971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
"c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Bundesagentur für Arbeit soll in der Beratung nach Absatz 1 auch auf Maßnahmen, Angebote und Leistungen außerhalb der Arbeitsförderung nach diesem Buch und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch verweisen und dabei im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen eng zusammenarbeiten, insbesondere mit
- 1. den für die Aus- und Weiterbildung sowie Fachkräftesicherung zuständigen Ministerien der Länder,
- 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 3. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung.
Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen nach Satz 2 vorhandene regionale Netzwerkstrukturen nutzen."
Begründung:
Die Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung ist bereits - teilweise regelhaft - Aufgabe anderer Institutionen (zum Beispiel Kammern) sowie von Länderprogrammen. Es wird daher empfohlen, ein Kooperationsgebot in das Gesetz aufzunehmen. Eine Kooperation wird auch deshalb als notwendig erachtet, da sie einen wichtigen Beitrag zur Herstellung von Transparenz zu vorhandenen Angeboten sowie zur Sicherstellung von Kohärenz leisten kann.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a (§ 81 Absatz 1a SGB III)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a sind in § 81 Absatz 1a nach dem Wort "Beschäftigungsfähigkeit" die Wörter "gemäß den konkreten Bedarfen des Arbeitsmarktes" einzufügen.
Begründung:
Eine Weiterbildung ist für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann von Nutzen, wenn die dadurch erhaltene Befähigung zu diesem Zeitpunkt auf dem Arbeitsmarkt benötigt wird. Eine uneingeschränkte Weiterbildungsförderung kann demgegenüber dazu führen, dass letztendlich individuelle Weiterbildungswünsche unterstützt werden, für die es keinen Bedarf am Arbeitsmarkt gibt. Dem Ziel, arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Weiterbildungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wird dadurch nicht nähergekommen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 82 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind die Wörter "in den letzten vier Jahren" durch die Wörter "in dem letzten Jahr" zu ersetzen.
- b) In Nummer 4 sind die Wörter "außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und" zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Regelung widerspricht der in dem Gesetzentwurf zugrunde gelegten Annahme, dass durch die Digitalisierung und dem damit verbundenen Strukturwandel ein hoher Qualifizierungsbedarf von Beschäftigten bestehen wird. Es erscheint plausibel, dass Weiterbildungen auch in kürzeren Zeitabständen als den im Gesetzentwurf vorgesehenen vier Jahren erforderlich sein werden. Eine öffentliche Weiterbildungsförderung sollte daher bereits nach Ablauf eines Jahres möglich sein.
Zu Buchstabe b:
Aus der Wissenschaft ist bekannt, dass insbesondere für bildungsentwöhnte und ältere Beschäftigte das Lernen im Betrieb und die Einbindung ihres in der Praxis erworbenen Erfahrungswissens für eine Weiterbildungsteilnahme und den Lernerfolg sehr wichtig sind. Um den Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen für diese - in der Weiterbildung unterrepräsentierten Gruppen - zu erleichtern, sollte die Regelung betriebliche Lernorte generell einbeziehen.
Um einen Missbrauch der Weiterbildungsförderung seitens der Betriebe für allein betriebsspezifische arbeitsplatzbezogene Anforderungen zu verhindern,
reicht die Regelung in § 82 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherung aus.
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 82 Absatz 2 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Unabhängig von der Betriebsgröße kann von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1. bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist oder
- 3. befristet beschäftigt oder mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von insgesamt höchstens 30 Stunden wöchentlich teilzeitbeschäftigt ist oder
- 4. geringfügig beschäftigt ist und sonst keiner weiteren abhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgeht oder
- 5. Leiharbeitnehmerin/Leiharbeitnehmer ist oder
- 6. Alleinerziehende/Alleinerziehender ist."
Begründung:
Das Qualifizierungschancengesetz zielt in seiner Begründung vor allem auf die von technologischem Fortschritt und Strukturwandel betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem es ihnen Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung zukommen lassen soll. Faktisch handelt es sich jedoch um einen Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung. Dies bleibt jedoch nicht ohne Konsequenzen für die Weiterbildungschancen verschiedener - ohnehin häufig benachteiligter - Beschäftigtengruppen.
