A. Problem und Ziel
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) hat seit seinem Inkrafttreten am 27. September 2012 maßgeblich zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beigetragen. Er wurde eingerichtet, um die nach Ausbruch der Krise geschaffenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets wie den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) als dauerhaften Mechanismus abzulösen. Sein Ziel, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes zu wahren, hat er - nicht zuletzt durch das mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Hilfsprogramm für Spanien (spanisches Bankenprogramm) sowie das noch laufende Hilfsprogramm für Zypern - wirksam verfolgt.
Im Zuge der Bewältigung der Staatsschuldenkrise hat sich jedoch gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESMMitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So kann es möglich werden, dass im Einzelfall ein ESMMitgliedstaat nicht dazu in der Lage ist, erforderliche Finanzhilfen für seine Finanzinstitute in voller Höhe bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte hat bzw. seinen dauerhaften Zugang zum Kapitalmarkt gefährden und somit eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich machen würde.
Um den sich daraus ergebenden Gefährdungen der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes und seiner Mitgliedstaaten auch in derartigen Fällen entgegenwirken zu können, haben die Staats- und Regierungschefs der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets in ihrer Gipfelerklärung vom 29. Juni 2012 beschlossen, dass der ESM, sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des EuroWährungsgebiets eingerichtet worden ist, nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken auch direkt zu rekapitali sieren.
Durch diese Gewährung von Finanzhilfen des ESM direkt an Finanz - institute soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Krisen im Bankensektor eines Mitgliedstaats stärker von einer Krise der öffentlichen Haushalte zu entkoppeln. Indem am Ende einer Haftungskaskade Hilfen des ESM für Finanzinstitute - anders als bei Finanzhilfen zur indirekten Rekapitalisierung von Finanzinstituten - nicht in Form eines Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben werden, können im Einzelfall besonders negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Daher gilt aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung.
Gleichzeitig wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus die Aufsicht über bedeutende Finanzinstitute übernimmt. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ein Verfahren für eine geordnete Abwicklung von Banken unter Heranziehung der Anteilseigner und Gläubiger geschaffen.
B. Lösung
Die Liste der dem ESM zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente wird durch einen Beschluss des Gouverneursrats des ESM nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. 2012 II S. 981, 983; ESMVertrag) um das Instrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten erweitert. In Artikel 19 des ESM-Vertrags ist vorgesehen, dass der Gouverneursrat die Liste der vorgesehenen Finanzhilfe - instrumente überprüfen und aufgrund einvernehmlicher Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe i des ESM-Vertrags Änderungen vornehmen kann.
Die Gewährung einer Finanzhilfe in der Form der direkten Rekapita - lisierung von Finanzinstituten erfolgt im Einklang mit Artikel 3 des ESM-Vertrags nur auf Antrag eines ESM-Mitgliedstaats und entsprechend Artikel 12 des ESM-Vertrags unter strengen Auflagen institutsspezifischer, sektorspezifischer oder gesamtwirtschaftlicher Natur. Die Auflagen werden in Vereinbarungen mit den jeweils unterstützten Finanzinstituten sowie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat (Letztere in Form eines Memorandum of Understanding; MoU) festgeschrieben.
Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert. Es ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrags unter allen Umständen auf den deutschen Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM begrenzt.
Das Finanzhilfeinstrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten wird durch gesonderten Beschluss des Gouverneursrats auf ein Volumen von höchstens 60 Milliarden Euro begrenzt.
Die Gewährung von Stabilitätshilfen in Form der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch den ESM setzt voraus, dass das betreffende Institut der Aufsicht durch die EZB unterliegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, da der deutsche Anteil an der Finanzierung des ESM unverändert bleibt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht keine Kosten für Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 18. Juli 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europä - ischen Stabilitätsmechanismus mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.09.14
Entwurf
Gesetz zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Gouverneur im Gouverneursrat des Europäischen Stabilitäts - mechanismus wird ermächtigt, dem nachstehend veröffentlichten Beschlussvorschlag zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des in Brüssel am 2. Februar 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. 2012 II S. 981, 983) zuzustimmen.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Beschluss des Gouverneursrats zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wirksam gefasst wird und damit für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
In Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. 2012 II S. 981, 983; ESM-Vertrag) ist vorgesehen, dass der Gouverneursrat die Liste der vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente überprüfen und aufgrund einvernehmlicher Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe i des ESM-Vertrags Änderungen vornehmen kann.
