Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GGVSee)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe ee wie folgt zu fassen:

"ee) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 eingefügt:

Begründung

Die ursprünglich vorgesehene Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 13 ist unvollständig.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c GGVSee)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc ist die Gliederungsbezeichnung "b)" durch die Gliederungsbezeichnung "c)" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Bereinigung.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 3 Abs. 2 GGVSee)

Artikel 1 Nr. 2 ist zu streichen.

Begründung

Die geplante Änderung des § 3 Abs. 2 GGVSee ist aus wasserschutzpolizeilicher Sicht nicht hinreichend geeignet, die Sicherheit beim Laden von Gefahrgut bei Schiffen, die dem SOLAS - Übereinkommen unterliegen und vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden, auch zukünftig zu gewährleisten.

Die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee soll gemäß der Begründung zur Verordnung erfolgen, weil das SOLAS - Übereinkommen abschließend den Bau, die Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Fahrzeuge regelt. Dieser Argumentation folgend, würde dann aber die geplante "Regelungsentschärfung" nicht weit genug gehen, da die zukünftige Gefahrgutverordnung See auch weiterhin für Schiffe eine zusätzliche persönliche Schutzausrüstung nach SOLAS Kapitel II-2 Regel 19 fordert, die vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden.

Der in Rede stehende § 3 Abs. 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See wurde mit der Vierten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 2. November 2005 (BGBL. I S. 3131) erlassen. Die damalige Begründung zu der bestehenden Regelung macht deutlich, warum aus wasserschutzpolizeilicher Sicht § 3 Abs. 2 GGVSee nicht geändert werden sollte.

Mit Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 wurde für alle Seeschiffe eine Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich. Nach dem SOLAS - Übereinkommen wird diese Bescheinigung jedoch nur für Schiffe gefordert, die nach dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebaut wurden. Die Forderung nach dem Eignungszeugnis für alle Schiffe musste gestrichen werden, weil das SOLAS -Übereinkommen das an die Küsten- und Hafenstaaten gerichtete Verbot enthält über abschließend im SOLAS - Übereinkommen geregelte Fälle hinaus zusätzliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Bemannung fremdflaggiger Schiffe beim Hafenanlauf zu richten. Dies bedeutet aber nicht, dass den Hafenstaaten oder einzelnen Häfen generell untersagt ist, für das Laden bestimmter gefährlicher Güter weitergehende Sicherheitsregelungen vorzuschreiben. Der Hafenanlauf des Schiffes wird dadurch nicht behindert.

Um bei den vor dem 1. September 1984 bzw. 1. Februar 1992 gebauten Schiffen eine gleichwertige Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten, ist es erforderlich, die vor dem 4. November 2003 bestehenden Regelungen über zusätzliche Anforderungen bei der Beförderung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren Flüssigkeiten in Schiffsladeräumen wieder aufzunehmen und hinsichtlich der giftigen Flüssigkeiten zu ergänzen. Die Eignungsbescheinigung wird den betroffenen älteren Schiffen nicht mehr abverlangt. Sie können daher gefährliche Güter an Deck ohne Einschränkung befördern. Wird jedoch beabsichtigt, explosionsfähige Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, entzündbare Gase, entzündbare und giftige Flüssigkeiten unter Deck zu befördern, ist zur Gewährleistung der sicheren Beförderung ein Nachweis über die Eignung des Laderaums erforderlich. Darüber hinaus ist es erforderlich, Regelungen zum Mitführen persönlicher Schutzausrüstungen aufzunehmen, da der nach SOLAS Kapitel VII verbindliche IMDG - Code hinsichtlich der Notfallmaßnahmen auf den EmS-Leitfaden verweist und dieser Leitfaden den Einsatz dieser Schutzausrüstungen verlangt.

Die bestehende Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 2 GGVSee dient somit der notwendigen Sicherheit beim Umschlag von Gefahrgut und begründet sich durch das "Recht des Ladehafens". Die geplante Änderung des § 3 Abs. 2 GGVSee sollte aus diesem Grunde nicht erfolgen und die bestehende Regelung beibehalten werden.

4. Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 7 Abs. 3 Satz 2 GGVSee)

In Artikel 1 Nr. 5 ist die Angabe "Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Bereinigung.

5. Zu Artikel 1 Nr. 6 ( § 8 Abs. 2 GGVSee)

Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:

"6. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit dieser Neuformulierung wird erreicht:

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g GGVSee)

In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee sind die Wörter "ortsbewegliche Tanks, Gascontainer" durch die Wörter ", ortsbewegliche Tanks, Gascontainer" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Bereinigung.