Punkt 42 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge beschließen:
Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 329/1/07 wird durch folgenden Text ersetzt:
1. Zu Artikel 1 (Artikel 2 Abs. 2 Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit),
Artikel 1a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:
4. Zwölften Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der BlauzungenkrankheitDie Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, eBAnz AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
aa) die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und
- b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort "Belgiens," das Wort "Frankreichs," eingefügt.
- bb) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- cc) In Doppelbuchstabe cc wird das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- dd) Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:
dd) sichergestellt ist, dass die Tiere aaa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und bbb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
- c) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe aa gestrichen; die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die neuen Doppelbuchstaben aa und bb.
- d) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- aa) In Doppelbuchstabe aa wird in Dreifachbuchstabe bbb das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Dreifachbuchstabe ccc wird gestrichen.
- cc) Die Doppelbuchstaben bb und cc werden wie folgt gefasst:
bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und cc) sichergestellt ist, dass die Tiere aaa) in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und bbb) nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden,
- a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort "Belgiens," das Wort "Frankreichs," eingefügt.
- b) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- c) In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- d) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) sichergestellt ist, dass die Tiere aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden." "
- 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Anpassung
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Auch Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 stellt auf Behandlung und Untersuchung nach Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG ab.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
Zu Nummer 1 Buchstabe c:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in eine 20 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Zu Nummer 1 Buchstabe d:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich verbracht werden (Artikel 3 Abs. 4 der Entscheidung 2005/393/EG ).
Zu Nummer 2:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Korrektur des Änderungsbefehls zu § 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit zur Erreichung des im letzten Absatz vorstehender Begründung dargelegten Ziels, Frankreich in die Anwendung der Verbringungsregelungen einzubeziehen.