Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme)

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Juni 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs

Auf Grund des § 52 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003. BGBl. 1 S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 2014) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:

Artikel 1
Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung

für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung - GrSiDAV)

§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit und der Kopfstelle

(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) Die Kopfstelle 1. übermittelt der Bundesknappschaft, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für Finanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für Finanzen einen um die Daten "Versicherungsnummer" und "Geburtsort", verminderten Anfragedatensatz,

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5.

Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des dritten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(4) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 2 Abs. 5 bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.

§ 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(3) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.

(4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des §10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.

(5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Abgleichszeitraum.

§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung

(1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend

1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,

2. für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1 Abs. 4 Satz 1.

(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

§ 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens

Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.

§ 5 Kosten der Kopfstelle

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.

(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78.000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 78.000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang steht.

Artikel 2
Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den ...

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der in § 52 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgesehene automatisierte Datenabgleich soll dazu beitragen, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verhindern. Er soll die Konzentration der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die wirklich Bedürftigen sowie die wirtschaftliche und sparsame

Verwendung der Haushaltsmittel sicherstellen. Zu diesem Zweck ist die Bundesagentur für Arbeit befugt, Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen.

Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung regelt das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens. Mit der Rechtsverordnung soll auch sichergestellt werden, dass die Übermittlungsverfahren und Übermittlungsmedien hinreichenden Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten

§ 52 Abs. 4 SGB II enthält die erforderliche Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Grunsicherungs-Datenabgleichsverordnung)

Zu § 1 (Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit und der Kopfstelle)

Zu Absatz 1

Auf Grund von § 52 Abs. 1 SGB 11 darf die Bundesagentur für Arbeit Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeit beziehen, regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüfen, ob sie bestimmte, für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit erhebliche Einnahmen haben.

Satz 1 bezieht in den Datenabgleich als Abgleichsfälle alle Personen ein, die innerhalb des Abgleichszeitraums von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen bezogen haben. Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundesagentur für Arbeit den Datenabgleich auch für Personen durchführt, die Leistungen der Grundsicherung von einem zugelassenen kommunalen Träger erhalten. Zwar sind die zugelassenen kommunalen Träger grundsätzlich an Stelle der Bundesagentur für Arbeit Träger der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Aufgabe nach § 52 SGB II ist aber ausdrücklich ausgenommen (§ 6b Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die Bundesagentur für Arbeit verwendet für den Datenabgleich bei Personen, die innerhalb des Abgleichszeitraums Leistungen von einem zugelassenen kommunalen Träger bezogen haben, die ihr vom zugelassenen kommunalen Träger nach § 51b SGB II übermittelten Daten. Die Nutzung dieser Daten für den Datenabgleich ist nach § 51b Abs. 4, § 52 Abs. 1, 2 SGB II zulässig. Dabei soll ein Verfahren gewählt werden, das den bürokratischen Aufwand für die zugelassenen kommunalen Träger so gering wie möglich hält.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass der Datenabgleich grundsätzlich vierteljährlich im ersten auf den Abgleichszeitraum folgenden Monat durchgeführt wird, weil dann die erforderlichen Daten vorliegen. In Satz 2 wird das abweichende Verfahren mit dem Bundesamt für Finanzen (BfF) dargestellt. Da beim BfF erst im vierten Kalendervierteljahr ein zuverlässiger Datenbestand über das Vorjahr vorliegt, sind in den Abgleich zu diesem Zeitpunkt alle Personen einzubeziehen, die in den vergangenen zwölf Monaten Leistungen bezogen haben. Datensätze, aus denen hervorgeht, dass im Abgleichszeitraum keine Leistungen mehr erbracht wurden, dürfen nur an das BfF weitergeleitet werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem 01. Juli des Jahres keine Leistungen mehr bezogen wurden. Im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr werden die Anfragesätze auf der Grundlage der jeweils aktuellen Daten geprüft.

Die Regelung berücksichtigt die Fluktuation bei den Leistungsbeziehern, die Häufigkeit von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation sowie Aufwand und Zeitbedarf für die Durchführung des Datenabgleichs und den Datenbestand bei den Auskunftsstellen.

