992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - (§ 35 Absatz 1 Nummer 1
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBI. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zur Tierhaltung dient, die zum Zwecke der Verbesserung des Tierwohls geändert, baulich erweitert oder ersetzt werden soll, ohne dass dabei die Zahl der Tierplätze erhöht wird,"
2. Dem § 245a wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) ... weiter wie Vorlage ..." "
Begründung:
Bisher genehmigte Ställe dürfen aufgrund von bauplanungsrechtlichen Hindernissen nicht von der Teilnahme an (freiwilligen) Tierwohlprogrammen abgehalten werden. Gleiches gilt für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben (zum Beispiel Umbau der Kastenstände für Sauen). Die vorgeschlagene "Tierwohlprivilegierung", stellt sicher, dass bestehende, genehmigte Stallbauten ohne unverhältnismäßig großen bürokratischen Aufwand tierwohlgerechter gestaltet werden können. Gerade bei älteren Stallbauten kann sich aus Tierschutzgründen und wirtschaftlichen Erwägungen auch die Alternative eines Abrisses und vollständigen Neubaus eines tierwohlgerechteren Stalles anbieten, so dass nicht nur die Änderung, sondern auch der Ersatz eines alten Gebäudes umfasst sein muss. Bekanntlich ist auch das Thema Offenstall in der Diskussion um die Ausgestaltung tierwohlgerechterer Ställe ein wichtiger Baustein, so dass auch eine mögliche gebäudliche Erweiterung durch Anbau oder Teilneubau unerlässlich und somit von der vorgeschlagenen Formulierung umfasst ist. Ausdrücklich wird die Erweiterung des Tierplatzbestandes ausgeschlossen.
2. Zu Artikel 1 (§ 245a Absatz 6 - neu - BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Im Einleitungssatz sind die Wörter "wird folgender Absatz 5" durch die Wörter "werden folgende Absätze" zu ersetzen.
- b) Dem § 245a ist folgender Absatz 6 anzufügen:
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Kriterien für die Verbesserung des Tierwohles im Sinne von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 festzulegen."
Begründung:
Mit dem Vorschlag sollen nur solche Vorhaben begünstigt werden, die den gesellschaftlichen Anforderungen an mehr Tierwohl entsprechen und die über die geltenden Mindestanforderungen an die Tierhaltung hinausgehen.
Zu den Kriterien, an denen eine solche Verbesserung des Tierwohls auszurichten sind, zählen die in den Empfehlungen Kompetenznetzwerks Nutztierhaltung beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 11. Februar 2020 aufgeführten Vorgaben, darunter ein deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegendes Platzangebot pro Tier, die Strukturierung der Buchten, der Zugang zum Außenklima oder Auslauf sowie mindestens teilweise einstreufähige planbefestigte Flächen ohne Perforierung.
B
3. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.