A. Problem und Ziel
- Die Ausführung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr erfordert den Erlass von Durchführungsvorschriften, die Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation sowie der Weiterbildung regeln.
B. Lösung
- Erlass von Durchführungsvorschriften im Wege einer Verordnung auf der Grundlage der Ermächtigung im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten
- Kosten ergeben sich im Wesentlichen bereits auf Grund des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes. Auf Grund der Verordnung ergeben sich Vollzugskosten für die Ausstellung der Nachweise. Diesen Kosten stehen entsprechende Gebühren gegenüber.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung entstehen Unternehmen im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zusätzliche Kosten, indem sowohl für die selbstständigen als auch für die angestellten Fahrerinnen und Fahrer bestimmter Fahrzeuge verbindlich der Erwerb einer Grundqualifikation und Weiterbildungen vorgeschrieben werden.
- Kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Gender Mainstreaming
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. Mai 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
- - des § 8 Abs. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, g und v und Nr. 3 Buchstabe c sowie des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl.1 S. 310, 919), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.) geändert worden sind, auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), sowie des § 23 Abs. 3 Nr. la des Güterkraftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):
Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zugelassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
(2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.
(3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen Prüfung ist entsprechend zu verkürzen.
(4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die für den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie - und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.
(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche beherrscht werden.
(5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie - und Handelskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entsprechend zu verkürzen.
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen. Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.
§ 4 Weiterbildung
(1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen ist.
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.
§ 5 Nachweise
(1) Nach
- 1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,
- 2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2 (Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen.
(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnisverordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.
(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die Fahrten im
- 1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundqualifikation und Weiterbildung nachweisen durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 95 S. 1), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik - C. Straßenverkehr (ABl. EU (Nr. ) L S. 449) geändert worden ist, soweit diese Angaben hierzu enthält;
- 2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifikation und Weiterbildung auch nachweisen durch eine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheinigung.
(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld "Besondere Bemerkungen" durch die für deren Erteilung zuständige Behörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: "95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 10. September 2003 bis zum ... erfüllt". Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.
(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Personen zur Kontrolle auszuhändigen.
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
- 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
- 2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;
- 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
- 4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.
Anlage 1(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Liste der Kenntnisbereiche
1 | Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln |
Fahrerlaubnisklassen C1, C 1 E, C, CE, D1, D1E, D, DE | |
1.1 | Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. |
1.2 | Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. |
1.3 | Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2. |
Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C, CE | |
1.4 | Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane. |
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE | |
1.5 | Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). |
1.6 | Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. |
2 | Anwendung der Vorschriften |
Fahrerlaubnisklassen C1, C 1 E, C, CE, Dl, D1E, D, DE | |
2.1 | Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung. |
Fahrerlaubnisklassen C,1 C 1 E, C, CE | |
2.2 | Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter. |
Fahrerlaubnisklassen Dl, D1E, D, DE | |
2.3 | Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses. |
3 | Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik |
Fahrerlaubnisklassen C1, C 1 E, C, CE, Dl, D1E, D, DE | |
3.1 | Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. |
3.2 | Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer. |
3.3 | Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen. Insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. |
3.4 | Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. |
3.5 | Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung. |
3.6 | Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits. |
Fahrerlaubnisklassen C1, C1 E, C, CE | |
3.7 | Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.). |
Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE | |
3.8 | Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr. |
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
- 1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus a) Multiple-Choice-Fragen,
- b) Fragen mit direkter Antwort,
- c) einer Erörterung von Praxissituationen.
Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein. Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.
- 2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen.
Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Bewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.
Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C 1 E, C, CE), 1.5, l.6 (Fahrerlaubnisklassen Dl, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C 1 E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten.
Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der Prüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.
Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnisverordnung entsprechen.