Eine Änderung der Liste der Finanzhilfeinstrumente würde ihrerseits das Erfordernis eines Vertragsgesetzes auslösen. Deshalb darf gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Euro - päischen Stabilitätsmechanismus (BGBl. 2012 II S. 981) der deutsche Vertreter, d.h. das deutsche Mitglied im Gouverneursrat oder Direktorium oder der je - weilige Stellvertreter, einem entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des ESM-Vertrags nur zustimmen oder sich bei der Abstimmung über einen solchen Beschlussvorschlag der Stimme enthalten, wenn er zuvor durch Bundesgesetz dazu ermächtigt wurde. Durch Artikel 1 wird die bundesgesetzliche Ermächtigung erteilt.
Auf das Gesetz ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden, sodass die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Beschluss des Gouverneursrats zur Änderung der Liste der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des ESMVertrags für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Dies ist der Tag, an dem der Beschluss im Gouverneursrat nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe i des ESM-Vertrags einstimmig verabschiedet wird.
Schlussbemerkung
1. Wesentliche Auswirkungen
Im Zuge der Bewältigung der Staatsschuldenkrise hat sich gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So kann es möglich werden, dass im Einzelfall ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage ist, erforderliche Finanzhilfen für seine Finanzinstitute in voller Höhe bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte hat bzw. seinen dauerhaften Zugang zum Kapitalmarkt gefährden und somit eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich machen würde.
Um den sich daraus ergebenden Gefährdungen der Finanzstabilität des EuroWährungsgebiets als Ganzes und seiner Mitgliedstaaten auch in derartigen Fällen entgegenwirken zu können, haben die Staats- und Regierungschefs der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets in ihrer Gipfelerklärung vom 29. Juni 2012 beschlossen, dass der ESM, sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken auch direkt zu rekapitalisieren.
Durch diese Gewährung von Finanzhilfen des ESM direkt an Finanzinstitute soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Krisen im Bankensektor eines Mitgliedstaats stärker von einer Krise der öffentlichen Haushalte zu entkoppeln. Indem am Ende einer Haftungskaskade Hilfen des ESM für Finanzinstitute - anders als bei Finanzhilfen zur indirekten Rekapitalisierung von Finanzinstituten - nicht in Form eines Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben werden, können im Einzelfall besonders negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden.
Daher gilt aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Banken - rekapitalisierung.
Gleichzeitig wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass unter Einbe - ziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus die Aufsicht über bedeutende Finanzinstitute übernimmt. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ein Verfahren für eine geordnete Abwicklung von Banken unter Heranziehung der Anteilseigner und Gläubiger geschaffen.
Das Instrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten wird durch einen Beschluss des Gouverneursrats des ESM nach Artikel 19 des ESM-Vertrags eingerichtet, durch den die Liste der dem ESM zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente um dieses Instrument erweitert wird.
Die Gewährung einer Finanzhilfe in der Form der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten erfolgt im Einklang mit Artikel 3 des ESM-Vertrags nur auf Antrag eines ESM-Mitgliedstaats und entsprechend Artikel 12 des ESMVertrags unter strengen Auflagen institutsspezifischer, sektorspezifischer oder gesamtwirtschaftlicher Natur. Die Auflagen werden in Vereinbarungen mit den jeweils unterstützten Finanzinstituten sowie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat (Letztere in Form eines Memorandum of Understanding; MoU) festge - schrieben.
Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert. Es ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrags unter allen Umständen auf den deutschen Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM begrenzt.
