A. Problem und Ziel
- Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission in deutsches Recht umgesetzt.
- Mit Streichung der Höchstmenge des Nickelgehaltes für Nickel in Ohrsteckern wird bei gleichzeitiger Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die Gefahr der Sensibilisierung von Menschen gegenüber Nickel sinnvoller durch die tatsächliche Freisetzung von Nickel als durch den Massenanteil von Nickel im Bedarfsgegenstand auszudrücken ist.
- Weiterhin erfolgt die Anpassung eines Verweises auf die Kosmetik-Verordnung an eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien.
B. Lösung
- Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten. Die Länder haben mitgeteilt, dass für sie keine Mehrkosten entstehen.
E. Sonstige Kosten
- Den normunterworfenen Wirtschaftskreisen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, können durch die Neuregelung zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung*)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 32 Abs. 1 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- - des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, § 32 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Nickel für nach dem Durchstechen von Körperteilen eingeführte Erststecker zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (AB1. EU (Nr. ) L 301 S. 51, berichtigt AB. EU (Nr. ) L 101 S. 20.).
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. I 1998 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom , wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 wird die Nummer 6 aufgehoben.
2. Der Anlage 5a wird folgende Nummer 3 angefügt:
3. | Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden | Nickel und seine Verbindungen | Weniger als 0,2 gg Nickel/cm2/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden |
3. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5a wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 5b und 5c werden die neuen Nummern 5a und 5b.
- c) In der neuen Nummer 5a wird die Spalte 2 "Untersuchung" wie folgt gefasst:
"Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung".
Artikel 2
Änderung der Kosmetik Verordnung
In Anlage 1 Nummer 419 Buchstabe a der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom geändert worden ist, werden nach der Angabe "(AB1. (EG) Nr. L 147 S. 1)" die Wörter " , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission vom 19. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (AB1. EU (Nr. ) L 344 S. 12)," eingefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Begründung
Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2004/96/EG der Kommission in deutsches Recht umgesetzt.
Mit Streichung der Höchstmenge des Nickelgehaltes für Nickel in Ohrsteckern wird mit gleichzeitiger Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die Gefahr der Sensibilisierung von Menschen gegenüber Nickel sinnvoller durch die tatsächliche Freisetzung von Nickel als durch den Massenanteil von Nickel im Bedarfsgegenstand auszudrücken ist.
Weiterhin erfolgt die Anpassung eines Verweises auf die Kosmetik-Verordnung an eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates.
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund keine Kosten. Die Länder haben mitgeteilt, dass für sie keine Mehrkosten entstehen.
Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Möglicherweise müssen bei einzelnen Produzenten von nickelhaltigen Ohrsteckern u.ä. infolge der Ersetzung der Höchstmenge des Nickelgehaltes durch die gleichzeitige Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel die Produktionsprozesse angepasst werden. Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Diese geringfügigen, kosteninduzierten Einzelpreisveränderungen dürften jedoch keine messbaren Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. das Verbraucherpreisniveau induzieren. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet; insoweit sind hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte zu erwarten.
Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2:
Mit Streichung des zulässigen Höchstgehaltes von Nickel in Ohrsteckern wird mit gleichzeitiger Festlegung eines Migrationsgrenzwertes für Nickel dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass die Gefahr der Sensibilisierung von Menschen gegenüber Nickel sinnvoller durch die tatsächliche Freisetzung von Nickel als durch den Massenanteil von Nickel auszudrücken ist.
Der Anwendungsbereich erfasst sowohl Erststecker, die dazu bestimmt sind, bis zur Epithelisierung des Wundkanals im menschlichen Körper zu verbleiben, als auch alle übrigen Steckvorrichtungen und Piercingschmuckstücke.
Ermächtigungsgrundlage: § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG).
Nummer 3 enthält die erforderlichen redaktionellen Anpassungen der Anlage 10. Ermächtigungsgrundlage: § 44 Abs. 1 Nr. 2 LMBG
Zu Artikel 2
Mit der Änderung wird das Zitat der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angepasst. Ermächtigungsgrundlage: § 26 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 LMBG.
Zu Artikel 3
Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.