Gerade für Beschäftigte, deren Tätigkeit bedingt durch Strukturwandel oder technologischen Fortschritt von betrieblichen Substituierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen bedroht sind, haben Arbeitgeber wenig Anreiz und Interesse, sich im Vorfeld freiwillig an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen zu beteiligen, um beispielsweise vorbeugend gegen deren Arbeitslosigkeit aktiv zu werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Substituierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen zu einem Arbeitsplatzabbau führen werden und/oder wenn sich ein Betrieb aufgrund struktureller Wandlungsprozesse in einer Schrumpfungs- oder Restrukturierungsphase befindet.
Um dem Anspruch der Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gerecht zu werden, sollten die im aktuellen Gesetzentwurf benannten Hürden für bestimmte Beschäftigtengruppen möglichst gering gehalten werden:
- 1. Neben gering qualifizierten und älteren Beschäftigten sind auch Beschäftigte in Teilzeit oder Leiharbeit sowie befristet Beschäftigte, sowie Alleinerziehende einem überproportional hohen Risiko von Kündigung und Arbeitslosigkeit bzw. Jobwechsel ausgesetzt. Daher sollte für alle genannten Gruppen von Beschäftigten eine Förderung der Weiterbildung auch unabhängig von einer finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers ausdrücklich ermöglicht werden.
- 2. Eine grundsätzlich arbeitgeberunabhängige Förderung der beruflichen Weiterbildung der oben genannten Beschäftigtengruppen am Arbeitsmarkt bedeutet zudem den expliziten Verzicht auf die vorherige Zustimmung eines Arbeitgebers zu den Weiterbildungsaktivitäten der Beschäftigten. Die Formulierung in ihrer vorliegenden Fassung ist in diesem Punkt nicht hinreichend eindeutig.
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nummer 11 ist § 82 Absatz 3 Satz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 3 sind nach den Wörtern "250 Beschäftigten" die Wörter "bis einschließlich 500 Beschäftigten" einzufügen und sind die Wörter "oder mehr" zu streichen.
- b) Nach Nummer 3 ist folgende Nummer 4 ist einzufügen:
"4. mehr als 500 Beschäftigten in Höhe von bis zu 15 Prozent"
Begründung:
Die Regelung sieht vor, dass Arbeitsentgeltzuschüsse bis zu 25 Prozent für Betriebe mit mehr als 249 Beschäftigten, bis zu 50 Prozent für Betriebe mit zehn bis 249 Beschäftigte und bis zu 75 Prozent für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten erbracht werden können. Da Betriebe mit bis zu rund 500 Beschäftigten häufig hinsichtlich ihrer Unternehmensstruktur und internen Ressourcen wie ein mittelständisches Unternehmen aufgestellt sind und große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten über deutlich mehr Gestaltungsspielraum verfügen dürften, weiterbildungsbedingte Ausfälle ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kompensieren und Weiterbildungen zu finanzieren, wird eine Anpassung der Zuschussregelung empfohlen. Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten sollen im Vergleich zu Großunternehmen mit über 500 Beschäftigten einen höheren Zuschuss erhalten.
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III)
Artikel 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:
"13. § 142 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. "das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung 1,5-fache der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,"
- b) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter"bis zum 31. Juli 2021" gestrichen und wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt."
Folgeänderung:
In Artikel 2 ist Nummer 3 wie folgt zu fassen:
"3. § 147 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "30 Monate" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
nach Pflichtversicherungsverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens
... Monaten... Monate 4 2 6 3 8 4 10 5
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen." "
Begründung:
Die Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaft wurde im Jahr 2009 eingeführt und seitdem mit der Begründung verlängert, dass noch nach einer sachgerechten Anschlussregelung gesucht werde.
Mit dem Änderungsvorschlag wird nun die Regelung zur verkürzten Anwartschaft materiell neu geregelt, um den berechtigten Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen.
Sie ist daher auch zu entfristeten.
Ausweislich des letzten Berichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über die Inanspruchnahme der Regelung des § 142 Absatz 2 SGB III waren Künstler und Kunstschaffende mit einem Anteil von knapp 71 Prozent (168 Bewilligungen) die am stärksten unter den Leistungsempfängern vertretene Berufsgruppe.
