Punkt 76 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 2 der Drucksache 275/1/09 (neu) beschließen:
Zu § 1 Absatz 2 Satz 1
In § 1 Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen.
Begründung
Die Begrenzung des Kohlenmonoxid-Anteils im Abgas dient dem Schutz der Menschen vor Gesundheitsschäden und vor Unfällen. Die physiologische Wirkung des Kohlenmonoxid in der Atemluft ab einem Gehalt von 1 000 ppm (0,1 Vol. %) reicht von schweren Gesundheitsschäden bis zum Tod. Im Falle von unerkannten Undichtigkeiten im Abgasweg besteht bei dieser Konzentration eine konkrete Gefahr für die Menschen, die sich in der Nähe der Anlage aufhalten.
Die technische Entwicklung macht die Installation kleiner Blockheizkraftwerke, Verbrennungsmotoren oder Wärmepumpen in Räumen von Privathäusern und Gewerbebetrieben möglich, die vergleichbar genutzt werden wie z.B. Aufstellungsräume von zentralen Gasfeuerstätten in Privathäusern.
D. h., die übliche Nutzung dieser Räume beinhaltet ähnliche Gefährdungsrisiken. Die Festlegung unterschiedlicher Kohlenmonoxid-Grenzwerte in Abhängigkeit vom Anlagentyp ist deshalb nicht sachgerecht.
Der neu aufgenommene Hinweis auf die Abgaswegeüberprüfung dient der Klarstellung des Regelungsziels.