Punkt 44 der 990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 18 und 20 der Drucksache 587/1/19 beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu -, Satz 5 Absatz 11b - neu -)
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 45 wie folgt zu ändern:
a) Absatz 11a ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
(11a) Abweichend von
- 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1,
- 2. § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 in den dort jeweils genannten Fällen dürfen Zuchtläufer, Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden, soweit"
bbb) Die Nummern 2 und 3 sind wie folgt zu fassen:
- "2. die Kastenstände so beschaffen sind, dass
- a) die Schweine sich nicht verletzen können,
- b) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und
- c) jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht und
- 3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde
- a) bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Zuchtläufern, Jungsauen und Sauen, das im Hinblick auf die jeweils betroffenen Tiere, den Anforderungen nach § 24 Absatz 4, § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 30 Absatz 2 Satz 4 genügt, sowie
- b) bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist, vorlegt."
bb) Nach Satz 1 sind folgende Sätze einzufügen:
"Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 1 gilt in den Fällen des § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1 für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat."
cc) In dem neuen Satz 5 ist im Klammerzusatz das Wort "siebzehnten" durch das Wort "zehnten" zu ersetzen.
b) Nach Absatz 11a ist folgender Absatz 11b einzufügen:
(11b) Abweichend von
- 1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,
- 2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 2a, in den dort genannten Fällen, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des fünfzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gehalten werden.
Satz 1 gilt nur, soweit
- 1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
- 2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,
- 3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und
- 4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des zwölften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres]
- a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 4 und 5 und § 30 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 2a genügt, sowie
- b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 Satz 1 für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.
Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."
Folgeänderung:
Der einleitende Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:
"In § 45 werden nach Absatz 11 folgende Absätze 11a und 11b eingefügt:
"
Begründung:
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 45a Absatz 11a Satz 1 Nummer 2):
Durch Absatz 11a Satz 1 Nummer 2 ist gewährleistet, dass Kastenstände in der Übergangszeit zumindest derart beschaffen sein müssen, dass dort untergebrachte Sauen beim Liegen in Seitenlage ihre Gliedmaßen ausstrecken können ohne dabei an bauliche Hindernisse zu stoßen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kastenstände aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit im unteren Bereich geöffnet sind, so dass die Schweine die Möglichkeit bekommen, ihre Gliedmaßen in Seitenlage in den benachbarten Kastenstand strecken zu können. Der jeweilige Abstand zwischen waagerechten und senkrechten Stangen der seitlichen Kastenstandtrenngitter muss daher groß genug sein, um ein Hineinstrecken von Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Abstand der waagerechten Stangen des Kastenstandtrenngitters zum Boden. Einer Erfüllung dieser Voraussetzung steht nicht entgegen, dass sich im angrenzenden Kastenstand ebenfalls ein Schwein befindet.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 45a Absatz 11a Satz 1 Nummer 3) und zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc (§ 45a Absatz 11a Sätze 2, 3 und 5):
Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Ein im Vergleich geringerer Anteil des Umstellungsaufwandes resultiert aus der erforderlichen Umstellung der Haltungssysteme von Sauen im Deckzentrum.
Da eine lange Übergangsfrist vor allem aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes im Abferkelbereich notwendig ist, wird vor dem Hintergrund des deutlich geringeren Umstellungsaufwandes im Deckzentrum in Verbindung mit dem dringenden Tierschutzerfordernis, Sauen im Deckzentrum auch bei kürzerer Verweildauer ein ausgestrecktes Liegen in Seitenlage ohne bauliche Hindernisse zu ermöglichen, eine gleiche Übergangsfrist für beide Bereiche als nicht verhältnismäßig angesehen.
