900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 6 Absatz 4 Satz 6 - neu - der 1. SprengV)
In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
- '01. § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist."'
Begründung:
Es handelt sich um die Korrektur einer von der Europäischen Kommission als fehlerhaft beanstandeten Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG. Mit der Korrektur wird die Ausnahmebewilligung Nummer II-1674/10 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vom 30. August 2010 obsolet.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 46 Nummer 7 der 1. SprengV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:
- '4a. § 46 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird nach dem Wort "entgegen" die Angabe " § 20 Absatz 2," eingefügt.'
Begründung:
Durch die Änderung kann der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 und 2 an Personen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, die nicht das nach § 20 Absatz 2 der 1. SprengV vorgeschriebene Lebensalter vollendet haben. Ein Verstoß gegen das nach § 20 Absatz 2 der 1. SprengV vorgeschriebene Mindestalter konnte bisher nicht geahndet werden, da die Verpflichtung für verantwortliche Personen nach § 22 Absatz 1 des Gesetzes gemäß der Ausnahmebestimmung des § 4 Absatz 2 der 1. SprengV nicht für den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 und 2 gilt.