Das Finanzhilfeinstrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten wird durch gesonderten Beschluss des Gouverneursrats auf ein Volumen von höchstens 60 Milliarden Euro begrenzt.
Die Gewährung von Stabilitätshilfen in Form der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch den ESM setzt voraus, dass das betreffende Institut der Aufsicht durch die EZB unterliegt.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, da der deutsche Anteil an der Finanzierung des ESM unverändert bleibt.
3. Erfüllungsaufwand
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
4. Sonstige Kosten
Das Gesetz verursacht keine Kosten für Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Gouverneursrat
Sitzung am ... 2014
Beschluss Nr.
Einrichtung des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten
Der Gouverneursrat - gestützt auf die Gipfelerklärung der Mitglieder des EuroWährungsgebiets vom 29. Juni 2012, wonach, "sobald unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus [ ... ] eingerichtet worden ist, [ ... ] der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit [hätte], Banken direkt zu rekapitalisieren"; eingedenk der Einrichtung dieses einheitlichen Aufsichts - mechanismus durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates; eingedenk des Zwecks des ESM gemäß Artikel 3 des Vertrags, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfe - instrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist; eingedenk der Haftungsbegrenzung eines jeden ESM-Mitglieds gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Vertrags, die unter allen Umständen durch seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs festgelegt ist; gestützt auf die Grundsätze gemäß Artikel 12 des Vertrags; eingedenk des durch Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates festgelegten Rahmens und mit dem Ziel einer Übereinstimmung mit den darin festgelegten Begriffsbestimmungen - beschließt gemäß Artikel 19 des Vertrags die Einrichtung des ESM-Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ("Institute") als Finanzhilfeinstrument sowie die Festlegung des Rahmens basierend auf Artikel 13 des Vertrags, einschließlich insbesondere des Verfahrens für die Gewährung von Finanzhilfe in Form dieses Instruments:
- 1. Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung beruht auf Artikel 13 des Vertrags, wobei zusätzliche, dieses Instrument konkret betreffende Verfahrensschritte, -vorschriften und Aufgaben, die dem Geschäftsführenden Direktor, der Europäischen Kommission, der EZB und gegebenenfalls dem IWF zugewiesen werden, im Folgenden sowie in der in Absatz 5 genannten spezifischen Leitlinie näher präzisiert werden.
- 2. Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 des Vertrags Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten zu gewähren. Die Finanzhilfe unterliegt spezifischen, für dieses Instrument maßgeblichen Auflagen.< /li>
- 3. Der Gouverneursrat darf nicht beschließen, Finanzhilfe mittels des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten zu gewähren oder durchzuführen, wenn das Dringlichkeitsabstimmungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Vertrags zur Anwendung kommt, es sei denn, gegenseitiges Einvernehmen kann erzielt werden.
- 4. Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV werden die Finanzierungsbedingungen der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität ausgeführt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist. Die institutsspezifischen Auflagen für jedes Institut und die Einzelheiten der Rekapitalisierungsmaßnahme werden auf Basis eines vom Gouverneursrat zu billigenden Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors und in voller Übereinstimmung mit Artikel 13 des Vertrags in einer institutsspezifischen Vereinbarung festgelegt. Die institutsspezifische Vereinbarung und - soweit anwendbar - die erste Tranche der Hilfe werden vom Direktorium gebilligt. Die institutsspezifische Verein - barung wird vom Geschäftsführenden Direktor unterzeichnet.
- 5. Das Direktorium beschließt eine ausführliche Leitlinie für die Durchführungsmodalitäten der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten, einschließlich insbesondere der Anspruchsvoraussetzungen für das ersuchende ESM-Mitglied und das betreffende Institut sowie der Zuweisung spezifischer Aufgaben an den Geschäftsführenden Direktor, die Europäische Kommission, die EZB und gegebenenfalls den IWF ("Leitlinie für Finanzhilfe zur direkten Re - kapitalisierung von Instituten").
