Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

A. Problem und Ziel

Seit Ende des Jahres 2019 treten ausgehend von China weltweit Atemwegserkrankungen (COVID-19) beim Menschen auf, die durch ein neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht werden. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte das Ausbruchsgeschehen im März 2020 zur Pandemie.

Der Erreger SARS-CoV-2 stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit von Tieren (asiatischen Fledermäusen) und ist ein Zoonoseerreger. Nach dem aktuellen Erkenntnisstand ist die Übertragung von Mensch zu Mensch für die Ausbreitung der Krankheit verantwortlich.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass auch bestimmte Tierarten für SARS-CoV-2 empfänglich sind. So wurden Hunde, Katzen (Hauskatzen und ein Tiger) sowie Nerze nach vorausgehendem Kontakt zu infizierten oder infektionsverdächtigen Menschen positiv auf SARS-CoV-2 getestet.

Im Infektionsversuch mit Haustieren waren Katzen, Frettchen und Goldhamster empfänglich gegenüber SARS-CoV-2. Darüber hinaus wurde eine Übertragung über Tröpfcheninfektion bzw. über Kontakt von Frettchen zu Frettchen sowie von Katze zu Katze beschrieben.

Demgegenüber zeigten sich Hunde als wenig und Schweine, Hühner und Enten als nicht empfänglich gegenüber SARS-CoV-2.

Bei Studien mit Wildtieren wurden zwei Arten von Altweltaffen (Macaca mulatta und Macaca fascicularis) und eine Art von Neuweltaffen (Callithrix jacchus) mit SARS-CoV-2 infiziert. Bei verschiedenen Spezies von Fledertieren konnte eine produktive Infektion mit SARS-CoV-2 induziert werden.

Die Symptomatik von mit SARS-CoV-2 infizierten Tieren reicht vom asymptomatischen Verlauf bis hin zu klinischen Symptomen primär des Respirationstrakts und in geringerem Ausmaß des Verdauungstrakts.

Die gegenwärtigen Erkenntnisse zu SARS-CoV-2 in Bezug auf Tiere zeigen, dass die Empfänglichkeit verschiedener Tiere sehr unterschiedlich ist. Auch die Ausprägung klinischer Symptome und die Fähigkeit der Virusvermehrung und - ausscheidung variieren.

Weitergehende Kenntnisse über das Artenspektrum der empfänglichen Tiere, die Infektionswege, das Vorkommen und die Ausbreitung der Infektion und die Interaktion zwischen Tier, Mensch und Umwelt liegen bisher nicht vor. Das Verständnis der Epidemiologie ist jedoch nötig, um Risiken in Bezug auf die Gesundheit von Tier und Mensch frühzeitig zu erkennen und um diesen Risiken mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen.

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) stuft SARS-CoV-2-Infektionen bei Tieren als "emerging disease" (neu auftretende Krankheit) ein. Demgemäß werden die OIE-Mitglieder aufgerufen, das OIE umgehend über bestätigte Fälle bei Tieren zu informieren.

Im Lichte des gegenwärtigen Kenntnisstands werden in der Rats-AG Leiter der Veterinärdienste (CVO) ebenfalls die entsprechenden Auswirkungen von COVID-19 auf die Tiergesundheit bzw. Wechselwirkungen an der Schnittstelle Mensch - Tier erörtert. Die Mitgliedstaaten werden ebenso um Berichte zu COVID-19-Fällen bei Tieren an die Europäische Kommission gebeten.

Durch die Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren im Sinne des § 2 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln) sollen eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung dieser Tierseuche und weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie gewonnen werden (andere Spezies, Ansteckungswege, mögliche Reservoirfunktion von Tieren, epidemiologische Verbindungen aufgrund von Mensch-Tier-Kontakten). Von der Meldepflicht erfasst werden sollen viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

Die Einführung der Meldepflicht versetzt Deutschland als OIE-Mitglied zugleich in die Lage, den internationalen Berichtsvorgaben für bestätigte Fälle von SARS-CoV-2 bei Tieren nachzukommen.

Die Meldepflicht richtet sich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde melden müssen. Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde verpflichtet.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Alternativ wären Abfragen bei den Laboratorien oder sonstigen Untersuchungsstellen denkbar, um Kenntnis über durchgeführte auf SARS-CoV-2 positive Untersuchungen bei Hautieren zu erlangen. Die Einführung einer Meldepflicht bewirkt allerdings, dass bei Vorliegen von positiven Untersuchungsergebnissen die entsprechenden Meldungen "automatisch" erfolgen, so dass eine aktuelle und einheitliche Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren gewährleistet ist.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich ein geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratiekosten. Im Sinne der "One in, one out"-Regelung der Bundesregierung wird der geringfügige zusätzliche Erfüllungsaufwand als Belastung gewertet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung (Kommune) ergibt sich neuer geschätzter jährlicher Erfüllungsaufwand für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weitergabe (elektronische Datenübertragung) in Höhe von rd. 227 Tausend Euro/Jahr.

F. Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 11. Juni 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Vom ...

