Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 6 Absatz 4 Satz 6 - neu - der 1. SprengV)
In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- '01. § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist."'
Begründung:
Es handelt sich um die Korrektur einer von der Europäischen Kommission als fehlerhaft beanstandeten Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG. Mit der Korrektur wird die Ausnahmebewilligung Nummer II-1674/10 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 30. August 2010 obsolet.