Wesentlicher Grund für die Ablehnung der Leistungsanträge war bei den Künstlern und Kulturschaffenden neben der Nichterfüllung der Beschäftigungsbedingung von Beschäftigungstagen aus überwiegend bis zu zehnwöchigen Beschäftigungen die Überschreitung der Entgeltgrenze in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV.
Der überdurchschnittliche Verdienst dieser Berufsgruppe darf diesen Personen jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Auch diese Gruppe von Beschäftigten sieht sich dem Risiko der Arbeitslosigkeit ausgesetzt.
Um den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung für kurzfristig Beschäftigte und insbesondere für Künstler und Kulturschaffende zu erweitern, ist es notwendig die Entgeltgrenze auf das 1,5-fache der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV anzuheben.
Weiterhin ist die Reduzierung der Anwartschaftszeit von sechs auf vier Monate erforderlich, um Künstlern und Kulturschaffenden den ihnen zustehenden sozialrechtlichen Schutz zukommen zu lassen. Den Arbeitsverhältnissen im künstlerischen Bereich ist immanent, dass sie üblicherweise von kurzer Dauer sind und häufiger gewechselt werden.
Mit den Änderungsvorschlägen wird ein konsequenter Schritt zur Erleichterung des Zugangs für Künstler und Kulturschaffende und für weitere überwiegend kurzfristig Beschäftigte zum Arbeitslosengeld und damit zur Erweiterung ihres Schutzes in der Arbeitslosenversicherung vollzogen.
Zur Folgeänderung:
Die Dauer eines erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld eines überwiegend kurzfristig Beschäftigten mit einer Anwartschaftszeit von mindestens vier Monaten richtet sich nach den für alle Versicherten geltenden Verhältnis zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer von zwei zu eins und beträgt daher zwei Monate.
7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:
"14a. § 176 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, bedürfen keiner Zulassung."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2, die im Rahmen von Bildungsangeboten und Studiengängen von Trägern gemäß Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden, die durch Bundes- oder Landesrecht normiert sind, unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen oder von der Obersten Landesbehörde anerkannt sind und zu einem beruflichen Abschluss führen, bedürfen keiner Zulassung." "
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen eine Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
Für öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und für Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, ist dieses Zulassungsverfahren jedoch überflüssig.
Zu Buchstabe b:
Eine konkrete Maßnahme der Arbeitsförderung muss ebenfalls zugelassen werden, wenn sie mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen werden kann.
Diese Verpflichtung zur Zertifizierung besteht derzeit auch bei Bildungsangeboten und Studiengängen, die zu staatlich geregelten bzw. reglementierten schulischen und hochschulischen Abschlüssen führen.
Die Qualität der Ausbildung an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen wird jedoch bereits durch die staatliche Schulaufsicht gewährleistet.
Die Qualität der Hochschulstudiengänge wird durch die Obersten Landesbehörden durch die Auflagen zur Akkreditierung und durch die eigene berufszugangsrechtliche Prüfung sichergestellt.
Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsangebote und Studiengänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder.
Die Zulassungspflicht ist in diesen Fällen somit aufgrund der bereits vorhandenen Kontrolle durch die Länder überflüssig. Sie verursacht zudem einen hohen bürokratischen Aufwand und erhöht Kosten sowie Zeitaufwand für die öffentliche Hand und die Träger.
Daher sollte die Zulassungspflicht für diejenigen Bildungsangebote und Studiengänge entfallen, die durch Bundes- oder Landesrecht normiert sind, unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen oder von der Obersten Landesbehörde anerkannt sind und zu einem beruflichen Abschluss führen.
Im Umkehrschluss bedeutet die vorgeschlagene Regelung, dass Bildungsangebote dieser Schulen und Hochschulen selbstverständlich einer Zulassung bedürfen, wenn sie nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt sind.
8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 (§ 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 sind in § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "36 Monate" und die Wörter "zwölf Monate" durch die Wörter "sechs Monate" zu ersetzen.
- b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 142 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist gemäß § 143 mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat." "
- c) In Nummer 2 sind in § 143 Absatz 1 die Wörter "30 Monate" durch die Wörter "36 Monate" zu ersetzen.
