A. Problem und Ziel
Die Praxis der Fahrzeughersteller und -händler erfordert es, dass Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Herstellung der Betriebsfähigkeit (beispielsweise zum Tanken, zur Waschanlage und zur Reparatur eines Kfz) durchgeführt werden. Diese Fahrten wurden in der Vergangenheit unter Anbringung der sogenannten roten Händlerkennzeichen durchgeführt.
Da die mittlerweile hierzu ergangene teils obergerichtliche Rechtsprechung jedoch entschieden hat, dass diese Fahrten von den in § 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) derzeit enthaltenen Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt - nicht gedeckt sind, ist die Nutzung der roten Händlerkennzeichen zu diesem Zweck nach aktueller Rechtslage rechtswidrig. Die Strafverfolgungsbehörden ahnden diese Vergehen konsequent und die Zulassungsbehörden sind gezwungen, die roten Händlerkennzeichen wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers/der Inhaberin zu entziehen. Die Inhaberinnen und Inhaber der roten Händlerkennzeichen müssen daher seit der geänderten Rechtsprechung einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand betreiben, um die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge herzustellen.
B. Lösung
Ein neuer Fahrtzweck, der diesen Bedarf abdeckt, soll in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgenommen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch die Einführung des neuen Fahrtzwecks keine zusätzlichen Kosten. Bei den Behörden entfällt der Aufwand für die Verfolgung etwaiger Vergehen und die Entziehung der roten Händlerkennzeichen. Auch im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Fahrten mit roten Händlerkennzeichen ergeben sich keine Änderungen. Denn diese Fahrten wurden in der Vergangenheit unter Nutzung dieser Kennzeichen durchgeführt und vom Verordnungsgeber nicht beanstandet. Die Rechtslage wird aufgrund der geänderten Rechtsprechung lediglich angepasst. Im Übrigen haben die Gerichte zugebilligt, dass die Herstellung der Betriebsbereitschaft gemeinsam mit einer bislang bereits zulässigen Fahrt rechtmäßig wäre, da dies dann eine untergeordnete Nebentätigkeit darstelle. Die bestehenden Alternativen (Verladen auf einen Anhänger etc.) würden ebenfalls keine zusätzlichen Steuereinnahmen generieren, dagegen Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger finanziell belasten.
Für die Privatwirtschaft werden durch die Einführung des neuen Fahrtzwecks die Verhältnisse vor der Änderung der Rechtsprechung wiederhergestellt. Sie wird im Vergleich zur aktuellen Situation mittelbar finanziell entlastet.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 938. Sitzung am 6. November 2015 beschlossen, die beigefügte Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
Anlage
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, f, k, l, s, t und u, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 3 und 4a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 26a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) und § 47 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I Seite 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die Wörter "und Überführungsfahrten" durch die Wörter ", Überführungsfahrten und Betriebsfähigkeitsfahrten" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 25 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummer 26 wird angefügt:
"26. Betriebsfähigkeitsfahrt: die notwendigen und direkten Fahrten zur Herstellung oder zum Erhalt der Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs; dies sind insbesondere Fahrten im Rahmen der Stufenfertigung sowie zur Beschaffung erforderlicher Betriebsstoffe, zur Wartung, Pflege und Reparatur."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten und Betriebsfähigkeitsfahrten mit rotem Kennzeichen"
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Probe- oder Überführungsfahrten" durch die Wörter "Probe-, Überführungs- oder Betriebsfähigkeitsfahrten" ersetzt.
- c) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Probe- oder Überführungsfahrt" durch die Wörter "Probe-, Überführungs- oder Betriebsfähigkeitsfahrt" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Fahrzeughersteller und -händler führen Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen unter Verwendung der roten Kennzeichen gemäß § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch. Dies erfolgte in der Vergangenheit beispielsweise auch zu dem Zweck, das Fahrzeug zu betanken, zu reinigen oder zu reparieren. Mittlerweile haben die Gerichte in einer gefestigten Rechtsprechung jedoch entschieden, dass diese Fahrten von den in § 16 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung bislang genannten Fahrtzwecken - Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrt - nicht gedeckt und daher rechtswidrig sind. Aufgrund dessen ahnden die Strafverfolgungsbehörden diese Vergehen konsequent. In der Folge sind die Zulassungsbehörden dazu verpflichtet, den Inhaberinnen und Inhabern die roten Kennzeichen wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen.
Diese Entwicklung steht in Widerspruch zu den praktischen Bedürfnissen der Fahrzeughersteller und -händler. Denn die Fahrzeuge müssen, bevor sie an die Händler bzw. die Kundinnen und Kunden ausgeliefert werden, betriebsfähig gemacht werden. Die entsprechenden Einrichtungen und Dienstleistungen sind meist nicht unmittelbar vor Ort beim Fahrzeughersteller oder -händler verfügbar. Die Zulassung eines Fahrzeugs allein zu diesem Zweck würde zu einem unverhältnismäßig großen Wertverlust führen. Die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens scheidet ebenfalls aus, weil auch dieses gemäß § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung nur für Überführungs- und Probefahrten genutzt werden darf. Den finanziellen Aufwand eines Transports mit einem Anhänger können insbesondere die vielen mittelständischen Unternehmen nicht leisten. Diese Fahrten können auch nicht immer mit einer gemäß § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung zulässigen Fahrt verbunden werden.
Aufgrund dessen ist ein neuer Fahrtzweck, die Betriebsfähigkeitsfahrt, in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufzunehmen und zu definieren. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der roten Händlerkennzeichen, die bewusst als Erleichterung für die Kfz-Gewerbetreibenden eingeführt wurden. Die Rechtsänderung dient insoweit der erforderlichen betrieblichen Flexibilität.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Änderung der Inhaltsangabe aufgrund der Nummern 2 und 3.
Zu Nummer 2
Buchstabe a
Redaktionelle Änderung aufgrund von Nummer 2 Buchstabe b.
Buchstabe b
Die Begriffsbestimmungen des § 2 werden um die Nummer 26 ergänzt. Diese erhält als weiteren besonderen und legal definierten Fahrtzweck die Betriebsfähigkeitsfahrt. Darunter fallen insbesondere Fahrten zum Tanken, zum Waschen, zur Fahrzeugaufbereitung und zur Reparatur. Nachdem die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung entschieden hat, dass Fahrten zu den genannten Zwecken nicht unter die Begriffsbestimmungen des § 2 Nummer 23 bis 25 (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrt) fallen, ist es notwendig, diesen Fahrtzweck in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufzunehmen und zu definieren. Die in Nummer 26 zweiter Satzteil enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend. Die Betriebsfähigkeitsfahrt ist so kurz wie möglich zu halten. Das Fahrzeug muss deshalb auf direktem Wege zu einer nächstgelegenen und geeigneten Einrichtung gebracht werden.
Zu Nummer 3
§ 16 regelt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit rotem Kennzeichen in Betrieb gesetzt werden darf. Zukünftig sollen auch Betriebsfähigkeitsfahrten mit rotem Kennzeichen zulässig sein. Daher wird § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung um diesen Fahrtzweck ergänzt.
Zu Artikel 2
Der Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.