- 6. Sofern anwendbar, beschließt das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Erhalt des in der Leitlinie für Finanzhilfe zur direkten Rekapitalisierung von Instituten genannten Berichts die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.
- 7. Der ESM richtet als wesentlichen Bestandteil des Instruments zur direkten Rekapitalisierung von Instituten durch einen in gegenseitigem Einvernehmen gefassten Beschluss des Gouverneursrats eine nachgeordnete Organisationseinheit zur Unterstützung des ESM bei der Durchführung der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten ein. Im Hinblick darauf ist die Satzung entsprechend zu ändern.
Auf der Grundlage eines durch den Gouverneursrat zu billigenden allgemeinen Rahmens, der die Bedingungen für die Einrichtung von Untereinheiten für die Durchführung der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten festlegt, und zur Förderung privater Beteiligungen kann das Direktorium bzw. der Gouverneursrat gemäß den Bestimmungen des Vertrags die Einrichtung dieser Untereinheiten und ihre Satzungen oder Gründungsurkunden billigen.
Der ESM, einschließlich der im ersten Unterabsatz genannten nachgeordneten Organisationseinheit, sowie sämtliche Untereinheiten gewährleisten einen wirksamen Informationsfluss an die ESM-Mitglieder.
- 8. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Denkschrift
I. Allgemeines
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) hat seit seinem Inkrafttreten am 27. September 2012 maßgeblich zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beigetragen. Er wurde eingerichtet, um die nach Ausbruch der Krise geschaffenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets wie den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) als dauerhaften Mechanismus abzulösen. Sein Ziel, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes zu wahren, hat er - nicht zuletzt durch das mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Hilfsprogramm für Spanien (spanisches Bankenprogramm) sowie das noch laufende Hilfsprogramm für Zypern - wirksam verfolgt.
Im Zuge der Bewältigung der Staatsschuldenkrise hat sich jedoch gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So kann es möglich werden, dass im Einzelfall ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage ist, erforderliche Finanzhilfen für seine Finanzinstitute in voller Höhe bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Trag - fähigkeit seiner öffentlichen Haushalte hat bzw. seinen dauerhaften Zugang zum Kapitalmarkt gefährden und somit eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich machen würde.
Um den sich daraus ergebenden Gefährdungen der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes und seiner Mitgliedstaaten auch in derartigen Fällen entgegenwirken zu können, haben die Staats- und Regierungschefs der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets in ihrer Gipfelerklärung vom 29. Juni 2012 beschlossen, dass der ESM, sobald unter Einbeziehung der Euro - päischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken auch direkt zu rekapitalisieren.
Durch diese Gewährung von Finanzhilfen des ESM direkt an Finanzinstitute soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Krisen im Bankensektor eines Mitgliedstaats stärker von einer Krise der öffentlichen Haushalte zu entkoppeln. Indem am Ende einer Haftungskaskade Hilfen des ESM für Finanzinstitute - anders als bei Finanzhilfen zur in - direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten - nicht in Form eines Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben werden, können im Einzelfall besonders negative Aus - wirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Daher gilt aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung.
Gleichzeitig wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Über - tragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus die Aufsicht über bedeutende Finanzinstitute übernimmt. Darüber hinaus wird durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapier - firmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) ein Verfahren für eine geordnete Abwicklung von Banken unter Heranziehung der Anteilseigner und Gläubiger geschaffen.
Das Instrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten wird durch einen Beschluss des Gouverneursrats des ESM nach Artikel 19 des ESM-Vertrags eingerichtet, durch den die Liste der dem ESM zur Ver - fügung stehenden Finanzhilfeinstrumente um dieses Instrument erweitert wird. In Artikel 19 des ESM-Vertrags ist vorgesehen, dass der Gouverneursrat die Liste der vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente überprüfen und aufgrund einvernehmlicher Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe i des ESM-Vertrags Änderungen vornehmen kann.