Für das Deckzentrum wird eine achtjährige Übergangsfrist unter der Voraussetzung gewährt, dass der Tierhalter sowohl ein Umbaukonzept als auch den Bauantrag fristgemäß vorlegt. Um Betriebe gezielt zu einer schnelleren Entscheidung über erforderliche Umrüstungsmaßnahmen zu bewegen, wurde eine weitere Staffelung der Übergangsfristen in eine kurz bemessene dreijährige Frist zur Vorlage eines Umbaukonzeptes und eine weitere zweijährige Frist zur Stellung eines Bauantrages vorgesehen. In einigen Bundesländern gibt es baurechtliche Fristen, in denen nach Antragstellung eine Baumaßnahme umgesetzt werden muss. Daher ist es geboten, den Betrieben nach Antragstellung nur noch eine weitere Frist von drei Jahren zu gewähren, die Baumaßnahme letztendlich auch umzusetzen.
Eine fünfjährige Übergangfrist wird für diejenigen gewährt, die spätestens bis zum Ablauf dieser Frist die Sauenhaltung aufgeben werden. Voraussetzung ist aber, dass sie dies spätestens innerhalb von drei Jahren gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Soll nach der abgegebenen Erklärung die Sauenhaltung noch vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist aufgegeben werden, verkürzt sich diese entsprechend.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 45a Absatz 11a Satz 2) und zu Buchstabe b (§ 45a Absatz 11b Satz 3):
Zudem wird folgende erforderliche Korrektur der Grunddrucksache vorgenommen, damit auch Betriebe mit weniger als 10 Sauen, die die Tiere im Einklang mit dem geltenden Recht nicht in der Gruppe halten, von der Übergangsregelung erfasst sind: Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich neu geregelt. In § 45 Absatz 11a sind Übergangsregelungen vorgesehen, die jedoch nur greifen, wenn die Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden (§ 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 1).
Diese Anforderung lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in Betrieben mit weniger als zehn Sauen, diese auch einzeln gehalten werden dürfen. Solche Betriebe wären somit von der Übergangsregelung nicht erfasst.
Der vorliegende Antrag beinhaltet daher auch, dass in Betrieben mit weniger als zehn Sauen die Übergangsregelung für die neuen Anforderungen im Deckzentrum und im Abferkelbereich auch dann greift, wenn die Tiere nicht in der Gruppe, aber gemäß § 30 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so gehalten werden, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 45a Absatz 11a Satz 1 Nummer 2):
Im Unterschied zu Ziffer 20 in der Bundesratsdrucksache 587/1/19 wird hier für die Übergangszeit geregelt, dass das Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage nicht durch bauliche Hindernisse beschränkt werden darf. In Ergänzung zu Ziffer 8 der o.g. Bundesratsdrucksache wird durch die neue Formulierung zum einen sichergestellt, dass das ungehinderte, ausgestreckte Liegen der Sau in Seitenlage ohne bauliche Hindernisse bereits ab Inkrafttreten der Verordnung umzusetzen ist. Zum anderen ermöglicht es jedoch der Landwirtschaft, die baulichen Anforderungen an das Deckzentrum mit Übergangsfrist in einer einzigen Baumaßnahme als räumliche Gesamterweiterung des Deckzentrums (insb. Verbreiterung der Kastenstände und Schaffung zusätzlicher Abstände zwischen den Kastenständen zur Gewährleistung des uneingeschränkten Liegens in Seitenlage) umzusetzen. Während der Übergangszeit können die geforderten Maßnahmen innerhalb der bestehenden Bauhülle mit einfachen Mitteln praktisch umgesetzt werden.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 45a Absatz 11a Satz 1 Nummer 3) und zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc (§ 45a Absatz 11a Sätze 2, 3 und 5):
Die vorgeschlagenen Änderungen sind geboten, um vor allem im Bereich des Deckzentrums erforderliche Änderungen an der Haltungseinrichtung schnellstmöglich umzusetzen.
Bezüglich der Beschaffenheit der Kastenstände im Abferkelbereich wird während der Übergangsfrist die Formulierung der aktuellen Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beibehalten, d.h., in diesem Bereich entfaltet das OVG-Urteil ohne Übergangsfrist Gültigkeit.