Punkt 31 der 928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014
Der Bundesrat möge für den Fall, dass Ziffer 2 der Drucksache 459/1/14 keine Mehrheit erhält, wie folgt beschließen:
Zu § 5 Absatz 6 Satz 3 - neu
Dem § 5 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
"Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, um
- a) witterungsbedingten Besonderheiten,
- b) besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,
- c) besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder
- d) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes
Rechnung zu tragen, abweichende, frühere Termine bestimmen, jedoch nicht vor dem 15. Januar ."
Begründung:
Mit dieser Regelung soll es Ländern mit besonderen klimatisch frühen Lagen ermöglicht werden, einen früheren Umbruchtermin vor dem 15. Februar bestimmen zu können. In klimatisch frühen Lagen ist der 15. Februar als Umbruchtermin für Zwischenfrüchte oft zu spät, um eine bodenschonende Bearbeitung und einen optimalen Saattermin für bestimmte Kulturen zu ermöglichen. Der 15. Februar als frühestmöglicher Bearbeitungstermin würde in diesen Regionen weitgehend den Zwischenfruchtanbau als Greening-Maßnahme verhindern. Dies könnte dazu führen, dass Gemüse- und Ackerbaubetriebe ihre Greening-Verpflichtung als Stilllegung in den Höhengebieten erbringen und in den intensiv genutzten Regionen kein Greening stattfindet.
Begründung (nur für das Plenum):
Eine bundesweit einheitliche Vorverlegung des Termins auf den 15. Januar 2015, wie in der bisherigen Ziffer 2 vorgeschlagen, wird nicht für erforderlich gehalten.