Auf Grund des § 26 Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

Die Anlage zu § 1 (Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise) der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:

NummerKrankheit
oder
Erreger
Anzahl der BeständeBemerkungen
1234
EinhuferRinderSchweineSchafeZiegen ÜHundeKatzenHasen, KaninchenPutenGänse 3.öEntenHühnerTaubenForellen und forellenartige FischeKarpfenandere Tierarten (vgl. Bemerkungen)
"22a.SARS- CoV-2-Infektion bei Haustieren--5)".


5) ausgenommen Hummeln und Bienen

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Problem und Ziel

Seit Ende des Jahres 2019 treten ausgehend von China weltweit durch ein neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2) verursachte Atemwegserkrankungen (COVID-19) beim Menschen auf. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erklärte das Ausbruchsgeschehen im März 2020 zur Pandemie.

Der Erreger SARS-CoV-2 stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit von Tieren (asiatischen Fledermäusen) und ist ein Zoonoseerreger. Nach dem aktuellen Erkenntnisstand ist die Übertragung von Mensch zu Mensch für die Ausbreitung der Krankheit verantwortlich.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass auch bestimmte Tierarten für SARS-CoV-2 empfänglich sind. So wurden Hunde, Katzen (Hauskatzen und ein Tiger) sowie Nerze nach vorausgehendem Kontakt zu infizierten oder infektionsverdächtigen Menschen positiv auf SARS-CoV-2 getestet.

Im Infektionsversuch mit Haustieren waren Katzen, Frettchen und Goldhamster empfänglich gegenüber SARS-CoV-2. Darüber hinaus wurde eine Übertragung über Tröpfcheninfektion bzw. über Kontakt von Frettchen zu Frettchen sowie von Katze zu Katze beschrieben.

Demgegenüber zeigten sich Hunde als wenig und Schweine, Hühner und Enten als nicht empfänglich gegenüber SARS-CoV-2.

Bei Studien mit Wildtieren wurden zwei Arten von Altweltaffen (Macaca mulatta und Macaca fascicularis) und eine Art von Neuweltaffen (Callithrix jacchus) mit SARS-CoV-2 infiziert. Bei verschiedenen Spezies von Fledertieren konnte eine produktive Infektion mit SARS-CoV-2 induziert werden.

Die Symptomatik von mit SARS-CoV-2 infizierten Tieren reicht vom asymptomatischen Verlauf bis hin zu klinischen Symptomen primär des Respirationstrakts und in geringerem Ausmaß des Verdauungstrakts.

Die gegenwärtigen Erkenntnisse zu SARS-CoV-2 in Bezug auf Tiere zeigen, dass die Empfänglichkeit verschiedener Tiere sehr unterschiedlich ist. Auch die Ausprägung klinischer Symptome und die Fähigkeit der Virusvermehrung und -ausscheidung variieren.

Weitergehende Kenntnisse über das Artenspektrum der empfänglichen Tiere, die Infektionswege, das Vorkommen und die Ausbreitung der Infektion und die Interaktion zwischen Tier, Mensch und Umwelt liegen bisher nicht vor. Das Verständnis der Epidemiologie ist jedoch nötig, um Risiken in Bezug auf die Gesundheit von Tier und Mensch frühzeitig zu erkennen und diesen Risiken mit entsprechenden Maßnahmen zu begegnen.

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) stuft SARS-CoV-2-Infektionen bei Tieren als "emerging disease" (neu auftretende Krankheit) ein. Demgemäß werden die OIE-Mitglieder aufgerufen, das OIE umgehend über bestätigte Fälle bei Tieren zu informieren.

Im Lichte des gegenwärtigen Kenntnisstands werden in der Rats-AG Leiter der Veterinärdienste (CVO) ebenfalls die entsprechenden Auswirkungen von COVID-19 auf die Tiergesundheit bzw. die Wechselwirkungen an der Schnittstelle Mensch - Tier erörtert. Die Mitgliedstaaten werden ebenso um Berichte zu COVID-19-Fällen bei Tieren an die Europäische Kommission gebeten.

Durch die Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren im Sinne des § 2 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln) sollen eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung dieser Tierseuche und weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie gewonnen werden (andere Spezies, Ansteckungswege, mögliche Reservoirfunktion von Tieren, epidemiologische Verbindungen aufgrund von Mensch-Tier-Kontakten). Von der Meldepflicht erfasst werden sollen viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

Die Einführung der Meldepflicht versetzt Deutschland als OIE-Mitglied zugleich in die Lage, den internationalen Berichtsvorgaben für bestätigte Fälle von SARS-CoV-2 bei Tieren nachzukommen.