Das Finanzhilfeinstrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten wird durch einen gesonderten Beschluss des Gouverneursrats auf ein Volumen von höchstens 60 Milliarden Euro begrenzt.
Die Gewährung von Stabilitätshilfen in Form der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten durch den ESM setzt voraus, dass das betreffende Institut der Aufsicht durch die EZB unterliegt.
Die Einrichtung des Finanzhilfeinstruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten macht eine Anpassung des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918) notwendig. Das ESM-Finanzierungsgesetz regelt den finanziellen Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am ESM und die Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte des Bundestages und des Bundesrates im Zusammenhang mit den Angelegenheiten des ESM. Es enthält in § 2 Satz 2 eine Auflistung der Instrumente der Stabilitätshilfe, die dem ESM zur Verfügung stehen. Das Finanzhilfeinstrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten ist nach dem ESM-Finanzierungsgesetz bisher noch nicht möglich.
II. Besonderes
Das Finanzhilfeinstrument der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten fügt sich in den ESM-Vertrag ein und entspricht dessen Vorgaben.
Insbesondere erfolgt die Gewährung einer Finanzhilfe in der Form der direkten Rekapitalisierung von Finanz - instituten im Einklang mit Artikel 3 des ESM-Vertrags nur auf Antrag eines ESM-Mitgliedstaats und entsprechend Artikel 12 des ESM-Vertrags unter strengen Auflagen institutsspezifischer, sektorspezifischer oder gesamtwirtschaftlicher Natur. Die Auflagen werden in Vereinbarungen mit den jeweils unterstützten Finanzinstituten sowie mit dem antragstellenden Mitgliedstaat (Letztere in Form eines Memorandum of Understanding; MoU) festgeschrieben.
Das Ausmaß der Haftung der ESM-Mitgliedstaaten wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert. Es ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrags unter allen Umständen auf den jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM begrenzt.
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird eine Finanzhilfe in der Form der Rekapitalisierung von Finanzinstituten nur Finanzinstituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gewährt.
Das Verfahren zur Gewährung einer Finanzhilfe in der Form der Rekapitalisierung von Finanzinstituten folgt dem in Artikel 13 des ESM-Vertrags vorgeschriebenen. In Ergänzung hierzu werden institutsspezifische Auflagen in einer institutsspezifischen Vereinbarung festgeschrieben, die von dem Geschäftsführenden Direktor des ESM vorgeschlagen und vom Gouverneursrat bestätigt wird. Über die institutsspezifische Vereinbarung und - soweit relevant - über die erste Tranche der Finanzhilfe wird im Direktorium des ESM entschieden.
Die Einzelheiten des Instruments, insbesondere die Voraussetzungen und Kriterien der Inanspruchnahme sowie die Zuweisungen von besonderen Zuständigkeiten an den Geschäftsführenden Direktor, die Europäische Kommission, die EZB und - soweit erforderlich - den Internationalen Währungsfonds, legt das Direktorium des ESM in detaillierten Leitlinien zu den Finanzhilfen für die direkte Rekapitalisierung von Instituten fest. Die Leitlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Der ESM richtet eine unselbstständige, nachgeordnete Organisationseinheit ein, um die praktische Umsetzung einer Finanzhilfe in der Form der Rekapitalisierung von Finanzinstituten zu erleichtern. Dies erfolgt durch einen Beschluss des Gouverneursrats. Die Organisations - einheit unterliegt den gleichen Regularien wie der ESM selbst.
Entsprechend können der Gouverneursrat bzw. das Direktorium darüber hinaus auf der Grundlage eines allgemeinen Rahmens, der die Bedingungen für die Ein - richtung von Untereinheiten für die Durchführung der Finanzhilfe in Form einer direkten Rekapitalisierung von Instituten festlegt, und zur Förderung privater Beteiligung die Einrichtung weiterer Untereinheiten beschließen und deren Satzungen genehmigen.
Ein wirksamer Informationsfluss gegenüber den ESMMitgliedern wird gewährleistet.