Punkt 17e der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ARegV) allgemein
Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Anreizregulierungsverordnung sind Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen als Erdkabel unter bestimmten Voraussetzungen als Investitionsbudget zu genehmigen. Die Genehmigungsfähigkeit setzt nach Artikel 5 Nummer 2 voraus, dass die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung nicht um mehr als den Faktor 2,75 überschreiten. Bei dem Kostenvergleich sind die geschätzten gesamtwirtschaftlichen Mehrkosten aus einer Verzögerung der Inbetriebnahme der Freileitung gegenüber der Inbetriebnahme des Erdkabels zu berücksichtigen. Diese Vorgabe ist erst vollziehbar, wenn Kriterien zur Berechnung dieser verzögerungsbedingten gesamtwirtschaftlichen Mehrkosten entwickelt worden sind. Die Bundesregierung wird daher gebeten, einen entsprechenden Kriterienkatalog zu entwickeln und vorzulegen.
Begründung:
Die Erhöhung des Vergleichsfaktors von 1,6 auf 2,75 für Erdkabel ist unter den Aspekten des Umweltschutzes, der Herstellung von Akzeptanz und der Beschleunigung von Verfahren zu begrüßen. Als Kosten sind bei einer notwendigen gesamtwirtschaftlichen Betrachtung auch die Kosten zu berücksichtigen, die aus einer verzögerten Inbetriebnahme einer Freileitung gegenüber der Inbetriebnahme eines Erdkabels entstehen. Eine derartige gesamtwirtschaftliche Betrachtung ist auf Grund des dringend erforderlichen Leitungsausbaus einerseits und wachsender Akzeptanzprobleme andererseits von steigender Bedeutung. Gutachterlich ist belegt, dass bereits ein Jahr Beschleunigung die Mehrkosten des Erdkabels gegenüber einer Freileitung kompensiert.