Punkt 51 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 4 (§ 11 NiSV)
In Artikel 4 sind in § 11 die Wörter "mit einer fachärztlichen Weiterbildung mit der Zusatzbezeichnung "Magnetresonanztomographie" oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Radiologie oder für Nuklearmedizin" durch die Wörter "mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde" zu ersetzen.
Begründung:
Die Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung und Fortbildung liegt bei den Landesärztekammern bzw. bei der Bundesärztekammer. Die mit der Verordnung vorgenommene Auswahl einer bestimmten Facharztgruppe bzw. einer speziellen Zusatzweiterbildung entspricht nicht der Realität bei der Anwendung von Magnetresonanztomographen (MRT) und ist auch fachlich nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist dies ein nicht erforderlicher und damit unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Der Schutzzweck der Verordnung (Schutz von Menschen bei nichtmedizinischer Anwendung von MRT) wird in ausreichendem und verhältnismäßigem Umfang erreicht, wenn eine näher ausgestaltete Fachkunde zur sicheren Anwendung und Bedienung eines MRT-Gerätes geregelt wird. Im medizinischen Bereich sind die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis sowie entsprechende fachliche Erfahrung und Kenntnisse für die Anwendung eines MRT-Gerätes ausreichend. Im nichtmedizinischen Bereich (z.B. experimentelle Forschung) ist die erforderliche Fachkunde ebenfalls bereits geregelt. Es ist kein Unterscheidungskriterium ersichtlich, welches im nichtmedizinischen Bereich andere, höhere Anforderungen an die Nutzung eines MRT-Gerätes stellt.