Punkt 3a der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Mai 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 (§ 32 Abs. 3)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a neu eingefügt:
"2a. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlagen im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als landwirtschaftliche Fläche genutzt wurden,"
- 2. Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Die Vergütungspflicht des Netzbetreibers besteht für neu errichtete Anlagen auf Grünflächen nach Satz 1 Nummer 2a nicht, soweit die nach Satz 1 Nummern 2a und 3 ausgewiesenen Grünflächen 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche des Gemeindegebiets übersteigen."
Folgeänderung:
In Satz 4 - neu - wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
Begründung
§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2a - neu - entspricht der Formulierung zu Freiflächenanlagen auf ehemaligen Ackerflächen im EEG 2009. Die Regelung wurde jedoch auf landwirtschaftliche Flächen erstreckt. Diese Ergänzung soll eine Entwicklung der Freiflächenphotovoltaik weg von den Ackerflächen ermöglichen, gleichzeitig aber vormalige Ackerflächen in der Förderung behalten. Zusätzlich wird im neuen Satz 2 eine Flächenbegrenzung für den maximalen Bestand an Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen eingeführt. Maximal 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche einer Gemeinde dürfen der Stromgewinnung durch Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen dienen. Diese 15 Prozent stellen eine absolute Obergrenze dar.
Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten soll die Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beibehalten werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sich derzeit Projekte in Gemeinden in Planung befinden, die unter die Flächenbegrenzung von 15 Prozent fallen würden. Deren Förderfähigkeit soll erhalten bleiben. Außerdem wird dadurch klargestellt, dass auch bereits realisierte Anlagen bei der Frage, ob die Grenze von 15 Prozent erreicht ist, berücksichtigt werden müssen.