Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

A. Problem und Ziel

Bund und Länder haben ambitionierte Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es der Beschleunigung des Netzausbaus. Ohne diesen Netzausbau können die installierten Anlagen zur Stromerzeugung auf der Basis der Erneuerbaren Energien nicht vollumfänglich genutzt werden. Bereits jetzt bedarf es zur Wahrung der Netzsicherheit der Reduzierung von Einspeiseleistungen, weil die Stromnetze ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben. Dies betrifft nicht nur die Übertragungsnetze, sondern zunehmend auch die Verteilernetze.

Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wurden wichtige Voraussetzungen für eine Beschleunigung des Netzausbaus geschaffen. Für den Bereich der Verteilernetze betrifft dies insbesondere den neu in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügten § 43h zur Erdverkabelung im 110-kV-Hochspannungsbereich.

Bei der Anwendung dieser neuen gesetzlichen Regelung hat sich jedoch gezeigt, dass diese einen zu großen Interpretationsspielraum zulässt. Dies führt dazu, dass der Netzausbau nicht wie erforderlich beschleunigt, sondern verzögert wird. Insoweit bedarf es einer Konkretisierung.

B. Lösung

Die Vorrangregelung für die Erdverkabelung (§ 43h) wird dahingehend präzisiert, dass der gewollte Vorrang für Erdkabel und die Randbedingungen deutlicher als bisher festgeschrieben sind. Investitionsvoraussetzungen und Verfahrensfragen werden damit konkretisiert.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben im 110-kV-Hochspannungsbereich werden durch die Länder durchgeführt.

Die Präzisierung der Regelung des § 43h führt zu keinen zusätzlichen Kosten bei den Ländern.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 43h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Um die ambitionierten Ziele von Bund und Ländern beim Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erreichen, muss der Netzausbau in Deutschland beschleunigt werden. Ohne diesen Netzausbau können die installierten Anlagen zur Stromerzeugung auf der Basis der Erneuerbaren Energien nicht vollumfänglich genutzt werden. Bereits jetzt bedarf es zur Wahrung der Netzsicherheit der Reduzierung von Einspeiseleistungen, weil die Stromnetze ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben. Dies betrifft nicht nur die Übertragungsnetze, sondern zunehmend auch die Verteilernetze.

Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wurden wichtige Voraussetzungen für eine Beschleunigung des Netzausbaus geschaffen. Für den Bereich der Verteilernetze betrifft dies insbesondere den neu in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügten § 43h zur Erdverkabelung im 110-kV-Hochspannungsbereich.

Der Netzausbau, insbesondere der Bau von neuen Leitungen in Freileitungsausführung, stößt auf immer weniger Akzeptanz bei den Betroffenen. Als Alternative wird die Erdverkabelung als eine im 110-kV-Hochspannungsbereich technisch ausgereifte Variante gefordert. Allerdings ist die Erdverkabelung in der Regel mit höheren Kosten als die Freileitungsvariante verbunden.

Mit der Einfügung des § 43h in das Energiewirtschaftsgesetz wurde geregelt, dass die Erdverkabelung unter bestimmten Voraussetzungen als die Vorzugsvariante bzw. als Regelfall anzusehen ist. Die Einfügung der Begrenzung auf den Faktor 2,75 bezüglich der Kosten verdeutlicht, dass bei einer Erdkabelausführung in der Regel von höheren Kosten als bei einer Freileitungsausführung auszugehen ist. Gleichwohl wird damit zum Ausdruck gebracht, dass höhere Kosten als bei der Freileitungsausführung im Interesse eines zügigen Netzausbaus und einer geringeren Belastung der vom Netzausbau Betroffenen in Kauf genommen werden. Gleichzeitig wurde mit dem § 43h zweiter Halbsatz eingeräumt, dass die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen kann, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

In Umsetzung des § 43h EnWG hat sich in den letzten Monaten gezeigt, dass diese Regelung unterschiedlich ausgelegt wird. Der Wille des Gesetzgebers, dem Erdkabel einen eindeutigen Vorrang gegenüber der Freileitung einzuräumen, wird von den Vorhabenträgern in Frage gestellt. Dies führt dazu, dass der Leitungsausbau nicht beschleunigt, sondern verzögert wird. Insoweit bedarf es einer eindeutigen Klarstellung des gewollten Vorranges durch den Gesetzgeber.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Strittig ist bezüglich der Auslegung des § 43h insbesondere, ob die Regelung im bisherigen 1. Halbsatz eine Vorrangregelung gegenüber der Regelung im 2. Halbsatz darstellt. Im Endeffekt läuft dies auf ein Wahlrecht des Antragstellers hinaus, ob er sein Vorhaben in Form der Erdverkabelung oder als Freileitung beantragt. Die für die Planfeststellung zuständige Behörde muss einen Antrag des Vorhabenträgers auf Planfeststellung in Freileitungsausführung zunächst entgegennehmen, weil erst innerhalb des Verfahrens erkennbar wird, ob öffentliche Interessen der Freileitung entgegenstehen. Dies führt zu keiner Beschleunigung der Verfahren, sondern vielmehr zu einer Verunsicherung bei den Betroffenen. Der gewollte Vorrang der Erdverkabelung muss deshalb eindeutig aus dem Gesetzestext erkennbar sein.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.