Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/8919 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende - Drucksache 18/7555 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 15.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 543/15 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung".
- bb) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme".
- cc) Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 4
Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen". - dd) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
" § 56 Erhebung von Netzzustandsdaten".
- ee) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung".
- ff) Die Angaben zu den §§ 66 bis 69 werden wie folgt gefasst:
" § 66 Messwertnutzung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 67 Messwertnutzung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 68 Messwertnutzung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung
§ 69 Messwertnutzung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung". - gg) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
" § 74 Verordnungsermächtigung".
- hh) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
" § 76 Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur".
- aa) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
- b) § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Verbrauch" die Wörter "oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektrofahrzeugnutzern" eingefügt.
- bb) In Nummer 11 werden die Wörter "einschließlich der Installationsvorrichtungen" gestrichen.
- c) In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Messstellenbetriebs" die Wörter "für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme" eingefügt.
- d) In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 3" ersetzt.
- e) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Statt des Anschlussnutzers kann" die Wörter "ab dem 1. Januar 2021" eingefügt.
- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen."
- bb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "abgelaufen ist" die Wörter ", frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren" eingefügt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- f) In der Überschrift von § 7 wird vor dem Wort "Messstellenbetrieb" das Wort "grundzuständigen" eingefügt.
- g) § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Wechsel des Messstellenbetreibers
- (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anschlussnutzers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragenen sind, das Registergericht und die Registernummer,
- 2. die Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer,
- 3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des neuen Messstellenbetreibers sowie bei Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragenen sind, das Registergericht und die Registernummer, und
- 4. den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel vollzogen werden soll.
- (2) Soweit die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 5 und 7 getroffen hat, müssen Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Energielieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Durchführung und Abwicklung des Wechsels des Messstellenbetreibers das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
- (3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden."
- (1) Ein Anschlussnutzer hat seinem Messstellenbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 5 Absatz 1 einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Messstellenbetrieb zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- h) In § 18 Absatz 2 werden die Wörter " § 71 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 71 Absatz 3" ersetzt.
- i) § 19 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe "31. Dezember 2016," die Wörter "im Falle des § 48 bis zum 31. Dezember 2020," eingefügt.
- bb) Nummer 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"Haushaltskunden nach dem Energiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung widerrufen."
- j) § 29 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Zählpunkten" das Wort "ortsfesten" eingefügt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
- 1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
- 2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt."
- cc) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Zählpunkten" das Wort "ortsfesten" eingefügt.
- k) In § 30 Satz 1 werden die Wörter "in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne von § 22 Absatz 2" durch die Wörter "des § 24 Absatz 1" ersetzt.
- l) § 31 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 1" werden durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden."
- bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und soweit erforderlich das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen."
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- m) In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter " § 31 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2" durch die Wörter " § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2" ersetzt.
- n) In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Preisangaben" das Wort "jährlichen" eingefügt.
- o) § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 29 Absatz 1 und 2 Satz 2" durch die Wörter " § 29 Absatz 1 und 3" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 30" die Wörter "und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit" eingefügt.
- p) In § 46 Nummer 9 wird nach dem Wort "Zählerstandsgangmessung" das Wort "datenschutzgerecht" eingefügt.
- q) § 47 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden die Wörter "informationellen und" gestrichen.
- bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
- ccc) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 3 bis 12.
- ddd) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 13 und die Angabe " § 33 Absatz 4" wird durch die Angabe " § 33 Absatz 1" ersetzt.
- r) § 49 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "des Bundes oder der Länder" eingefügt.
- bb) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt."
- s) In § 50 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter ", des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" eingefügt.
- t) § 60 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und" gestrichen und wird nach dem Wort "Kilowattstunden" ein Komma eingefügt.
- bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3".
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen
- a) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
- b) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 nur bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
- c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
- d) in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge in 15-minütiger Auflösung;".
- cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und" gestrichen.
- bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,".
- ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b werden die Wörter "Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und" gestrichen.
- bbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,".
- ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- u) § 61 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort "Zählerstandsgänge" das Wort "jeweils" eingefügt.
- bb) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Energieverbrauchswerte" das Wort "jeweils" eingefügt.
- v) § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises,".
- bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.
- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- w) In § 75 Nummer 10 werden die Wörter " §§ 52 und 70 Absatz 1" durch die Wörter " §§ 52 und 60 Absatz 1" ersetzt.
- x) § 76 wird wie folgt gefasst:
" § 76 Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
- (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
- (2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen oder ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
- (3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Bundesnetzagentur auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
- (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden."
2. Artikel 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden ist bei Zählerstandsgangmessung oder einer anderen Form der Arbeitsmessung anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen."
- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Soweit es nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen ab dem 1. Januar 2017 jeweils ein Entgelt für den Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung gehört, festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind die nach § 14 Absatz 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken. Gesonderte Abrechnungsentgelte als Bestandteil der Netznutzungsentgelte sind ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr festzulegen. Die Entgelte sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen." "
3. Artikel 7 Nummer 2 Satz 8 wird aufgehoben.