Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses Drucksachen 016/2007, 016/2061 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes - Drucksachen 016/1172, 016/1347 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird nach § 3 folgende Angabe eingefügt: "§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen"
- b) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "31. Dezember 2018" und in der Nummer 2 die Angabe "31 Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "nach § 3" durch die Angabe "nach den §§ 3 und 3a" ersetzt.
- cc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Satz 2 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe."
- c) Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Sonstige begünstigte Anlagen
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen."
- d) In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe §§ 3," die Angabe "3a," eingefügt.
- e) § 23 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden."
- f) In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
"6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs."
- g) In § 38 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "der nicht nach § 38 Abs. 3 angemeldet ist" durch die Wörter "der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist" ersetzt.
- h) § 50 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt.
(2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
- a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur
bis 31. Dezember 2007 380,40 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 320,40 EUR,
vom l. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 260,40 EUR,
vom l. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 200,40 EUR,
vom l. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 140,40 EUR,
ab l. Januar 2012 20,40 EUR, - b) andere 320,40 EUR,
2. für 1 000 l Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom l. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 370,40 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 290,40 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 140,40 EUR,
ab 1. Januar 2012 20,40 EUR.
- a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur
- i) § 5,1 wird wie folgt gefasst:
" § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Absatz 3 Satz 1 versteuert worden sind und
- 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger. Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung,
- c) für chemische Reduktionsverfahren,
- d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
- 2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung verwendet worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat."
- 1. von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
- j) § 56 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § .2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Absatz 2 versteuert worden sind und die"
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird."
- aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinngemäß."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- k) In § 57 Abs. 5 wird Nr. 2 wie folgt gefasst:
"2. für 1 000 Liter Biokraftstoffe
- a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom l. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 210,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 270,00 EUR,
vom l. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR, - b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
vom l. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom l. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 260,00 EUR,
vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 330,00 EUR,
ab 1. Januar 2012 450,00 EUR,
- a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a
- l) § 65 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- 3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthalten.
- m) § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden vor dem Wort "zu" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" eingefügt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "§§ 1 bis 3" durch die Angabe "§§ 1 bis 3a" ersetzt.
- bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
- d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
- n) § 67 Abs. 1 Satz 3 wie folgt gefasst:
"Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 Buchstabe a wird § 9 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:,
- 5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen wird.
- b) In Nr. 7 wird in § 9a Abs. 1 Nr. 2 nach der Angabe "Kalksandsteinen," die Angabe "Porenbetonerzeugnissen," eingefügt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Absätze 2 und 3" durch die Angabe "Absätze 2 bis 4" ersetzt.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."
Fristablauf: 21.07.06
Erster Durchgang: Drucksache. 206/06 (PDF)