Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entsteht - COM (2019) 399 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 757/02 = AE-Nr. 023037,
Drucksache 347/18 (PDF) = AE-Nr. 180794 und AE-Nr. 0345 Europäische Kommission
Brüssel, den 4.9.2019 COM (2019) 399 final 2019/0183 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entsteht Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Europäische Union gemäß dem Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu verlassen. Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat (Artikel 50) am 11. April 20191 beschlossen, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum weiter zu verlängern2,

und zwar bis zum 31. Oktober 2019. Sofern das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen nicht bis zum 31. Oktober 2019 ratifiziert oder keine dritte Verlängerung beantragt, die der Europäische Rat (Artikel 50) einstimmig beschließt, endet die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV an diesem Tag. Ohne Abkommen über einen geordneten Austritt wird das Vereinigte Königreich dann mit Wirkung vom 1. November 2019 zu einem Drittland. Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf der Grundlage des Austrittsabkommens die beste Lösung darstellt.

Ab dem Zeitpunkt des Austritts ohne Abkommen würde das gesamte Primär- und Sekundärrecht der EU nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Einen Übergangszeitraum, wie er im Austrittsabkommen vorgesehen ist, gäbe es dann nicht. Dies würde natürlich erhebliche Störungen für Bürger, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit sich bringen und hätte schwerwiegende negative wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen.

Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten der EU-27 haben bereits ein umfangreiches Paket von Maßnahmen angenommen. So trifft die Europäische Kommission bereits seit November 2018 Vorkehrungen für einen Austritt ohne Abkommen. Bislang hat die Kommission 19 Legislativvorschläge vorgelegt, die vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen wurden. Darüber hinaus hat die Kommission 63 Rechtsakte ohne Gesetzescharakter erlassen und 100 Hinweise zur Vorbereitung auf den Brexit veröffentlicht.

Die Grundsätze der Notfallmaßnahmen auf allen Ebenen wurden in der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit vom 13. November 20183 dargelegt. Dort heißt es insbesondere, dass die Maßnahmen keine Schäden ausgleichen sollten, die durch Vorbereitungsmaßnahmen und rechtzeitiges Handeln der betreffenden Interessenträger hätten vermieden werden können.

Im Sinne ihrer vierten Mitteilung über die Brexit-Vorbereitungen vom 10. April 20194 ist die Kommission im Zuge der Vorbereitungen von Notfallmaßnahmen bereit, Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung vorzuschlagen, um die Auswirkungen in den am stärksten betroffenen Bereichen und Sektoren abzufedern, wobei die verfügbaren Mittel und etwaige Anpassungen der Ausgaben- und Einnahmenseite des EU-Haushalts, die sich aus einem Austritt ohne Abkommen ergeben könnten, zu berücksichtigen sind. Für eine unmittelbarere Unterstützung betroffener Interessenträger bieten die EU-Beihilfevorschriften flexible Lösungen für nationale Maßnahmen.

Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die in erheblichem Maße an das Vereinigte Königreich gebunden sind, könnten infolge des Verlusts des einfachen Marktzugangs in Schwierigkeiten geraten oder mit schwierigeren Handelsbeziehungen konfrontiert sein. Dadurch könnten auch Arbeitsplätze verloren gehen. Durch die Einführung von Beihilferegelungen, die betroffenen Unternehmen helfen, die Veränderungen zu bewältigen, oder von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus könnten die Mitgliedstaaten versuchen, negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt aufzufangen.

Betroffen wären auch die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, da in einigen Bereichen innerhalb einer sehr kurzen Zeitspanne zusätzliche Infrastrukturen eingerichtet und zusätzliche Mitarbeiter eingestellt werden müssten.

So müssten die nationalen Verwaltungen beispielsweise im Bereich Zoll und indirekte Steuern massiv in Infrastruktur und Personal investieren, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit den wichtigsten Ein- und Ausgangspunkten für den Handel der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich. Im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen richten die Mitgliedstaaten der EU-27 derzeit neue Grenzkontrollstellen ein oder erweitern bestehende Grenzkontrollstellen an Eingangsstellen für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in die EU.

