Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/13496 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 17/12856 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drs. 031/13 (PDF)
- 1. In der Eingangsformel werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S.1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach der Angabe "Klassen A" die Wörter "(ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder)" gestrichen.
- bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18)."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle
- 1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,
- 2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE,
- 3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE."
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der Klasse DE besitzt,".
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus.""
3. Nach Artikel 5 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine gerichtliche Entscheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt werden:
- 1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
- 2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem nach § 4 Absatz 3.""
4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S.1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Erwerbs der" die Wörter "Grundqualifikation oder der" eingefügt.
- 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "nachgewiesen" durch das Wort "gewährleistet" ersetzt."