Die Meldepflicht richtet sich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde melden müssen. Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde verpflichtet.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger werden nicht mit Kosten belastet.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für den Tierarzt bzw. die private Untersuchungsstelle, der oder die ein positives Testergebnis erhält, entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Weitergabe dieser Information an die nach Landesrecht zuständige Behörde (= Bürokratiekosten). Da diese Meldungen jedoch in aller Regel auf elektronischem Wege erfolgen (E-Mail) dürften die Kosten als geringfügig eingestuft werden. Da es sich um Informationspflichten handelt, handelt es sich beim zusätzlichen Erfüllungsaufwand um Bürokratiekosten. Im Sinne der "One in, one out"-Regelung der Bundesregierung wird der geringfügige zusätzliche Erfüllungsaufwand als Belastung gewertet.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung (Kommune) ergibt sich neuer jährlicher Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Weitergabe an die jeweilige nach Landesrecht zuständige Behörde (Landesministerien, Landesämter). Die Meldungen erfolgen durch die zuständige Behörde mittels elektronischer Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms "Tierseuchennachrichten". Es fallen insofern Personalkosten für den mittleren Dienst (m. D.) an, der die Meldung elektronisch weitergibt als auch für den höheren Dienst (h. D.), der die Meldungen aus- und bewertet. Pro Fallbearbeitung wird vorliegend eine halbe Stunde veranschlagt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung (Quelle: Lohnkostentabelle Verwaltung (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes); Durchschnittswert): 37,30/Stunde = 18,65/halbe Stunde.

Es könnten mehrheitlich positiv getestete Haustiere betroffen sein, die von mit SARS-CoV-2 infizierten oder an COVID-19 erkrankten Personen gehalten werden. Aber auch in Zoos gehaltene Tiere sind von der Verordnung umfasst. Es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung, Untersuchungen auf eine derartige Infektion durchführen zu lassen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nur eine Schätzung vorgenommen werden.

In Deutschland sind mit Stand 06.05.2020 164.807 Personen mit COVID-19 infiziert (Quelle: Robert-Koch-Institut).

Es wird bei der folgenden Berechnung davon ausgegangen, dass diese Personen aus einem Zwei-Personen-Haushalt stammen (= 82.403 Haushalte). In Deutschland werden in 45 % aller Haushalte Haustiere gehalten (Quelle: statista.com). Davon ausgehend, dass 45 % der betroffenen 82.403 Haushalte mindestens ein Haustier halten, wären 37.081 Haushalte und somit ebenso viele Haustiere betroffen. Da eine zwingende Untersuchung nicht vorgeschrieben ist, kann davon ausgegangen werden, dass nur ca. 5 % dieser Personen bei ihrem Haustier einen entsprechenden Verdacht melden bzw. eine entsprechende Untersuchung ihres Tieres veranlassen. Dies wären somit jährlich ca. 1.854 Haustiere (= 5 % von 37.081 Haustieren).

Die Anzahl der in Zoos gehaltenen Tiere in Deutschland beläuft sich auf 103.438 Tiere (= größte Zoos in Deutschland, die Mitglied im Verband Deutscher Zoodirektoren sind, mit mindestens 1 Mio. Besuchern; Quelle: statista.com). Vermutlich ist die Anzahl der untersuchten Tiere in Zoos größer im Vergleich zu privaten Tierhaltungen. Es wird daher von einem geschätzten Anteil von 10 % ausgegangen (= 10.343 Tiere).

Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 18,65 Euro x 12.197 (mögliche) Fälle (Privathaushalte und Zoos) = 227.474 Euro Personalkosten für die Bearbeitung. Diese Kosten werden als jährliche Kosten angesetzt. Unter der Annahme einer stetigen Abnahme der Infektionszahlen beim Menschen kann davon ausgegangen werden, dass sich auch die Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Jahr verringern wird.

Weitere Kosten

Es entstehen keine weiteren Kosten.

Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Mit der vorliegenden Verordnung soll ein Überblick über das Vorkommen sowie die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren gewonnen werden. Die Kenntnis der Art, des Umfangs und der Entwicklung dieser Krankheit ist gegebenenfalls für die frühzeitige Anwendung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen eine unerlässliche Voraussetzung. Damit ist zum einen nicht nur ein gesicherter wissenschaftlicher Überblick über das Vorkommen der Krankheit gegeben, sondern die Regelung dient auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Somit ist dem Ziel 3 "Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern" und dem Indikator 3.1a "Gesundheit und Ernährung, Länger gesund leben" Rechnung getragen. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nummer 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" Buchstabe b "Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit und die Natur sind zu vermeiden." Rechnung getragen, indem durch die Einführung einer Meldepflicht unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit rechtzeitig erkannt und so Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos oder zu seiner Reduzierung auf ein vertretbares Maß ergriffen werden können. Ein unvertretbares Risiko wäre beispielsweise die nach Einführung der Meldepflicht gewonnene Erkenntnis, dass bestimmte Tiere ein Reservoir für SARS-CoV-2 darstellen und sie dadurch andere Menschen über längere Zeiträume infizieren können.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit der neuen Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die bisher bestehenden Kenntnisse zur Epidemiologie von SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren im Sinne des § 2 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln) erweitert werden. Von der Meldepflicht erfasst werden somit viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (sog. Gehegewild). Damit sollen Fragen z.B. auch hinsichtlich von Ansteckungswegen und einer möglichen Reservoirfunktion von Tieren geklärt werden.

Rechtsgrundlage: § 26 Absatz 3 TierGesG

Zu Artikel 2

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.