Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zu Abschnitt 2.3 (Strategisch vorrangige Gebiete für Normungsaufträge an die europäischen Normungsgremien im Jahr 2017)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Kommission im Arbeitsprogramm 2017 die Verbesserung der europäischen Normung im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung - BauPVO) weiter anzumahnen. Insbesondere ist die umfassende Implementierung von wesentlichen Merkmalen sowie von Schwellenwerten/Leistungsklassen für Bauprodukte in harmonisierten europäischen Normen als strategisch vorrangig einzufordern.
In diesem Zusammenhang soll die Kommission nachdrücklich darum ersucht werden, die nach den nationalen Bauwerksanforderungen der Mitgliedstaaten noch fehlenden wesentlichen Merkmale in harmonisierten Normen ergänzen zu lassen und alle hierzu erforderlichen Schritte unmittelbar einzuleiten. Neben der Nachbesserung bestehender Normen fallen hierunter auch die Bewertungsmethoden für regulierte gefährliche Stoffe und die Emission von Strahlung, deren Entwicklung erst noch abzuschließen ist. Der bauproduktenverordnungskonformen Umsetzung in den harmonisierten technischen Spezifikationen ist hier eine besonders hohe Bedeutung beizumessen.
Die Ergänzung der wesentlichen Merkmale im Normungsbereich der BauPVO sowie die Festlegung von Schwellenwerten/Leistungsklassen sind dringend erforderlich, um einerseits den unterschiedlichen Anforderungen an die Errichtung von Bauwerken und den hierzu bestehenden nationalen Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können und um andererseits einen funktionierenden Binnenmarkt ohne unnötige Verwendungsbeschränkungen zu ermöglichen. Zur Erfüllung der im Anhang I der BauPVO definierten Grundanforderungen ist nach Artikel 3 Absatz 2 BauPVO hierzu vorgesehen, die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den technischen Spezifikationen festzulegen. Nach den Erwägungsgründen 4 und 5 BauPVO erfolgt die Festlegung der wesentlichen Merkmale anhand der eingeführten Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Die den Grundanforderungen zuzuordnenden nationalen Bauwerksanforderungen sind als Ergebnis des Normungsprozesses durch wesentliche Merkmale sowie Leistungsstufen und -klassen auszudrücken. Dies ist in zahlreichen Normbereichen bislang nur unzureichend erfolgt. Infolgedessen ist es für Produkthersteller häufig nicht möglich, dem intendierten Verwendungszweck entsprechende und zugleich mit den jeweiligen nationalen Bauwerksanforderungen korrespondierende Produktleistungen zu erklären.
Aufgrund der geänderten Zielrichtung der BauPVO im Verhältnis zur Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie - BauPRL) sollten die diesbezüglichen Hinweise der Mitgliedstaaten bzw. formalen Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 18 BauPVO - soweit erforderlich - auch zur Aktualisierung der zugrundeliegenden Normungsmandate von der Kommission aufgegriffen und ihnen durch eine entsprechende Anpassung der Normungsmandate Rechnung getragen werden.
Weiterhin sollte im Rahmen der Erarbeitung neuer harmonisierter Normen die Nutzung der Instrumente für die Festlegung von Schwellenwerten bzw. Leistungsklassen im Normungsprozess in den Normungsmandaten verbindlich eingefordert werden. Bei der Bewertung der Normungsergebnisse ist die mandatskonforme Nutzung der Instrumente wesentliche Merkmale, Schwellenwerte und Leistungsklassen im Hinblick auf die maßgeblichen nationalen Bauwerksanforderungen der Mitgliedstaaten durch die Kommission in geeigneter Weise zu kontrollieren.
Im Hinblick auf die danach dringend notwendigen Nacharbeiten im Bereich der BauPVO kommt der Evaluation bestehender Normen und Mandate sowie der Verbesserung der Normungsarbeit auf europäischer Ebene eine wesentliche Bedeutung zu. An diesem Sachverhalt sollte man sich bei der Ressourcenplanung innerhalb der Normungsgremien und innerhalb der Kommission auch im Verhältnis der hierzu nachrangigen Erschließung neuer Märkte wesentlich orientieren.