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 2)
Muster
Bundesrepublik Deutschland
(Erste Seite der Bescheinigung)
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung
für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr
(Nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG vom 10. September 2003)
Bezeichnung der zuständigen Landesbehörde
Hiermit wird bescheinigt, dass Frau/Herr: |
Name und Vorname: |
Geburtsdatum und Geburtsort: |
Staatsangehörigkeit: |
Art und Nummer des Ausweises: |
ausgestellt am: |
in: |
Nummer des Führerscheins: |
ausgestellt am: |
in |
Nummer der Sozialversicherung: |
mit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die |
Grundqualifikation Weiterbildung |
Die Befähigungspflicht ist bis zum | erfüllt. |
Ausgestellt in | am |
Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde |
(Zweite Seite der Bescheinigung)
allgemeine Bestimmungen
Diese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 226 S. 4) ausgestellt.
Es wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den Zeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung erfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlangt.
Die Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Die Fahrerlaubnisverordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
- 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin",
- 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, Dl, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischenpsychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, Dl, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- 1. bei Fahrten im Inland
- 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
- 3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach
- 1. Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,
- 2. Satz 4 Nr. 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt, 3. Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres."
- 2. In Anlage 9 wird Abschnitt II wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird folgende Schlüsselzahl angefügt:
95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach der Verordnung über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).
- b) In Buchstabe b werden die Schlüsselzahl 180 gestrichen und nach Schlüsselzahl 181 folgende Schlüsselzahlen angefügt:
"182 Auflage zu den Klassen Dl, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. 183 Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
- a) In Buchstabe a wird folgende Schlüsselzahl angefügt:
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Gebührennummer 329 werden folgende Überschrift und folgende Gebührennummern eingefügt:
"F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-QualifIkations-Verordnung (BKrFQV)
Gebühren- Nr. Gegenstand Gebühr Euro 343 Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV 28,60 344 Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf 28,60 bis 256,00 345 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der An erkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG 51,10 bis 511,00" - b) Die Abschnittsüberschrift "F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" wird durch die Abschnittsüberschrift "G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3489) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- 4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [Einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) sollen konkrete Ausführungsbestimmungen über Erwerb und Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsstätten bestimmt werden, soweit Bundeseinheitlichkeit erforderlich ist.
Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, ist aber auch nicht auszuschließen. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen auf Grund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte für das allgemeine Preis- oder Verbraucherpreisniveau zu bewirken. Die Maßnahme entfaltet be- und entlastende Wirkungen für die öffentlichen Haushalte, die aber per Saldo zu gering ausfallen dürften, um mittelbare Preiswirkungen zu induzieren.
Dem Bund entstehen durch die Verordnung voraussichtlich keine Mehrausgaben. Sollten Mehraufwendungen für den verbindlich vorgeschriebenen Erwerb der Grundqualifikation und Weiterbildung durch im Bundesdienst stehende Fahrer entstehen, sind diese in dem jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
Eine gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben. Durch die Regelungen sind Männer und Frauen gleichermaßen betroffen. Eine Ungleichbehandlung findet nicht statt. Es ergeben sich auch keine geschlechtsspezifisch wirkenden Unterschiede. Die sprachlichen Regeln zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurden berücksichtigt.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes
Zu § 1 (Erwerb der GrundqualifIkation)
§ 1 regelt Einzelheiten zur Alternative Prüfung ohne vorgeschriebene Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG. Die Regelungen lassen sich davon leiten, dass insbesondere im Interesse der Verbesserung der Verkehrssicherheit an die Prüfung sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen.
Zu Absatz 1
Da zwischen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation differenziert wird, ist bei der vorliegenden Alternative der Besitz der Fahrerlaubnis zu verlangen. Anderenfalls könnte der praktische Teil der Prüfung - die nicht mit der Fahrprüfung nach der Fahrerlaubnisverordnung identisch ist - nicht absolviert werden.
Zu Absatz 2
Die Regelungen entsprechen Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe i der Richtlinie 2003/59/EG zur Option Beschränkung auf Prüfung. Mit Anlage 2 werden die Prüfungsanforderungen nach Anhang I Abschnitt 2 Nr. 2.2. der Richtlinie 2003/59/EG umgesetzt.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird von der in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/59/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Personen, die die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß der Richtlinie 96/26/EG besitzen, in den Kenntnisbereichen, die von der Prüfung gemäß der genannten Richtlinie erfasst sind, zu befreien. Dies sind Inhaberinnen und Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr. Die praktische Prüfung muss vollständig abgelegt werden.
