Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/5414 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksachen 18/4656, 18/4947 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden in Absatz 3 Nummer 2 die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2" gestrichen.
2. Nummer 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen."
3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) § 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird die Angabe "0,5" durch die Angabe "0,3" ersetzt.
- bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden."
- cc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- dd) Im neuen Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in einer Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen."
- b) § 7b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "vorbehaltlich des § 7 Absatz 2" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "einem Neigungswinkel" durch die Wörter "einer Hangneigung" ersetzt.
- c) § 7c wird wie folgt gefasst:
" § 7c Zuständigkeit und Verfahren
- (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die vom Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.
- (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen."
- d) § 7d wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Wörter " § 7c Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter " § 7c Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter " § 7c Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter " § 7c Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 118/15 (PDF)