Der Deutsche Bundestag hat in seiner 33. Sitzung am 7. April 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/1162 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - Drucksachen 16/444, 16/754 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Dem Artikel 1 wird folgender Artikel 01 vorangestellt:
Artikel 01
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl: 1 S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben." `
- 2. Artikel 1 erhält folgende Bezeichnung:
Artikel 1
Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes". - 3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung des SoldatenversorgungsgesetzesDem § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem ... einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 9 Abs. 1 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.""
- 4. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
Änderung des ZivildienstgesetzesDem § 47 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) werden die folgenden Sätze angefügt:
"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 9 Abs. 1 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.""
- 5. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
Änderung des InfektionsschutzgesetzesDem § 60 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem einsetzen: Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 9 Abs. 1 an den Schädigungsfolgen verstorben ist." `
- 6. In Artikel 6 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Leistungsversagung und -entziehung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung in einem inneren Zusammenhang steht.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR ergeben.""
- 7. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:
Artikel 7a
Änderung des Vierten Buches SozialgesetzbuchIn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
- 1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
- 2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b Einkommensteuergesetz verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist." `
- 8. In Artikel 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft."
Fristablauf: 19.05.06 Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 039/06 (PDF)