Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/11813 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung - Drucksache 18/11180 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 788/16 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 bis 15 eingefügt:

,Artikel 9
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "der Ausübung" durch die Wörter "oder Ausübung" ersetzt.

2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 3 "durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) wird die Angabe "1. Oktober 2017" durch die Angabe "1. Januar 2020" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe eingefügt:

" § 69l Übergangsregelung zu § 55".

2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,".

3. In § 69k werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter ", § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:

" § 69l Übergangsregelung zu § 55

§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] vorhanden waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] eintreten, s i.d.R. nten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] zurückgelegt worden sind."

Artikel 12
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes - Drucksachen 18/10183 und 18/11007 -] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe eingefügt:

" § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag".

2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich

3. § 79 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:

" § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung."

5. Anlage I wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019

§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020

§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.`

4. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 16 und wie folgt gefasst:

"Artikel 16
Inkrafttreten