- d) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 147 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "drei Jahre" durch die Wörter "36 Monate" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird nach den Spaltenüberschriften eine neue Zeile eingefügt. In der Spalte "nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten" wird die Zahl "6" und in der Spalte " ... Monate" wird die Zahl "3" eingefügt."
Begründung:
Wegen zunehmender Brüche in der Erwerbsbiographie sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld I für viele Menschen nicht oder nur schwer erreichbar, obwohl sie zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis waren und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben. Die Reduzierung der Anwartschaftszeit auf sechs Monate und die Ausweitung der Rahmenfrist auf 36 Monate tragen dazu bei, diese Gruppe in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen und auch bei beruflichen Brüchen angemessen abzusichern.
9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - (§ 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III)
In Artikel 2 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
"3a. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Maßnahme für die gesamte Dauer förderfähig, wenn sie aus in der Person liegenden oder aus den in Satz 2 genannten Gründen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann." "
Begründung:
Die bestehenden Anforderungen an eine Umschulung sind trotz ergänzender Unterstützungsleistungen für viele Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsempfänger immer noch zu hoch. Insbesondere die vorgeschriebene Verkürzung der Umschulungsdauer auf zwei Drittel der Ausbildungsdauer stellt ein Hemmnis für die Aufnahme einer Umschulung dar.
Daher soll es in begründeten Einzelfällen möglich sein, dass Leistungsberechtigte eine Umschulungsmaßnahme in der vollen Ausbildungszeit durchlaufen, sofern dies erforderlich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass gleichzeitig eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
10. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II)
Artikel 3 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die umfassende Beratung der leistungsberechtigten Person durch die Jobcenter unter Beachtung der gesamten Bedarfsgemeinschaft und die Entscheidung über die zu erbringenden Eingliederungsleistungen soll durch die Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 29 bis 33 des Dritten Buches nicht vorbestimmt werden.
Die Stärkung des Beratungsauftrages der Bundesagentur für Arbeit und der sich daraus ergebende rechtskreisübergreifende Abstimmungsbedarf darf nicht dazu führen, dass Leistungen des SGB II durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit vorbestimmt werden, auch, weil die Beratungskonzepte der Jobcenter einen eigenen Auftrag verfolgen.
Nach § 14 Absatz 4 SGB II erbringen die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen.
11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - (§ 16i - neu - SGB II)
Dem Artikel 3 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
"4. Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:
" § 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die an einer nach § 81 des Dritten Buches geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II für die Dauer der geförderten beruflichen Weiterbildung eine monatliche Entschädigung der Mehraufwendungen in Höhe von 150 Euro." "
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht des Zweiten Buches wird nach der Angabe zu § 16h folgende Angabe zu § 16i eingefügt:
" § 16i Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung"
Begründung:
Die Teilnahme an einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung stellt gerade für Langzeitarbeitslose und Langzeitleistungsbeziehende im SGB II hohe Anforderungen an Motivation und Durchhaltevermögen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Helferbereich werden häufig aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Überlegungen bevorzugt, obwohl diese in der Regel den Leistungsbezug nicht auf Dauer beenden. Die Jobcenter brauchen daher - über die Erfolgsprämie in § 131a Absatz 3 Nummer 2 SGB III hinaus - ein wirksames Instrument, mit dem die Weiterbildungsbereitschaft und das Durchhaltevermögens gezielt gesteigert werden kann.
Mit der neuen Entschädigung soll der Mehraufwand und der Einkommensverlust gegenüber einer alternativen Beschäftigung ausgeglichen werden, wenn eine von Jobcentern geförderte, abschlussbezogene berufliche Weiterbildung aufgenommen wird. Gleichzeitig motiviert die monatliche Zahlung, die Weiterbildung durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Die monatliche Zahlung honoriert damit auch die Lernbereitschaft und das Durchhaltevermögen der Teilnehmenden. Die monatliche Zahlung ist nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der digitale Wandel führt zu tiefgreifenden Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und stellt Betriebe sowie Beschäftigte vor enorme Herausforderungen. Zwar haben sich die in der Vergangenheit geäußerten Befürchtungen über umfassende Arbeitsplatzverluste zwischenzeitlich als vorschnell erwiesen. Allerdings zeichnet sich ab, dass sich die Qualifikationsbedarfe und Tätigkeitsprofile einer Vielzahl von Beschäftigten in den nächsten Jahrzehnten zum Teil massiv verändern werden und sich daraus ein erheblicher Bedarf an Weiterbildung ergibt. Dies stellt gleichermaßen neue und erweiterte Anforderungen die Weiterbildungsberatung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Unternehmen und Verwaltungen und an die Anbieter beruflicher Weiterbildungen (Bildungsdienstleister, Hochschulen, Kammereinrichtungen).