Diese Art von Maßnahmen dürfte insbesondere auf kurze Sicht und in den besonders betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Ausgaben haben. Für die öffentlichen Finanzen dieser Mitgliedstaaten könnte dies eine Katastrophe größeren Ausmaßes darstellen und einen dringenden Bedarf an zusätzlichen öffentlichen Mitteln mit sich bringt. Durch die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) könnten diese Mitgliedstaaten und ihre Finanzen daher entscheidend entlastet werden, sofern der Anwendungsbereich des Fonds auf die negativen Auswirkungen dieses Szenarios ausgeweitet würde.

Der EUSF wurde 2002 eingerichtet, um die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer bei großen Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Stürmen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Waldbränden oder Dürren zu unterstützen. Der Solidaritätsfonds kann auf Antrag des betroffenen Landes in Anspruch genommen werden, wenn eine Katastrophe eine Intervention auf europäischer Ebene rechtfertigt.

Er ist ein konkreter Ausdruck echter Solidarität innerhalb der EU, mit dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, sich gegenseitig durch Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel aus dem EU-Haushalt zu helfen.

Trotz der bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen ist davon auszugehen, dass aufgrund der besonders engen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich einige Mitgliedstaaten stärker als andere von einem Austritt ohne Abkommen betroffen wären. Auch wenn die Auswirkungen eines Austritts ohne Abkommen sich nur schwer genau abschätzen lassen, so ist doch ist unbestritten, dass ein solcher Austritt insbesondere kurzfristig die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Finanzen erheblich belasten würde. Ein Austritt ohne Abkommen wäre ein außergewöhnliches Ereignis, dessen direkte Störeffekte und Belastungen für die öffentlichen Finanzen eine Katastrophe größeren Ausmaßes darstellen könnten. Die Berufung auf den Grundsatz der Solidarität, der das Kernstück des EUSF bildet, wäre daher gerechtfertigt, um diese Effekte abzumildern.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden "Verordnung (EG) Nr. 2012/2002"), deren Anwendungsbereich auf bestimmte Arten zusätzlicher öffentlicher Ausgaben ausgeweitet werden soll, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen verursacht würden.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil der Vorbereitungen von Notfallmaßnahmen für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

Da es sich um eine Änderung der geltenden Verordnung handelt, gilt dieselbe Rechtsgrundlage wie für die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, nämlich Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Da diese Änderung nur die Mitgliedstaaten betrifft, findet Artikel 212 AEUV keine Anwendung.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Anwendungsbereich des EUSF auszuweiten, um europäische Solidarität mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten zu zeigen und sie mit Mitteln aus dem Fonds dabei zu unterstützen, die finanziellen Belastungen infolge eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen zu bewältigen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip werden klare Kriterien für die Inanspruchnahme des EUSF festgelegt. Die Unterstützung im Rahmen dieses Instruments beschränkt sich daher auf Kosten, die schwerwiegende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines bestimmten Mitgliedstaats haben.

Der EUSF basiert auf dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. die EU sollte nur in Fällen tätig werden, in denen ein Mitgliedstaat nicht mehr in der Lage ist, eine Krise allein zu bewältigen, sondern Hilfe benötigt. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass dies bei Naturkatastrophen der Fall ist, deren direkter Gesamtschaden einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Wirtschaftliche Folgeschäden sind nicht abgedeckt, da es als zu schwierig angesehen wird, diese rasch, zuverlässig und vergleichbar zu ermitteln. Der Schwellenwert für Naturkatastrophen wurde auf einen direkten Schaden von mehr als 0,6 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) bzw. 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt, wobei der jeweils niedrigere Wert gilt. Dieses doppelte Kriterium wurde gewählt, weil ein einziger Festbetrag die großen Unterschiede in der Wirtschaftskraft (und damit der haushaltspolitischen Reaktionskapazitäten) der Mitgliedstaaten nicht widerspiegeln und zu großen Ungerechtigkeiten und zur Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten führen würde. Ein einheitlicher Prozentsatz würde entweder zu sehr niedrigen Beträgen für die kleineren Mitgliedstaaten oder unerreichbar hohen Schwellenwerten für die größten Volkswirtschaften führen.

