Punkt 17f der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge wie folgt Stellung nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften einen beschlussfähigen Entwurf zur umfassenden Neufestlegung der Kriterien für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte, z.B. eine novellierte Stromnetzentgeltverordnung, vorzulegen.
Über die zurückliegenden Jahre wurde von betroffenen Ländern wiederholt die unzureichende und ungerechte Kostentragung des regionalen, erneuerbare-Energiengetriebenen Netzausbaus bei den Verteilnetzbetreibern und den Betreibern von Übertragungsnetzen (ÜNB) der jeweiligen Regelzone beklagt. Insbesondere in Regionen mit einem ausgeprägten Ungleichgewicht von geringer Stromnachfrage, aber hohem Erneuerbare-Energien-Stromaufkommen, hat dies nachweislich zu einer höheren Netzkostenbelastung für Bevölkerung und Wirtschaft geführt.
Während für diese Regionen keine Änderung der Verhältnisse in Aussicht steht, wurde für Nachfolgeregelungen (Anschluss von Offshore-Windparks, Pilotprojekte nach dem Energieleitungsausbaugesetz, Projekte des Bundesbedarfsplans) stets die bundesweite Kostenumlage gewählt.
Bezüglich des ursprünglich verfolgten Ansatzes, eine bundesweite Kostenwälzung allein für regionalen, erneuerbare-Energiengetriebenen Netzausbau zu erreichen, ist festzustellen, dass heute - erst recht in Verbindung mit der beschleunigenden Wirkung der Energiewende - eine wesentlich komplexere Betrachtung erforderlich ist.
Es geht längst nicht mehr allein um den zusätzlich zum ÜNB-Bereich erforderlichen Um- und Ausbau der regionalen Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetze, sondern mindestens gleichrangig um angemessene Kostentragungsregeln bezüglich einer "vermiedenen Netznutzung", insbesondere aber um zwischenzeitlich eingeführte Kostenelemente, wie Redispatch- und Regelenergiekosten sowie Entschädigungszahlungen bei Netzengpass, aber auch um eine Kostenbeteiligung der Netzeinspeiser (G-Komponente) an den Netzkosten.
Dies alles kann heute nur noch eine komplexe Betrachtung leisten, wie sie über die letzten zwölf Monate mehrfach angestoßen und eingefordert wurde (vgl. Prüfbitte des Bundesrates gemäß Beschluss vom 15. April 2011 BR-Drucksache 868/10(B) ).