846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008
A.
Der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 23 Abs. 1 StVG)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 23 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "gewerbsmäßig feilbietet" sind zu streichen.
- b) Vor dem Wort "obwohl" sind die Wörter "gewerbsmäßig feilbietet," einzufügen.
Begründung
Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs erweckt den Eindruck, als solle die Bußgeldbewehrung in § 23 Abs. 1 StVG unverändert beibehalten werden. Der Gesetzentwurf sieht jedoch eine Verschiebung des Satzteils "obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Kennzeichen gekennzeichnet sind" an das Satzende vor. Vorteile dieser Änderung gegenüber der geltenden Gesetzesfassung sind nicht erkennbar. Im Gegenteil: Während die bisherige Fassung zweifellos erkennen lässt, dass sich die Tathandlung des gewerbsmäßigen Feilbietens auf Fahrzeugteile bezieht, die nicht mit einem erforderlichen Prüfzeichen versehen sind, könnte die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Fassung den - wohl unerwünschten - Eindruck erwecken, der mit "obwohl" eingeleitete Nebensatz beziehe sich nicht auf die Tathandlung, sondern auf den vorangestellten Relativsatz. Es wird daher vorgeschlagen, § 23 Abs. 1 StVG unverändert zu lassen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 26 Abs. 2 StVG)
Artikel 1 Nr. 5 ist wie folgt zu fassen:
- "5. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "das Kraftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter "die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird" ersetzt."
Begründung
Die durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Änderung gestattet den Ländern, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf Behörden und Dienststellen der Polizei zu übertragen. Diese Beschränkung durch den Bund erscheint hier nicht zweckmäßig.
Mit der daher sachlich gebotenen Änderung wird sichergestellt, dass die Länder die Verwaltungsbehörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sein sollen, durch Rechtsverordnung selbst bestimmen können.
3. Zu Artikel 1 Nr. 6 - neu - (§ 29 Abs. 8 Satz 4 - neu - StVG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:
- "6. Dem § 29 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.".
Begründung
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 29 Abs. 8 StVG greift ein dringendes Anliegen auf. Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007 (- 4 St RR 222/07 -, NZV 2008, 216) unter Berufung auf das umfassend zu verstehende Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG die Auffassung vertreten, dass nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verwertbare Eintragungen über strafgerichtliche Entscheidungen für die Strafzumessung nicht herangezogen werden dürfen, wenn sie wegen ihres Charakters als Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auch im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen waren, dort aber schon getilgt sind. Diese Auffassung vermag sich zwar in gewissem Grad auf den Wortlaut der einschlägigen Regelungen zu berufen. Sie widerstreitet jedoch dem Sinn und Zweck der betroffenen Register sowie den darin enthaltenen Verwertungsregelungen und führt zu widersinnigen Ergebnissen. Sie dürfte auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen:
- - Zur Tilgung strafgerichtlicher Eintragungen enthält das BZRG für alle Arten von Straftaten differenzierte Regelungen, die sich wesentlich an Art und Höhe der jeweils verhängten Sanktion ausrichten. Sie berücksichtigen, dass der Richter bei der Strafzumessung das Vorleben des Angeklagten umfassend zu würdigen hat ( § 46 Abs. 2 StGB). Vorstrafen bzw. die von ihnen ausgehende Warnwirkung spielen eine herausragende Rolle, wobei sich auch bereits länger zurückliegende Vorverurteilungen auswirken können. Das gilt nicht nur für die Strafhöhenbemessung, sondern auch für die Wahl der Strafart, die Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Anordnung von Maßregeln, etwa die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der Zweck des VZR ist hingegen auf Belange der Verkehrssicherheit beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Schweigen des solchermaßen beschränkten VZR die für die Aburteilung von Straftaten bereichsspezifischen Regelungen des BZRG partiell aushebeln und damit die Beurteilungsbasis des Strafrichters künstlich beschneiden können soll.
- - Ein umfassend verstandenes Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG würde für eine breite Palette von Straftaten im Ergebnis zu einem Leerlaufen der Verwertungsregelungen des BZRG führen. Der Begriff der "Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr" in § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist nach der Rechtsprechung ebenso weit auszulegen wie im Rahmen der §§ 44, 69 StGB (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2001 - 1 VAs 004/01 -, NZV 2001, 482; OLG Jena, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 1 VAs 6/05 -, DAR 2007, 402; OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. August 2007 - 1 VAs 10/07 -, BeckRS 2008, 07969). Betroffen ist deshalb eine Vielzahl von Straftaten, von der Beleidigung und Körperverletzung im oder anlässlich des Straßenverkehrs über die eigentlichen Verkehrsdelikte nach den §§ 315b ff. StGB einschließlich des § 316a StGB bis hin zur Kraftfahrzeugbenutzung zu allgemein deliktischen Zwecken, z.B. zu Drogen-, Beutetransport, Vergewaltigung oder gar Mord. Selbst Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen dürften nach Ablauf von fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG) u. U. nicht mehr für die Strafzumessung herangezogen werden.
- - Eine Auslegung im Sinne des Beschlusses des OLG München (a. a. O.) zieht beträchtliche praktische Verwerfungen und eine erhöhte Revisionsanfälligkeit tatrichterlicher Urteile nach sich. Betroffen sind dabei nicht nur Aburteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, sondern wegen aller Arten von Straftaten. In allen Fällen, in denen die Strafliste des Angeklagten mehr als eine Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat aufweist (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG), müsste ein Auszug aus dem VZR eingeholt und mit dem Bundeszentralregister abgeglichen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass aus mancher Eintragung nicht ohne Weiteres deutlich wird, ob die zu Grunde liegende Verurteilung eine Zusammenhangstat betrifft.
- - Dem Gesetzgeber des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), mit dem § 29 Abs. 8 StVG eingeführt wurde, dürfte es bei der Neuregelung in erster Linie um Fälle gegangen sein, in denen die Eintragung im VZR noch enthalten ist, im BZR jedoch nicht mehr erscheint (Darauf beschränken Jagow/Burmann/Heß/Janker StVR 20. Aufl., Rnr. 2 den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 8 StVG.). Vor diesem Hintergrund stehen die Einschränkung des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG für Eintragungen mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren und die korrespondierende Regelung des § 52 Abs. 2 BZRG, die die vormals "ewige" Verwertung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließen sollten (vgl. BT-Drucksache 013/6914 S. 76). Es kann nicht angenommen werden, dass der historische Gesetzgeber die oben genannten schwer wiegenden Konsequenzen bewusst hat herbeiführen wollen. Im Gegenteil hat er darauf hingewiesen, dass die Verwertungsregelungen des Bundeszentralregistergesetzes unberührt bleiben sollen (vgl. BT-Drucksache 013/6914 S. 76).
Nach alledem ist in § 29 Abs. 8 StVG klarzustellen, dass gemäß dem BZRG verwertbare Eintragungen über Strafurteile wegen Zusammenhangstaten für die Ahndung von Straftaten auch dann herangezogen werden dürfen, wenn sie im VZR getilgt sind. Im Hinblick auf die weit reichenden Konsequenzen für die strafrechtliche Praxis und den missverständlichen Wortlaut der einschlägigen Regelungen kann die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht abgewartet werden.
B.
- 4. Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.