Zu Absatz 4
Von der durch das BKrFQG eröffneten Möglichkeit, die Durchführung der Prüfung den Industrie- und Handelskammern zu übertragen, wird Gebrauch gemacht. Die Vorteile sind bereits in der Begründung zum BKrFQG erläutert. Die Hinzuziehung amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist erforderlich, falls die Industrie- und Handelskammer nicht über eigenes Personal, das die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 Kraftfahrsachverständigengesetz erfüllt, verfügt. Damit soll gewährleistet werden, dass die praktischen Prüfungsteile durch dafür speziell qualifiziertes Personal abgenommen werden. Absatz 5 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung bestanden ist.
Zu § 2 (Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation)
Die Regelungen betreffen die Ausgestaltung der Option beschleunigte Grundqualifikation (Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/59/EG) nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
Zu Absatz 1
Für den Zugang zur beschleunigten Grundqualifikation gibt es mehrere Möglichkeiten. Entweder die Bewerberin oder der Bewerber hat bereits eine Fahrerlaubnis. Dann eröffnet die beschleunigte Grundqualifikation die Möglichkeit, auch gewerblich davon Gebrauch zu machen. Oder die Bewerberin oder der Bewerber hat die Fahrerlaubnis noch nicht, dann kann die beschleunigte Grundqualifikation zeitgleich mit der Fahrausbildung erworben werden. Beiden Alternativen wird hierdurch ausreichend Rechnung getragen.
Zu Absatz 2 und 3
Zu Absätzen 2 und 3 regeln Einzelheiten zur Unterrichtsteilnahme. Die Regelungen entsprechen Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2003/59/EG. Dies gilt auch für Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator. Auf eine nationale Definition eines leistungsfähigen Simulators wurde zunächst verzichtet, da die Europäische Kommission eine Kommentierung bezüglich der Anforderungen, die an einen leistungsfähigen Simulator zu stellen sind, angekündigt hat.
Zu Absatz 4 entspricht der Regelung des Anhangs I Abschnitt 3 der Richtlinie 2003/59/EG, wonach eine schriftliche Prüfung vorgesehen ist. Mangels europaeinheitlicher Regelung wird national eine Dauer von 90 Minuten festgelegt. Damit verbleibt die Prüfung deutlich unterhalb der Anforderungen, die an die Prüfung bei Grundqualifikation ohne vorgeschriebene Ausbildung gestellt werden.
Zu Absatz 5
Auf die Begründung zu § 1 Abs. 4 wird verwiesen. Ein praktischer Prüfungsteil ist nicht vorgesehen, insoweit bedarf es der Hinzuziehung amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nicht.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung bestanden ist.
Zu Absatz 7
Auf die Begründung zu § 1 Abs. 3 wird verwiesen. Eine praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden.
Zu § 3 (Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen)
Betrifft Regelungen zur Erweiterung der Tätigkeit der Fahrerinnen und Fahrer und entspricht Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 3 Satz 3 und 4 der Richtlinie 2003/59/EG.
Zu § 4 (Weiterbildung)
Die Absätze 1 und 2 regeln Einzelheiten zur Weiterbildung ( § 5 BKrFQG) und entsprechen den Regelungen nach Artikel 7 und Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2003/59/EG zum Inhalt und zur Dauer der Weiterbildung. Da sich Fahrertrainings im Rahmen der Weiterbildung bewährt haben, sollen diese auch weiterhin möglich sein. Der dadurch erzielte Effekt übersteigt denjenigen, der am Simulator erreicht werden kann.
Zu § 5 (Nachweise)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Ausstellung von Bescheinigungen, die von den zuständigen Landesbehörden zum Nachweis der Grundqualifikation oder Weiterbildung benötigt werden, um entweder die harmonisierte Schlüsselzahl der Europäischen Union in den Führerschein einzutragen oder bei Staatsangehörigen eines Drittstaates, die in einem deutschen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, im Fall des Güterkraftverkehrs die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881192 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 95 S. l), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 8. Verkehrspolitik - C. Straßenverkehr (ABl. EU (Nr. ) L S. 449) geändert worden ist, im Fall des Personenverkehrs die nationale Bescheinigung nach Muster Anlage 3 auszustellen.