Im Fall eines ungeordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU werden schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten erwartet. Der direkte Schaden lässt sich jedoch kaum abschätzen. Daher ist es nicht möglich, wie bei Naturkatastrophen vorzugehen. Die Kommission schlägt stattdessen vor, als Anhaltspunkt für die Ermittlung der Förderfähigkeit die wirtschaftliche Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten, d.h. den zusätzlichen Bedarf infolge eines Austritts ohne Abkommen, heranzuziehen. Dies entspräche weitgehend dem öffentlichen Anteil am direkten Schaden, der bei Naturkatastrophen für eine Unterstützung infrage kommt (z.B. für den Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur, die Unterstützung der Bevölkerung, Rettungsdienste usw.). Dieser förderfähige öffentliche Anteil am Gesamtschaden variiert beträchtlich je nach Katastrophe und betroffenem Land. Durchschnittlich macht er rund 50 % des Gesamtschadens aus.

Die Kommission schlägt daher vor, die Grundsätze beizubehalten, auf denen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds basiert. Demzufolge beträgt der Mindestwert der mit einem Austritt ohne Abkommen zusammenhängenden öffentlichen Ausgaben, ab dem der EUSF in Anspruch genommen werden kann, entweder 0,3 % des BNE oder 1,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, d.h. die Hälfte des für Naturkatastrophen geltenden Schwellenwerts. Die Mitgliedstaaten müssen diese Ausgaben belegen und nachweisen, dass sie direkt mit einem Austritt ohne Abkommen zusammenhängen.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zum Erreichen der bereits im gegenwärtigen Instrument festgelegten Ziele notwendige Maß hinaus.

- Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die geltende Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 zu ändern und die festgelegten Verfahren und Vorgehensweisen heranzuziehen, um die Anträge auf Unterstützung zu bewerten, die Hilfe bereitzustellen und darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahme ist gezielt und darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Folgen eines außergewöhnlichen Ereignisses, nämlich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen, abzumildern.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Expost-Evaluierung 2002-20175 hat ergeben, dass der Solidaritätsfonds ein wertvolles Element im EU-Instrumentarium für Katastropheneinsätze ist, das einen EU-Mehrwert zur Katastrophenbewältigung in den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern erbringt. Es wurde außerdem empfohlen, politische Maßnahmen zu prüfen, die das Interventionspotenzial des Fonds erhöhen könnten.

- Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig vom Parlament und vom Rat angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

- Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Damit der EUSF weiterhin für große Naturkatastrophen - für die er ursprünglich eingerichtet wurde - zur Verfügung steht, sollten höchstens 50 % des in den Jahren 2019 und 2020 verfügbaren Betrags für den Zweck des vorliegenden Vorschlags in Anspruch genommen werden dürfen.

Die jährliche Höchstzuweisung für den EU-Solidaritätsfonds beläuft sich auf 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011.

Zu jeweiligen Preisen sind dies 585,8 Mio. EUR im Jahr 2019 und 597,5 Mio. EUR im Jahr 2020, d.h. insgesamt 1183,3 Mio. EUR. Bis zu 591,65 Mio. EUR wären somit für den Zweck des vorliegenden Vorschlags verfügbar.

Angesichts der im Jahr 2019 bisher abgerufenen bzw. noch abzurufenden EUSF-Mittel kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil - und in jedem Fall mehr als die Hälfte - der Zuweisung für 2019 nicht mehr in diesem Jahr ausgegeben und auf 2020 übertragen wird.

Mit der Überarbeitung der EUSF-Verordnung aus dem Jahr 2014 wurden Vorschusszahlungen eingeführt, die ab 2015 geleistet wurden. Hauptgrund hierfür war, dass das Verfahren für die Inanspruchnahme des EUSF und die Auszahlung der vollen Unterstützung zu langwierig (in der Regel bis zu einem Jahr) war und ernste Krisensituationen eine raschere Reaktion erforderten. Die langen Verzögerungen bei der Bereitstellung der Unterstützung wurden zudem als abträglich für das Ansehen der EU angesehen.