Die Stärkung der Weiterbildungsförderung ist eine zentrale Säule für die Fachkräftesicherung und damit für den Wirtschaftsstandort Deutschland heute und in der Zukunft. Die demografische Entwicklung und die wachsende Arbeitskräftenachfrage in verschiedenen Berufen führt bereits heute zu Fachkräfteengpässen.
Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) zielt in die richtige Richtung und beinhaltet diesbezüglich richtige und unterstützenswerte, aber insgesamt noch nicht ausreichende Lösungen. Die im Gesetzentwurf aufgeführten Maßnahmen sind ein erster wichtiger Schritt hin zu einer notwendigen Weichenstellung für die Weiterentwicklung des Qualifizierungs- und Weiterbildungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl fehlt es damit noch an den notwendigen weiteren Schritten hin zu einem Recht auf Weiterbildung sowie zu einem Umbau der Arbeitslosenversicherung hin zu einer Arbeitsversicherung.
Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das vorgelegte Qualifizierungschancengesetz zu ergänzen und insbesondere folgende weitere Punkte und Fördermaßnahmen zu berücksichtigen:
- - Aufnahme einer Regelung für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes bei Teilnahme an einer abschlussbezogenen Weiterbildung mit staatlich geregeltem Abschluss (Kammerprüfung, berufsfachschulischem Abschluss und so weiter), um damit einen wirksamen Anreiz für eine entsprechende Weiterbildung oder Nachqualifizierung bei dieser Zielgruppe zu setzen. Diesbezüglich ist auch die Möglichkeit der Verlängerung des Bezugs von Arbeitslosengeld über die Laufzeit der Qualifizierung hinaus notwendig. - Um auch im SGB II einen solchen wirksamen Anreiz für eine häufig bildungsferne Zielgruppe setzen zu können, bedarf es einer monatlichen anrechnungsfreien Prämie während der Laufzeit einer abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahme. Insofern ist dies auch in der Mittelausstattung des SGB II-Eingliederungstitels zu berücksichtigen, der demzufolge insgesamt für die Weiterbildungsförderung der entsprechenden Verstärkung bedarf.
- - Bei der vorgesehenen Ausweitung der Weiterbildungsberatung ist eine bessere Abstimmung mit den Ländern und die Verzahnung mit länderspezifischen und regionalen Angeboten notwendig. Dies zielt auf eine höhere Effizienz der Beratungsqualität und vermeidet Doppelstrukturen.
- - Die Ausweitung der Beratungszuständigkeit der Bundesagenturen auf Leistungsberechtigte nach SGB II schafft Doppelstrukturen und greift in Kompetenzen der Jobcenter ein. Dies führt zu Reibungsverlusten an den Schnittstellen und ist insbesondere deshalb problematisch, weil bei den für die Arbeitsförderung nach dem SGB III zuständigen Bundesagenturen für Arbeit der Beratungsauftrag für die SGB II-Leistungsberechtigten gestärkt wird, die letztliche Entscheidung über die individuelle Förderleistung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel aber ausschließlich das Jobcenter trifft. Zudem konterkariert dieser Ansatz den von Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesagentur für Arbeit vielfach positiv hervorgehobenen Ansatz der ganzheitlichen Betreuung aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft durch das Jobcenter.
- - In diesem Zusammenhang ist mit der Ausweitung der Fördermöglichkeiten im Bereich der Weiterbildung bzw. Qualifizierung im Hinblick auf das SGB II zugleich zu kritisieren, dass die laut Gesetzentwurf prognostizierten Mehrausgaben im Bereich der SGB II-Eingliederungsleistungen (220 Millionen Euro) aus dem insoweit unveränderten Haushaltsansatz für das SGB II erbracht werden sollen. Die Bundesregierung sieht offenbar keinen Bedarf für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Umsetzung dieser Leistungen aus dem Budget des SGB II. Dies wird dem Gedanken der verstärkten Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung nicht gerecht.