Zu Absatz 2
Die Grundqualifikation und Weiterbildung wird im Inland ausschließlich durch die harmonisierte Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Dadurch werden sämtliche Fälle gelöst, die insoweit in Betracht kommen. Für Personen aus Drittstaaten ohne Wohnsitz in Deutschland erfolgt der Nachweis durch die Fahrerbescheinigung nach Absatz 4. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Staatsbürger | Wohnsitz | Führerschein (FS) | Arbeitsort | Nachweis |
deutsch | Inland | deutsch | Inland | FS |
anderer MS | Inland | deutsch | Inland | FS |
EWR Staat | Inland | deutsch | Inland | FS |
Drittstaat | Inland | deutsch | Inland | FS |
anderer MS | Inland | anderer MS | Inland | kann deutschen FS beantragen ( § 30 FeV) |
EWR Staat | Inland | EWR Staat | Inland | kann deutschen FS beantragen ( § 30 FeV) |
Drittstaat | Inland länger als 185 Tage | deutsch | Inland | FS |
Drittstaat | Drittstaat | Drittstaat | Inland | Fahrerbescheinigung(Güterkraftverkehr) oder Bescheinigung nach Muster Anlage 3(Personenverkehr) |
Keine Regelung wird für folgende beiden Fälle getroffen, weil davon ausgegangen werden kann, dass auch insoweit das Wohnortprinzip. anzuwenden ist:
Staatsbürger Wohnsitz Führerschein (FS) Arbeitsort Nachweis anderer MS anderer MS anderer MS Inland Heimatstaat EWR-Staat EWR Staat EWR Staat Inland Heimatstaat Durch den Verzicht auf die Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises müssen die Fahrerinnen und Fahrer nach Absolvierung der Grundqualifikation einen neuen Führerschein erhalten. Dies ist für sie aber kostengünstiger als die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises. Letzterer würde - weil dieselben Anforderungen an die Sicherheit gestellt werden wie beim Führerschein, somit eine zentrale Herstellung unumgänglich wäre und wegen der vergleichsweise geringen Stückzahlen der Herstellungspreis deutlich höher ausfiele - den Betroffenen stärker als die gewählte Lösung belasten. In den Fällen der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung erlauben die vorgesehenen Dynamisierungsmöglichkeiten den gleichzeitigen Eintrag der Schlüsselnummer mit dem Erwerb oder der Erneuerung des Führerscheins, z.B. wegen der vorgeschriebenen regelmäßigen Eignungsuntersuchung, so dass Zusatzkosten für den Betroffenen nicht entstehen, sofern er von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht den Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass der Eintrag der harmonisierten Schüsselzahl in den Führerschein durch die Fahrerlaubnisbehörden, der in der Fahrerbescheinigung durch die für die Erteilung zuständigen Behörde und die Ausstellung der nationalen Bescheinigung durch die zuständigen Landesbehörden erfolgt. Die Trennung ist sachgerecht, weil sie den heute schon bestehenden Zuständigkeiten folgt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 auferlegt der Fahrerin oder dem Fahrer die Pflicht, die Grundqualifikation oder Weiterbildung gegenüber den Kontrollberechtigten nachzuweisen.
Zu § 6 (Anerkennung von Ausbildungsstätten)
Die Regelungen entsprechen Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/59/EG.
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Zu Nummer 1
Mit der Neufassung wird die im BKrFQG bereits getroffene Entscheidung, von der Option der Richtlinie 2003/59/EG zur Absenkung des Mindestalters für das Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung der Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E auf 18 Jahre Gebrauch zu machen, in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht nachvollzogen. Dazu werden die bislang vorgeschriebenen Auflagen für die im Bereich des Güterkraftverkehrs geltenden Ausnahmen (Fahrten im Inland, Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses) auf die neuen Regelungen übertragen. Dies gilt im Interesse der Verkehrssicherheit und der besonderen Verantwortung bei der Personenbeförderung auch für die Bedingung, die körperliche und geistige Eignung zunächst durch die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachzuweisen.