Die Höhe der Vorschusszahlungen wurde auf 10 % des voraussichtlichen EUSF-Beitrags und maximal 30 Mio. EUR festgesetzt. Dies hat sich als nicht ausreichend herausgestellt. Bei kleineren Katastrophen, bei denen der EUSF-Beitrag nur einige Millionen EUR beträgt, ergibt sich ein Vorschuss von nur einigen Hunderttausend EUR, die kaum ins Gewicht fallen. Bei sehr großen Katastrophen wie dem Erdbeben in den Abruzzen mit Schäden in Höhe von 22 Mrd. EUR und einem Finanzbeitrag aus dem EUSF in Höhe von 1,2 Mrd. EUR ist ein Vorschuss von höchstens 30 Mio. EUR vollkommen unzureichend. In beiden Fällen steht die Vorauszahlung in keinem Verhältnis zu ihrer Wirkung vor Ort. Die kürzlich erfolgte Expost-Evaluierung des EUSF (2002-2017) bestätigt diese Einschätzung.

Die Kommission schlägt daher vor, die Höhe der Vorschusszahlungen für einzelne Katastrophen aller Kategorien auf 25 % des voraussichtlichen EUSF-Beitrags und maximal 100 Mio. EUR festzusetzen.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Gesamthöhe der Mittel für Vorschüsse aus dem EUSF im jährlichen Haushaltsplan von 50 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR aufzustocken. Der Entwurf des Haushaltsplans für 2020 enthält diesen Vorschlag nicht. Damit die Mittel gegebenenfalls rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können, schlägt die Kommission vor, zusätzliche Mittel in Höhe von maximal 50 Mio. EUR in den Haushaltsplan 2020 einzustellen.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Beim Einsatz der Finanzmittel der EU muss eine maximale Transparenz und eine angemessene Kontrolle sichergestellt werden. Für die Mitgliedstaaten und die Kommission gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 festgelegten Berichtspflichten. 2019/0183 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaaten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entsteht

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/20028 wurde der Solidaritätsfonds der Europäischen Union ("der Fonds") errichtet. Der Fonds wurde eingerichtet, um die Mitgliedstaaten in Notfällen als konkretes Zeichen der europäischen Solidarität finanziell unterstützen zu können.

(2) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Die Verträge finden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3) Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 11. April 2019 beschlossen9, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum weiter zu verlängern10, und zwar bis zum 31. Oktober 2019. Sollte das Vereinigte Königreich das Austrittsabkommen11 nicht bis zum 31. Oktober 2019 ratifizieren oder eine dritte Verlängerung beantragen, die der Europäische Rat einstimmig beschließt, wird das Vereinigte Königreich am 1. November 2019 ohne Abkommen aus der Union austreten und zum Drittland werden.

(4) Um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen zu mildern und um gegenüber den davon am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten unter diesen außergewöhnlichen Umständen Solidarität zu bekunden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geändert werden, damit die entsprechenden öffentlichen Ausgaben getätigt werden können.

(5) Da es sich hierbei um eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Fonds handelt, sollte die gewährte Unterstützung zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastungen, die den Mitgliedstaaten als direkte Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entstehen werden, zielführend und befristet gewährt werden, damit sie den ursprünglichen Zielen des Fonds nicht zuwiderläuft und seine Reaktionsfähigkeit im Fall von Naturkatastrophen nicht beeinträchtigt.

(6) Für die Zwecke der außergewöhnlichen Inanspruchnahme des Fonds ist es angemessen, eine Mindesthöhe des geschätzten Schadens festzulegen, ab dem ein Mitgliedstaat wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen Unterstützung aus dem Fonds beantragen kann. Außerdem ist es notwendig, die Regeln für die Förderfähigkeit so zu ändern, dass öffentliche Ausgaben unterstützt werden können, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen getätigt werden.

(7) Damit die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sollte für alle Mitgliedstaaten nur eine einzige Frist für die Beantragung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds gelten; es sollte nicht möglich sein, einen Antrag nach Ablauf dieser Frist zwecks Abdeckung zusätzlicher Ausgaben zu verlängern.

(8) Damit der Fonds weiterhin für seine ursprüngliche Zweckbestimmung, nämlich Naturkatastrophen, zur Verfügung stehen kann, sollte für die Unterstützung wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen eine Haushaltsobergrenze festgelegt werden.

