Der Bundesrat hat in seiner 959. Sitzung am 7. Juli 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
- 1. Der Bundesrat befürwortet dem Grunde nach das mit der Verordnung verfolgte Ziel, die Merkmale zur Krankenhausstatistik anzupassen, um die neu entstandenen Informationsbedarfe zu berücksichtigen.
- 2. Der Bundesrat betrachtet allerdings mit Sorge, dass die Verordnung neu entstandene Informationsbedarfe anspricht, aber nicht in gleicher Deutlichkeit eine Überprüfung des Katalogs bestehender Erhebungen vornimmt.
- 3. Der Bundesrat erwartet im Gegensatz zu den Äußerungen der Bundesregierung zu den finanziellen Auswirkungen, dass die Verordnung durch die Ausweitung der Zahl der Erhebungseinheiten und die Veränderungen der Erhebungsmerkmale im Weiteren zu erhöhtem Personalaufwand bei den Statistischen Ämtern führen wird, dem die Verordnung keine Rechnung trägt.
- 4. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass - insoweit über die Verordnung hinausgehend - in fast allen Politikbereichen die Forderungen nach zusätzlichen statistischen Informationen, sei es durch neue Statistiken oder durch Ausweitungen bestehender Statistiken (mehr Erhebungsmerkmale und/oder kürzere Erhebungszeiträume) erhoben und damit sowohl die Auskunftgeber als auch die Statistischen Ämter der Länder (und des Bundes) als Statistikproduzenten immer stärker belastet werden.
- 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, dieser Entwicklung zu begegnen. Er hält es deshalb für erforderlich, dass ein Mechanismus eingerichtet wird, der zusätzliche Belastungen von Auskunftgebern und Statistikproduzenten ausgleicht.
- 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den ständig anwachsenden finanziellen und personellen Belastungen der Statistischen Ämter der Länder (und des Bundes) insbesondere dadurch zu begegnen, dass neuen Statistiken oder der Ausweitung bestehender Statistiken nur zugestimmt wird, wenn der in einem Gesetzentwurf prognostizierte zusätzliche finanzielle und/oder personelle Aufwand durch Reduzierung des Aufwands in gleicher Höhe an anderer Stelle ausgeglichen wird.
- 7. Der Bundesrat erinnert diesbezüglich nachdrücklich an seine Beschlüsse vom 10. Februar 2017 (vgl. BR-Drucksache 754/16(B) ) und vom 31. März 2017 (vgl. BR-Drucksache 211/17(B) ).
Begründung:
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung sollen neue Informationsbedarfe für gesundheitspolitische Planungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit den von Krankenhäusern erbrachten Leistungen gedeckt werden.
Nach den Ausführungen in der Begründung zu der Verordnung zum Erfüllungsaufwand soll der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder für Programmierungen und Plausibilitätsprüfungen im Jahr 2018 einmalig 4 650 Euro (50 Prozent von 9 300 Euro) und aufgrund der erstmaligen Erfassung von Erhebungsmerkmalen im Jahr 2020 einmalig 1 750 Euro (50 Prozent von 3 500 Euro) betragen. Ab 2018 und 2019 soll der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand 600 Euro, ab 2020 3 000 Euro betragen. Eine Überprüfung nur für Mecklenburg-Vorpommern hat ergeben, dass die Zahl der Erhebungseinheiten von 39 auf circa 70 steigt und durch die Veränderungen der Erhebungsmerkmale nach §§ 3 ff. KHStatV weitere Mehrarbeit verursacht. Insgesamt addiert sich der personelle Mehraufwand auf etwa drei Personenmonate. Diese Situation spiegelt sich vergleichbar auch in den anderen Ländern wieder.
Die Länder sind im Statistikbereich an ihrer Belastungsgrenze. Es können nicht immer mehr Aufgaben durch das vorhandene Personal übernommen werden. Für erweiterte Berichtskreise muss es eine Kompensation für den damit verbundenen Aufwand oder entsprechende Entlastungen in anderen Statistikbereichen geben. Diese Problematik ist grundsätzlich anzugehen. Beispielgebend könnten Ansätze sein, wie sie bei der Deregulierung gegangen worden sind.
Darauf hat der Bundesrat bereits mit den in Nummer 7 der Entschließung genannten Beschlüsse hingewiesen.