Anders als bei der schon bisher für die Fahrerlaubnisklasse B vorgesehene Ausnahme vom Mindestalter wird für die Ausnahme vom Mindestalter bei den Fahrerlaubnisklassen D, Dl, DE und D1E vorgesehen, dass die Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber nicht nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses die entsprechenden Fahrzeuge führen dürfen, sondern auch nach dem erfolgreichen Abschluss, auch wenn sie das sonst geltende Mindestalter noch nicht erreicht haben. Bei den Fahrerlaubnisklassen D und DE bleibt es aber bei der Beschränkung auf Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von 50 Kilometern bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres.
Zu Nummer 2
Die Schlüsselzahl der Europäischen Union nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/59/EG wird in die Liste der Schlüsselzahlen eingefügt. Die Schlüsselzahlen 1 bis 99 sind auf europäischer Ebene festgelegt und haben Geltung im gesamten Bereich der Gemeinschaft. Da die Absolvierung der Grundqualifikation oder Weiterbildung auf die Gültigkeit des Führerscheins keinen Einfluss hat, handelt es sich bei dem Eintrag um eine Zusatzangabe, die in Feld 12 des Führerscheins einzutragen ist.
Die weiteren nun eingeführten Schlüsselzahlen berücksichtigen die auf Grund des § 2 Abs. 2 BKrFQG und der Änderung des § 10 Abs. 2 FeV in Betracht kommenden Alternativen.
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebühren für den Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein (Gebühren. Nummer 343), die den Aufwand für die Prüfung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 BKrFQV berücksichtigt, orientiert sich an der Gebühren-Nummer 204 (Fahrerlaubnis und Führerschein), wobei die Gebühr nach Gebühren-Nummer 202.7 für die Ausfertigung des Führerscheins hinzukommt, sofern der Führerschein gleichzeitig nicht aus anderem Anlass ausgestellt wird.
Die Gebühr für die Ausstellung der nationalen Bescheinigung (Gebühren-Nummer 344) orientiert sich an der neuen Gebühren-Nummer 343, da mit dem gleichen Aufwand verbunden. In diesen Fällen wird stets die Untergrenze der Gebühr einschlägig sein. Die Obergrenze der Gebühren-Nummer orientiert sich an der Gebühren-Nummer 206 hinsichtlich Versagung der Erteilung oder Widerruf.
Die die Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung betreffende Gebühren-Nummer 345 orientiert sich an der Gebühren-Nummer 214.3. Der Rahmen wird auch dem Aufwand bei Entscheidungen über die Untersagung einer Tätigkeit als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung gerecht.
Keine Regelung wurde für des Ausstellung der Fahrerbescheinigung getroffen, weil die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr, zuletzt geändert mit Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709), eine Gebührenspanne von 60,00 bis 120,00 € vorsieht, die den Aufwand für die Prüfung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 BKrFQV mit abdeckt.
Keine Regelung wird für die Gebühren für die Durchführung der Prüfung durch die Industrie- und Handelskammern festgelegt. Diese Festlegung erfolgt vielmehr durch die Industrie- und Handelskammern selbst; Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gebührensatzungen der Industrie- und Handelskammern ausnahmslos nach Landesrecht der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedürfen. Ebenfalls keine Regelungen wurden für die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Industrie- und Handelskammern und durch die Ausbildungsstätten im Fall der Weiterbildung getroffen, weil sie kostenlos erstellt werden sollen. Der Aufwand ist bereits durch die allgemeinen Gebühren gedeckt.
4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die Änderung berücksichtigt, dass beginnend mit dem 10. September 2009 für den davon betroffenen Personenkreis die Verpflichtung zur Absolvierung der Berufskraftfahrerqualifikation begründet wird und dass die Erfüllung dieser Pflicht bei der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen geprüft werden muss. Sie berücksichtigt außerdem, dass ein Interesse bestehen kann, die Qualifikation bereits vor dem Entstehen der Verpflichtung zu absolvieren und dies in der Fahrerbescheinigung zu dokumentieren.
5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung
Artikel 5 hält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr in ihrer aktuellen Fassung