- - Es besteht ein Bedarf an neuen adäquaten Inhalten, Methoden und Formaten der beruflichen Weiterbildung, die zudem der Kombination von Arbeiten und Lernen im Betrieb für alle Beschäftigten Rechnung tragen. Längerfristige Weiterbildungen außerhalb des Betriebes werden den Anforderungen von "learning by doing" und "learning on the job", die mit zunehmender Digitalisierung an Bedeutung gewinnen, nicht gerecht. Es bedarf der Fördermöglichkeiten im SGB II und SGB III für arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen.
- - Wichtige Voraussetzung zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zur Weiterbildungsförderung sind professionelle Bildungsträger, die diesen Anspruch erfüllen können. Daher sind in dem Gesetz auch die strukturellen Bedingungen des Berufsbildungsmarktes für eine Bewältigung des hohen Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarfes zu berücksichtigen. Gefordert wird eine Unterstützung bei der Qualifizierung des Bildungspersonals und bei der notwendigen Investition in die technische digitale Ausstattung der Bildungsdienstleister sowie die Unterstützung der Entwicklung entsprechender innovativer Lehr- und Lernkonzepte. Ohne die Stärkung der Bildungsanbieter im Zuge des digitalen Wandels wird der Qualifizierungsbedarf für die verschiedenen Zielgruppen nicht adäquat erbracht werden können. Dazu liegen den Ländern Erkenntnisse vor.
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat stellt fest:
Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der beruflichen Weiterbildung stärker unterstützen und den Zugang zur Weiterbildungsförderung für alle Beschäftigten verbessern will. Der Einschätzung, dass die Digitalisierung der Arbeitswelt die bestehenden Tätigkeits- und Qualifikationsprofile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich verändern wird, wird gefolgt. Nur über erheblich größere Qualifizierungsanstrengungen können die Beschäftigungsfähigkeit und beruflichen Wahlmöglichkeiten von Beschäftigten wie auch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen gesichert werden. Besonderer Schwerpunkt ist dabei auf die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Niedrigqualifizierten und Bildungsfernen zu legen, um die Chancengleichheit bei der Weiterbildungsbeteiligung zu erhöhen und zu verbessern. Dementsprechend sind Hürden bei der Inanspruchnahme abzubauen und geeignete Ansprachekonzepte umzusetzen, wodurch die Weiterbildungsförderung inklusiv gestaltet werden kann.
Die Etablierung eines flächendeckenden Systems der Weiterbildungsberatung wird befürwortet. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die neue Ausrichtung der Bundesagentur für Arbeit eng mit bestehenden Strukturen und Angeboten der Länder abgestimmt sein und diese berücksichtigen muss.
Die Stärkung der Beratung erfordert entsprechendes Personal bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für eine Professionalisierung der Beraterinnen und Berater Sorge getragen werden muss, um bedarfsgerechte, ergebnisorientierte und erfolgreiche Beratungsleistungen zum Nutzen der Beratungskundinnen und -kunden erbringen zu können.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
- - im Rahmen des Artikels 1 § 29 klarzustellen, dass eine Weiterbildungsberatung über die Thematisierung von Weiterbildung hinausgehen kann und insgesamt auf die berufliche Entwicklung abzielt,
- - die in § 82 Absatz 2 vorgesehene Erweiterung der Förderung auf Unternehmen über 250 Beschäftigte zu prüfen und bei KMU für klarere Förderbedingungen auch unabhängig von Strukturwandel und Digitalisierung zu sorgen,
- - in § 82 Absatz 3 eine besondere Berücksichtigung abschlussbezogener Weiterbildungen vorzusehen.
Begründung:
Zu § 29:
Bei den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen liegt die Betonung auf Weiterbildungsberatung. Lediglich in Artikel 1 § 30 Nummer 3 erfolgt ein Bezug auf eine Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven. Die Beratung soll dazu beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit des Einzelnen zu verbessern und präventiv Arbeitslosigkeit bzw. deren Verfestigung zu verhindern. Eine Konzentration auf Weiterbildung greift zu kurz, vielmehr müssen verschiedene Wege der beruflichen Entwicklung in den Blick genommen werden, um tragfähige und passgenaue Lösungen für einzelne Ratsuchende entwickeln zu können.
