Der Bundesrat hat in seiner 928. Sitzung am 28. November 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ( § 10 Absatz 2 FeV)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die Wörter "Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der geltenden Fassung beträgt abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden.
Ein Automatismus zum vorherigen Nachweis der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung durch Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens besteht bisher nicht. Möglich ist dagegen zur Klärung von Eignungszweifeln im Einzelfall die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FeV. Dies ist im Falle von Angehörigen der angesprochenen Einsatzorganisationen ausreichend.
Dem liegen vor allem folgende Erwägungen zugrunde:
Die Sonderregelung dient der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der polizeilichen und nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. In der Gefahrenabwehr engagierte junge Menschen haben gegenüber Gleichaltrigen eine höhere Reife und Vernunft. Junge Menschen, welche bereits aus ihrer ohnehin besonders engagierten Gruppe heraus zum Führen schwerer und sehr teurer Einsatzfahrzeuge ausgewählt werden, verfügen über eine besondere Reife. Ihre Auswahl erfolgt von den Trägern der Organisationen allein schon aus Fürsorge-, Kosten- und Haftungsgründen besonders sorgfältig, zumal die Einsatzfahrten nicht selten mit "Blaulicht und Sonderrechten" und somit mit einem besonderen Gefahrenrisiko durchgeführt werden. Die besondere Reife besitzen erst recht junge Menschen, welche sich die Gefahrenabwehr zum Beruf machen und dazu besonders ausgebildet und geschult werden, wie Einsatzkräfte der Polizei, hauptberufliche Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz.
Die Sonderregelung erhöht zudem die Attraktivität für ein Engagement in der im Wesentlichen auf Ehrenamtlichkeit basierenden nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und entlastet zugleich die Aufwandsträger der angesprochenen Einsatzorganisationen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Nummer 17 FeV), Nummer 6 Buchstabe a (§ 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o FeV), Nummer 7 (§ 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n FeV), Nummer 8a - neu - (§ 76 Nummer 11a FeV), Nummer 11 (Anlage 18 (zu § 44 Absatz 1) FeV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 in § 49 Absatz 1 Nummer 17, in Nummer 6 Buchstabe a in § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe o und in Nummer 7 in § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n ist jeweils das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" zu ersetzen.
- b) Nach Nummer 8 ist folgende Nummer 8a einzufügen:
'8a. § 76 Nummer 11a wird wie folgt gefasst:
"11a. §§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt." '
- c) Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:
- '11. In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe "Format: DINA5" durch die Angabe "Format DINA5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4", die Angabe "- Rückseite -" durch die Angabe "- Rückseite oder 2. Teil Vorderseite -" sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort "Bausteine" durch das Wort "Lösungsstrategien" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstaben a und c
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Buchstabe b
Gemäß § 76 Nummer 11a Fahrerlaubnis-Verordnung in der geltenden Fassung werden Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, schlechter gestellt als jene mit Entzügen und Verzichten. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Personen, deren Fahrerlaubnis durch Entzug, Verzicht oder Ablauf der Geltungsdauer erloschen ist, bei der Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne das Erlöschen bestanden hätte. Die in der geltenden Fassung normierte Voraussetzung, dass das Erlöschen der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgt sein muss, wird aufgehoben, um nicht Personen von der Besitzstandsregelung auszuschließen, deren Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2013 erloschen ist bzw. erlischt.
Ferner wird geregelt, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis im Umfang der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage ohne vollständige Besitzstandsrechte neu erteilt wurde, diese nun beantragen können.