Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Verlässliche, planbare und auskömmliche Finanzierung im Bundesfernstraßenbau" - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

926. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2014

A

Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen.

1. Zur Überschrift

Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

"Verlässliche, planungssichere und auskömmliche Planungsfinanzierung im Bundesfernstraßenbau"

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Verkehrsinfrastrukturfinanzierung besteht aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten.

Die hier vorgeschlagene Überschrift verdeutlicht die mit dieser Entschließung besonders betroffene Komponente.

2.

3. Zu Abschnitt III - neu -

Die Entschließung ist wie folgt zu ergänzen:

III. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob wegen der erheblich gestiegenen Bedeutung der Bürgerbeteiligung und des hiermit einhergehenden deutlich früheren und erhöhten finanziellen Aufwands bei der Planung und Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben eine ausgleichsbedürftige Belastung der Länder vorliegen kann, die bei Aufgaben der Bundesauftragsverwaltung eine Kostenübernahme durch den Bund rechtfertigt.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Immer frühere Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligungen in Verwaltungsverfahren, insbesondere bei Infrastrukturvorhaben, führen zu einem höheren Verwaltungsaufwand und - damit einhergehend - zu höheren Kosten und Folgekosten, wie sie regelmäßig etwa durch Anmietung von Räumlichkeiten, Moderation von Veranstaltungen, Ortsbegehungen, Expertenanhörungen, Honorare oder durch die Bürgerbeteiligung hervorgerufene Gutachten entstehen, deren exklusive Tragung durch ein Land bei Maßnahmen der Bundesauftragsverwaltung als nicht sachgerecht angesehen wird.

Insofern wird die Bundesregierung gebeten, zu prüfen, ob entsprechende Mehrkosten nicht als Zweckausgaben anzusehen sind, vergleichbar denjenigen Kosten, die als Zweckausgaben behandelt werden, wenn die staatliche Aufgabe (bei Maßnahmen der Bundesauftragsverwaltung) in der Schaffung besonderer Einrichtungen besteht, die im öffentlichen Interesse vorgehalten werden (vgl. Maunz/Dürig/Maunz, GG, Artikel 104a Rdnr. 64). Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots erscheint ein Unterschied dergestalt, dass Kosten zur Schaffung besonderer Einrichtungen (vom Bund zu tragende) Zweckausgaben sein können, erhöhte Kosten zum ordnungsgemäßen Betrieb bereits bestehender Einrichtungen hingegen (allein vom Land zu tragende) Verwaltungsausgaben sein sollen, nicht gerechtfertigt.

B