(9) Die Unterstützung aus dem Fonds zur Abmilderung der erheblichen finanziellen Belastung, die Mitgliedstaaten infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen entstehen kann, sollte im Hinblick auf Durchführung, Monitoring, Berichterstattung, Kontrolle und Prüfung denselben Rechtsvorschriften unterliegen wie alle anderen Interventionen des Fonds. In Anbetracht des Umstands, dass ein breites Spektrum öffentlicher Ausgaben eventuell für eine Unterstützung infrage kommen kann, ist es wichtig sicherzustellen, dass andere EU-Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen zu staatlichen Beihilfen, eingehalten werden.

(10) Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, rasch über die Bereitstellung spezifischer Finanzmittel zu entscheiden und sie so schnell wie möglich zu mobilisieren. Die geltenden Bestimmungen für Vorschusszahlungen sollten deshalb durch Erhöhung der einschlägigen Beträge ausgebaut werden.

(11) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Vor Artikel 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL I
Geltungsbereich und FÖRDERFÄHIGKEIT"

(2) Dem Artikel 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

"Für die Zwecke dieser Verordnung fallen unter den Begriff "Katastrophen" Naturkatastrophen sowie Situationen, in denen einem Mitgliedstaat als direkte Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen eine erhebliche finanzielle Belastung entsteht."

(3) Die folgenden neuen Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

"Artikel 3a

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann Unterstützung aus dem Fonds auch mobilisiert werden, wenn dem betreffenden Mitgliedstaat als direkte Folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen gemäß Artikel 50 Absatz 2 EUV ("Austritt ohne Abkommen") eine erhebliche finanzielle Belastung entsteht. Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(2) Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel sind auf die Hälfte des für Interventionen des Fonds in den Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung stehenden Höchstbetrags beschränkt.

(3) Diese Unterstützung deckt einen Teil der zusätzlichen öffentlichen Ausgaben ab, die unmittelbar durch den Austritt ohne Abkommen entstanden und ausschließlich in der Zeit zwischen dem Austritt ohne Abkommen und dem 31. Dezember 2020 angefallen sind ("finanzielle Belastung").

(4) Ein Mitgliedstaat kann nach diesem Artikel Unterstützung beantragen, wenn die ihm entstandene finanzielle Belastung entweder auf über 1 500 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf über 0,3 % seines BNE veranschlagt wird.

(5) Nur Mitgliedstaaten können nach diesem Artikel Unterstützung beantragen.

Artikel 3b

(1) Die gemäß Artikel 3a gewährte Unterstützung deckt lediglich die finanzielle Belastung ab, die einem Mitgliedstaat im Vergleich zu der Situation entstanden ist, in der er sich befunden hätte, wenn ein Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen worden wäre. Diese Unterstützung kann beispielsweise eingesetzt werden, um Unternehmen zu unterstützen, die vom Austritt ohne Abkommen betroffen sind, u.a. durch Förderung von Maßnahmen zur Gewährung staatlicher Beihilfen für diese Unternehmen und damit zusammenhängende Interventionen, durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsniveaus und zur Sicherung des Funktionierens der Grenz-, Zoll-, Gesundheits- und Pflanzenschutzkontrollen unter Einschluss von zusätzlichen personellen und infrastrukturellen Ressourcen.

(2) Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig.

(3) Steuerausfälle eines Mitgliedstaats sind nicht förderfähig.

(4) Technische Hilfe für Verwaltung, Begleitung, Information und Kommunikation, Konfliktbeilegung, Kontrolle und Prüfung kann nicht mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds gefördert werden. Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem wesentlichen Fachwissen, sind als Teil der Projektkosten förderfähig.

(5) Werden Einnahmen aus Maßnahmen gemäß Absatz 1 mit einem Finanzbeitrag aus dem Fonds geschaffen, so darf der gesamte Finanzbeitrag aus dem Fonds die von einem Mitgliedstaat getragene finanzielle Nettogesamtbelastung nicht überschreiten. Der betreffende Mitgliedstaat gibt im Bericht über den Einsatz des Finanzbetrags aus dem Fonds nach Artikel 8 Absatz 3 eine diesbezügliche Erklärung ab.

(6) Förderfähige Ausgaben dürfen sich nur auf Operationen beziehen, die mit dem Unionsrecht unter Einschluss der Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar sind."

