947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
A
Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung mit folgender Maßgabe zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 1 und 3, Nummer 2 Satz 1, 3 und 5
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 ist das Wort "besonderen" zu streichen und nach dem Wort "Hochschulkliniken" sind die Wörter "und anderer Maximalversorger" einzufügen.
- bb) In Satz 3 sind nach dem Wort "Hochschulkliniken" die Wörter "und anderer Maximalversorger" einzufügen.
- b) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind nach dem Wort "Extremkostenfällen" die Wörter "im Bereich der allgemeinen Versorgungsleistungen" einzufügen.
- bb) In Satz 3 sind die Wörter "aufwendigen und teuren Behandlungen" durch die Wörter "schwierigen Fällen innerhalb der Fallgruppen der allgemeinen Versorgung" zu ersetzen.
- cc) In Satz 5 sind nach dem Wort "Extremkostenfällen" die Wörter "im Bereich der allgemeinen Versorgungsleistungen" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach dem Extremkostenbericht 2016 des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) belaufen sich die Belastungen der Krankenhäuser durch Kostenausreißer insgesamt auf 5,3 Millionen Euro. Im Datenjahr 2013 habe die Belastung der Krankenhäuser durch Kostenausreißer noch bei 30,7 Millionen Euro gelegen.
Die Krankenhausgruppe der Uniklinika und Maximalversorger zeigt im Durchschnitt eine signifikant erhöhte Belastung durch Kostenausreißer. Die Kostenausreißer im Bereich der Uniklinika und Maximalversorger resultieren aus der Kostenunterdeckung in den DRGs der Leistungsgruppen der allgemeinen Versorgung. Dabei entstehen Kostenunterdeckungen im Wesentlichen bei Langliegern.
Die angepassten Langliegerzuschläge in den entsprechenden DRGs haben nach den Daten des InEK die Deckungssituation der Langlieger bereits erheblich verbessert.
Die Kostenunterdeckung der Uniklinika für Leistungen, die über das DRG-System abgerechnet werden, entsteht demnach nicht durch den überproportionalen Anteil aufwendiger und teurer Behandlungen, sondern im Bereich der allgemeinen Krankenversorgung.
Diesem Umstand wird durch die Fokussierung auf den Bereich der allgemeinen Versorgungsleistungen Rechnung getragen.
Darüber hinaus treffen diese Feststellungen in der Regel auch auf andere Maximalversorger zu, die aus diesem Grunde explizit genannt werden sollten.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
C
- 3. Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.