Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/5420 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung - Drucksachen 18/4097, 18/4199 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,".
- bb) Absatz 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte entsprechend als objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013."
- aa) Absatz 14 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen."
- bb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat."
- aa) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- c) In Nummer 10 Buchstabe b werden in Satz 2 die Wörter "Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2 bis 5 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten" ersetzt.
- d) Nummer 12 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit." "
- e) In Nummer 13 werden in § 25b Absatz 2 Nummer 2 nach dem Wort "besteht" das Komma und die Wörter "wobei Geldstrafen bis zu insgesamt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben" gestrichen.
- f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,".
- b) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen." "
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- g) Der Nummer 24 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:
"Sind die durch die Auswertung der Datenträger erlangten personenbezogenen Daten für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen."
- h) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 bis 5" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- i) Nummer 29 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder
- 2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist."
- aa) Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- bb) In § 54 Absatz 1 Nummer 5 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "ein
Kind oder einen Jugendlichen" durch die Wörter "eine andere Person" ersetzt.
- cc) In § 55 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "oder einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren nicht unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abgeschlossen wird, es sei denn, eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung ist vollziehbar geworden" gestrichen.
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- j) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 30 eingefügt:
"30. In § 58 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 53 oder § 54" durch die Wörter "auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53" ersetzt."
- k) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31.
- l) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:
"32. Dem § 60a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann die Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbildung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist." "
- m) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die Nummern 33 bis 35.
- n) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 36 und wie folgt gefasst:
"36. § 71 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Nummer 1 werden die Wörter "einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird," angefügt.
- bb) In Nummer 1c werden die Wörter " § 11 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 2, 4 und 8" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 48" ein Komma und die Angabe "48a" eingefügt."
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- o) Die bisherige Nummer 35 wird Nummer 37 und wie folgt gefasst:
"37. § 72 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 8" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und begleitender Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind begleitende Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt."
- d) In Absatz 7 wird die Angabe " §§ 18, 18b, 19 und 19a" durch die Angabe " §§ 17a, 18, 18b, 19 und 19a" ersetzt."
- p) Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 38.
- q) Die bisherige Nummer 37 wird Nummer 39 und Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylverfahrensgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7." "
- r) Die bisherigen Nummern 38 und 39 werden die Nummern 40 und 41.
- s) Die bisherige Nummer 40 wird Nummer 42 und wie folgt gefasst:
"42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 61 Absatz 1e" ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- c) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
- d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:
"7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6".
- e) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung." "
- t) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende Nummer 43 eingefügt:
"43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 55 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter " § 54 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt."
- u) Nach der neuen Nummer 43 wird folgende Nummer 44 eingefügt:
"44. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht." "
- v) Die bisherige Nummer 41 wird Nummer 45 und Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "beschaffen" die Wörter "oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden" eingefügt."
- w) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 46 und wie folgt gefasst:
"46. § 98 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Unterlage" die Wörter "oder einen dort genannten Datenträger" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 54a Abs. 2" durch die Angabe " § 56 Absatz 2" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 54a Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- cc) In Nummer 5 wird die Angabe " § 54a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 56 Absatz 1 Satz 1" ersetzt."
- x) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 47.
- y) Die bisherige Nummer 44 wird Nummer 48 und wie folgt gefasst:
"48. In § 105a wird die Angabe " § 5 Abs. 3 Satz 3," gestrichen und wird die Angabe " § 72 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 72 Absatz 2" ersetzt."
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2 nicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU entsprechend anzuwenden."
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 11 Absatz 8" und werden die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 59 Absatz 1 Satz 6 und 7" ersetzt."
3. Nach Artikel 4 werden die folgenden Artikel 5 bis 7 eingefügt:
"Artikel 5
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe " §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt.
2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt."
Artikel 6
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, werden die Wörter "den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter "den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter "den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter "den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Dem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet." "
4. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 8.
5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 9 und wie folgt gefasst:
"Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 29 tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 642/14 (PDF)