Voraussetzung dafür, dass eine Person in den automatisierten Datenabgleich einbezogen werden kann, ist, dass sie im Abgleichszeitraum für mindestens einen Tag Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen hat.

Zu Absatz 2 bis 4

Die Absätze 2 bis 4 regeln Einzelheiten zur Übermittlung der Abgleichsdaten von

Die Kundennummer und die Bedarfsgemeinschaftsnummer werden als Erkennungszeichen verwendet, das eine eindeutige Zuordnung zu einer Agentur für Arbeit/Arbeitsgemeinschaft oder einen zugelassenen kommunalen Träger ermöglicht. Die Regelung lehnt sich an § 3 Abs. 2 Satz 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung an. Das vorgesehene Verfahren gewährleistet, dass die Kopfstelle nicht zum "Zentralregister für Sozialleistungen" wird, sondern als Vermittlungsstelle zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens tätig wird.

Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 begrenzt die an das Bundesamt für Finanzen zu übermittelnden Datensätze um die Merkmale "Versicherungsnummer" und "Geburtsort", weil diese für die Feststellung, ob ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, nicht erforderlich sind.

Absatz 3 Satz 2 soll sicherstellen, dass von den Auskunftsstellen nur in den Fällen eine Datenübermittlung erfolgt, in denen aufgrund der anderen vorhandenen Daten eine eindeutige Indentifizierung möglich ist.

Absatz 4 Satz 3 ermöglicht es, bereits bekannte oder unwesentlich abweichende Daten herauszufiltern, damit diese nicht mehr an die Dienststellen gesandt werden.

Zu § 2 (Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung)

Die Vorschrift legt die Datenbestände fest, die von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung abzugleichen sind. Die Deutsche Post AG kann den Datenabgleich hinsichtlich der Unfallversicherung nur durchführen, soweit die Träger der Unfallversicherung ihre Zahlungen über die Deutsche Post AG leisten. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann nur die Tatsache feststellen, dass ein Anfragesatz eines Trägers der Sozialhilfe vorliegt, nicht aber den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe. Das weitere Verfahren zur Feststellung, ob Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, sollen in den Verfahrensgrundsätzen nach § 4 vereinbart werden.

Zu § 3 (Anforderungen an die Datenübermittlung)

Der Datenabgleich betrifft sensible Daten. Die Vorschrift legt deshalb fest, dass das Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern dem Stand der Technik entsprechen müssen. Sie verpflichtet zur Berücksichtigung des jeweils erreichten technischen Entwicklungsstandes (vgl. dazu BVerfGE 53, 30 - juris Rn. 55). Der Dateneingang ist zu überwachen. Die Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen, d.h. nach fehlerfreier Übernahme und Verarbeitung der Antwortdaten. Technische Einzelheiten zum Übermittlungsmedium und Übermittlungsverfahren, zur Art etwaiger Mängel und zur Mängelbeseitigung sollen in den Verfahrensgrundsätzen nach § 4 vereinbart werden.

Zu § 4 (Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens)

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass insbesondere technisch, aber auch fachlich bedingte Änderungen des Datenabgleichs ohne Änderung der Rechtsverordnung möglich sind. Die Verfahrensgrundsätze sollen im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt werden. Soweit Einvernehmen nicht zu erzielen ist, soll die Kopfstelle Festlegungen treffen, die den Anliegen der Bundesagentur für Arbeit und der Auskunftsstellen möglichst weitgehend Rechnung tragen. Die Kopfstelle hat auch sicherzustellen, dass die Verfahrensgrundsätze dem jeweiligen Stand der Technik (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1) entsprechen.

Zu § 5 (Kosten der Kopfstelle)

Diese Vorschrift geht davon aus, dass nur die Kosten der Kopfstelle, nicht aber die Kosten der Auskunftsstellen (einschließlich der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) zu erstatten sind. Die daraus für das Jahr 2005 in Höhe von 78.000 Euro resultierenden Kosten, setzen sich wie folgt zusammen:

Hotline- und Nachbearbeitungskosten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung)

Die Änderungen berücksichtigen die Auswirkungen des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl. 1 S. 3242).

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

C. Kosten der öffentlichen Haushalte