Zu § 82 Absatz 2:
Die Verantwortung, durch Aus- und Weiterbildung für anforderungsadäquate Qualifikationen zu sorgen, liegt in erster Linie bei Beschäftigten und Arbeitgebern. Staatliche Maßnahmen sollten nur wenn nötig unterstützen. Bei einer grundsätzlichen Öffnung der Fördermöglichkeiten auch für Großbetriebe werden Mitnahmeeffekte befürchtet. Die Weiterbildungsbeteiligung von KMU liegt dagegen deutlich unter der von Großbetrieben und sie sollte daher im Fokus der Unterstützung liegen. Klein- und Kleinstbetrieben fällt es nicht nur schwer, ihren Weiterbildungsbedarf zu analysieren und zu formulieren. Ihnen sind Unterstützungsmöglichkeiten auch deutlich seltener bekannt und bei der formalen Abwicklung geraten sie schneller an ihre Grenzen. Insbesondere der Ermessensspielraum für die Fallmanager führt in der Folge für Beschäftigte und Unternehmen zu Unklarheit über den tatsächlichen Anspruch auf Unterstützung. Die Rahmenbedingungen sollten deshalb so angepasst werden, dass mehr KMU auf die Fördermöglichkeiten aufmerksam werden und diese leichter wahrnehmen können. Der optionale Verzicht auf Kostenbeteiligung bei älteren und schwerbehinderten Teilnehmern aus Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten wird ausdrücklich befürwortet.
Zu § 82 Absatz 3:
Die Förderung des 100-prozentigen Arbeitsentgeltzuschusses wird an den Status des Beschäftigten gekoppelt, nicht an die Art der Weiterbildung. Damit geht die Regelung nicht über die aktuelle Regelung hinaus und ist ungeeignet, den Anteil der abschlussbezogenen Weiterbildungen zu erhöhen. Die Förderung abschlussbezogener Weiterbildungen sollte jedoch im Fokus der Förderung stehen. Die bereits bestehenden Möglichkeiten, beim Nachholen eines Berufsabschlusses unterstützt zu werden, zeigen zudem, dass neben der finanziellen Absicherung während der Zeit der Berufsausbildung auch eine effektivere Ansprache und Motivation der Zielgruppe in den Blick genommen werden muss.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zur vertieften Evaluierung der neuen Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung wie auch der Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung in das Gesetz aufzunehmen.
Begründung:
Die Bedeutung von individuellen Kompetenzen und flexiblen Qualifikationsmöglichkeiten für die individuelle Beschäftigungsfähigkeit nimmt gerade auch mit Blick auf den demografischen Wandel, die Digitalisierung, die Flexibilisierung und Individualisierung sowie sozialer Ungleichheit immer mehr zu.
Weiterbildung als Bestandteil eines lebenslangen Lernprozesses dient zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und bietet damit auch Ansatzpunkte, dem Fachkräftemangel in Deutschland zu begegnen.
Eine entsprechende Unterstützung aus Mitteln der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch soll in Bezug auf Arbeitslose und kann in Bezug auf Beschäftigte aber nur dann erfolgen, wenn und soweit es die finanzielle Lage des Bundesagentur für Arbeit Haushalts zulässt oder eine anderweitige Finanzierung erfolgt.
Auch wenn die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung als Schwerpunkt der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gesetzlich normiert und nach § 280 in Verbindung mit § 282 SGB III
Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist, ist eine vertiefte Evaluierung der neuen Qualifizierungs- und Weiterbildungsberatung wie auch der neuen kostenintensiven Fördermöglichkeiten für berufliche Weiterbildung dringend geboten, um Fehlentwicklungen rechtzeitig korrigieren zu können.
Dies betrifft konkret die Finanzierbarkeit der sehr umfassenden Vorhaben mit Blick auf angestrebte Beitragssatzstabilität wie auch die Förderintensität der einzelnen Maßnahmen.
B
15. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.