(4) Vor Artikel 4 werden folgende Überschriften eingefügt:

"TITEL II
Verfahren

Kapitel I
Naturkatastrophen"

(5) Vor Artikel 4a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kapitel II
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union"

(6) Artikel 4a erhält folgende Fassung:

"Artikel 4a

(1) Die zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaats können spätestens bis zum 30. April 2020 gemäß Artikel 3a bei der Kommission einen einzigen Antrag auf Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds stellen. Der Antrag enthält zumindest alle relevanten Angaben zu der finanziellen Belastung, die dem betreffenden Mitgliedstaat entstanden ist. Darin sind die als Reaktion auf den Austritt ohne Abkommen getroffenen öffentlichen Maßnahmen unter Angabe ihrer Nettokosten bis zum 31. Dezember 2020 und die Gründe zu beschreiben, aus denen diese Kosten nicht durch Vorbereitungsmaßnahmen verhindert werden konnten. Der Antrag sollte auch eine Rechtfertigung hinsichtlich der direkten Auswirkungen des Austritts ohne Abkommen enthalten.

(2) Im Interesse der Effektivität des Zugangs zum und der Durchführung des Fonds arbeitet die Kommission einen entsprechenden Leitfaden aus. Dieser Leitfaden enthält detaillierte Informationen zur Ausarbeitung des Antrags und zu den Angaben, die der Kommission auch zum Nachweis der entstandenen finanziellen Belastung vorzulegen sind. Der Leitfaden wird auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht und die Kommission sorgt dafür, dass dieser den Mitgliedstaaten umfassender bekannt gemacht wird.

(3) Nach dem 30. April 2020 beurteilt die Kommission auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen für alle eingegangenen Anträge, ob die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds im Einzelfall erfüllt sind, und legt im Rahmen der vorhandenen Finanzmittel die Beträge der Finanzbeiträge fest, die aus dem Fonds gewährt werden können.

(4) Unterstützung aus dem Fonds erhalten diejenigen Mitgliedstaaten, die die Förderkriterien erfüllen, und zwar unter Berücksichtigung der in Artikel 3a Absatz 4 genannten Schwellenwerte mit einem Satz von bis zu 5 % der entstandenen finanziellen Belastung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sollten sich die verfügbaren Haushaltsmittel als nicht ausreichend erweisen, so wird der Unterstützungssatz entsprechend verringert.

(5) Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 3a genannten Bedingungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die erforderlichen Vorschläge für die Inanspruchnahme des Fonds und für die Bewilligung der entsprechenden Mittel. Diese Vorschläge umfassen

(a) alle in Absatz 1 genannten verfügbaren Informationen;

(b) alle anderen der Kommission zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen;

(c) Nachweise dafür, dass die Bedingungen von Artikel 3a erfüllt sind;

(d) eine Begründung der vorgeschlagenen Beträge.

(6) Der Beschluss zur Inanspruchnahme des Fonds wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat so rasch wie möglich nach Übermittlung des Vorschlags durch die Kommission erlassen. Die Kommission einerseits und das Europäische Parlament und der Rat andererseits bemühen sich darum, dass bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht.

(7) Sobald das Europäische Parlament und der Rat die Mittel zur Verfügung gestellt haben, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und zahlt diesen Finanzbeitrag umgehend und in einer einzigen Rate an den Empfängerstaat aus. Wurde eine Vorschusszahlung nach Artikel 4b geleistet, so wird nur der Restbetrag ausbezahlt."

(7) Nach Artikel 4a werden die folgende Überschrift sowie ein neuer Artikel 4b eingefügt:

"Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen"

"Artikel 4b

(1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission wegen eines durch eine Naturkatastrophe verursachten Schadens um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Mittel in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission wegen eines durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen verursachten Schadens um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4a Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Mittel in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4a Absatz 7 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg.

(3) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags und darf in keinem Fall 100 000 000 EUR überschreiten. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.

(4) Jegliche Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates12 ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.

(5) Bei der Annahme des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für ein gegebenes Haushaltsjahr schlägt die Kommission, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, den Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 100 000 000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen. Die Haushaltsbeschlüsse müssen mit den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1311/2013 des Rates13 genannten Obergrenzen vereinbar sein."

(8) Nach Artikel 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

"TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident