Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 15. Oktober 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/6380 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts - Drucksachen 18/5918, 18/6287 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.11.15
Erster Durchgang: Drucksache. 358/15 (PDF)
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird aufgehoben.
- b) Nummer 3 wird Nummer 2.
- c) Nummer 4 wird Nummer 3 und § 252 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinnund-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen."
- d) Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.
- e) Nummer 9 wird Nummer 8 und in Buchstabe c werden in Absatz 2 die Wörter "Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses Gesetzes" durch die Wörter "Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 die Angabe " §§ 249, 250" durch die Angabe " §§ 249 und 250" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen."
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes] beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden." "
- c) Die Anlage im Anhang zu Artikel 3 Nummer 5 wird durch die Anlage zu diesem Beschluss ersetzt.
4. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 8 eingefügt:
"Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Länder führen" durch die Wörter "Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder" ersetzt.
2. In § 945b werden nach den Wörtern "aus dem Register" das Komma und die Wörter "über die Erhebung von Gebühren" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 176 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
" § 15a Schutzschriftenregister".
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,".
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Schutzschriftenregister
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat."
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 6 Schutzschriftenregister".
- b) Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
"Abschnitt 6
SchutzschriftenregisterNr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1160 Einstellung einer Schutzschrift 83,00 €".
Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Einreichung von Schutzschriften;"."
5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 9.
6. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 10 und wie folgt gefasst:
"Artikel 10
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1 sowie die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
- (3) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2017 in Kraft."