 2007/30/EG mit Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen beiden Ländern erlassen, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gelten.

Durch die Entscheidung 2007/31/EG werden Übergangsregelungen für bestimmte Betriebe des Fleisch und Milch verarbeitenden Sektors in Bulgarien festgelegt. Die Entscheidung 2007/30/EG legt darüber hinaus Übergangsregelungen für bestimmte in Bulgarien und Rumänien vor dem 1. Januar 2007 in ehemaligen EU-Exportbetrieben hergestellte Erzeugnisse ("sog. Lagerbestände") fest. Für den Übergangszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 dürfen Erzeugnisse aus den jeweiligen Betrieben der beiden neuen Beitrittsländer nur dann im Binnenmarkt vertrieben werden, wenn sie bestimmte in den beiden Entscheidungen festgelegte Erfordernisse an die Kennzeichnung und an die Zertifizierung erfüllen. Die Maßnahmen sollen sicherstellen, dass nach dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens nur EU-konforme Lebensmittel tierischer Herkunft aus den beiden Ländern im Binnenmarkt vertrieben werden.

Die Umsetzung der beiden Entscheidungen erfolgte zunächst im Wege der in der Geltungsdauer auf 6 Monate befristeten Verordnung zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für das Verbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Inland vom 17. Januar 2007 ohne Zustimmung des Bundesrates. Diese Verordnung ist bis zum 20. Juli 2007 befristet. Es ist deshalb eine Entfristungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Befristung der Dringlichkeitsverordnung aufhebt und deren Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Den Lebensmittelunternehmern entstehen durch die Durchführung der Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.