Punkt 47 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a ist in § 35 Absatz 1 Nummer 4 nach den Wörtern "nach Anlage 1" die Angabe "Spalte 1" einzufügen.
Begründung:
Artikel 1 Nummer 15 sieht eine Begrenzung der Privilegierung auf gewerbliche Tierhaltungsanlagen vor, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen. Dabei hängt die UVP-Pflichtigkeit von Anlagen unterhalb der in Anlage 1 Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgelegten Tierbestandszahlen von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab. Der mit dieser Vorprüfung verbundene Einschätzungsspielraum verursacht Rechtsunsicherheit, so dass das Vorliegen einer Privilegierung nicht mehr im Voraus abschätzbar wird.
Um beim Privilegierungstatbestand weiterhin Rechtssicherheit zu erhalten, sollte sich die Privilegierungsschwelle unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, indem nur für solche gewerbliche Tierhaltungsanlagen die Privilegierung entfallen soll, für die nach Spalte 1 der Anlage 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung explizit vorgeschrieben ist.