Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - ( § 51 Absatz 1 EnergieStG), Artikel 2 Nummer 01 - neu - ( § 9a Absatz 1 StromStG)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a einzufügen:
"1a. In § 51 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "auf Antrag" die Wörter "und nach Maßgabe des § 55 Absatz 4 bis 8" eingefügt."
- b) In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
"01. In § 9a Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern "Auf Antrag" die Wörter "und nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 bis 8" eingefügt."
Begründung:
Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung erhalten energieintensive Unternehmen eine Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG bzw. nach § 9a StromStG ohne weitere Voraussetzungen, während alle anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ein Energiemanagementsystem einführen müssen, um den Spitzenausgleich des § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG zu erhalten. Von daher erscheint es nur sachgerecht, dieses Erfordernis auch bei energieintensiven Unternehmen zu fordern. Denn in diesen Branchen fällt der Energiekostenanteil vier- bis achtmal so hoch aus wie im Durchschnitt der gesamten Industrie, so dass gerade hier wirksame Anreize zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt werden müssen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 55 Absatz 4 bis 9 EnergieStG) und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3 bis 9 StromStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, eine Zertifizierung nach ISO 14001 mit besonderem Energieteil einer Zertifizierung nach ISO 50001 und EMAS als Nachweis gleichzustellen.
Begründung:
Durch die Ergänzung einer bestehenden Zertifizierung nach ISO 14001 um einen gesonderten Energieteil würden alle erforderlichen Bestandteile eines Energiemanagementsystems eingeführt. Eine Pflicht zur Mehrfachzertifizierung würde lediglich zusätzliche Kosten für die Unternehmen bedeuten, jedoch keine zusätzlichen Effizienzpotenziale aufdecken.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 55 Absatz 4 bis 9 EnergieStG) und Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3 bis 9 StromStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine proportional anteilige Steuerentlastung bei dem Erreichen der Effizienzziele von weniger als 92 Prozent gewährt werden kann.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen zur anteiligen Kürzung der Steuerentlastung bei Nichterreichen der Effizienzziele sind sehr ambitioniert.
Angesichts dieser Unsicherheit sollte die Steuerentlastung auch bei einer Zielerreichung von weniger als 92 Prozent nicht vollständig entfallen. Vielmehr erscheint eine anteilige Steuerentlastung für die Unternehmen sinnvoll.
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch eine entsprechende Änderung des Energiesteuergesetzes für Schäfer im Rahmen der Agrardieselrückerstattung eine analoge Ausnahmeregelung wie für die Imker zu schaffen.
Begründung:
Die Wettbewerbsfähigkeit vieler Betriebe in der Schafhaltung ist durch einen hohen Kostendruck geprägt.
Durch die zumeist extensiv betriebenen hofstellenfernen Weide-, Küsten- und Naturschutzflächen tragen die hohen Dieselkosten zu der angespannten Situation bei. Viele Schäfer und Schafhalter leisten die entsprechenden Transporte (wasserueber.htm , Futter, Tiere) auch mehrmals täglich.
Eine entsprechende Änderung der Agrardieselrückerstattung mit einer Berücksichtigung der tatsächlich genutzten Fahrzeugart, wie sie für Imker möglich war, wäre ein deutlicher Beitrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Schafhaltung.