Der Deutsche Bundestag hat in seiner 179. Sitzung am 3. Juni 2005 aufgrund der. Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/5618 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes - Drucksache 015/5221
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt: ,18a. § 112 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: "verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen."
- b) In Absatz 1 wird folgender neue Satz 2 angefügt:
"Als Altersversorgungsleistung im Sinne des Satz 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genügen."
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
(1a) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz.""
- b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 2la eingefügt:
,2la. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertragsschluss sowie jährlich schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.""
- c) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
,24. Nach der neuen Überschrift "2. Pensionskassen" werden folgende §§ 118a bis 118d eingefügt:
§ 118a Definition
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das
- 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
- 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht,
- 3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
- 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
§ 118b Anzuwendende Vorschriften
(1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind; § 8lc Abs. 2 gilt nicht.
(2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt gelten für Pensionskassen abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind.
(3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden wenn
- 1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
- 2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
- 3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen und
- 4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren, (regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1 entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2.
(4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.
(5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatz 4 stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 1lc entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zugrunde, liegt. § 1lb gilt in diesen Fällen nicht.
(6) Für die am einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatz 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
(7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden.
§ 118d Rechtsverordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt, nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen:
- 1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen, die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
- 2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist, und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen.""
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:
Artikel 1a
Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung
§ 1 Auflösung der Anstalt
Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - Anstalt des öffentlichen Rechts - (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
§ 2 Gesamtrechtsnachfolge
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein.
§ 3 Kosten
Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
§ 4 Außerkrafttreten
Das Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 991), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft."
3. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung
§ 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I S. 4183), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 5. November 2003 (BGBl. 2003 I S. 2260) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt: "Absatz 7 bleibt unberührt."
- 2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a VAG ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.""
4. In Artikel 4 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (PKewBV) vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618)."