Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 34 Absatz 4)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 34 Absatz 4 das Wort "Behörde" durch das Wort "Bundesbehörde" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung der in der Begründung dargelegten Zuständigkeitsregelung ("Tür den Vollzug der auf Grund von Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung sollen Bundesbehörden zuständig werden.")
Nach den Erfahrungen mit der 28. BImSchV erscheint eine solche Klarstellung notwendig. Es sollte vermieden werden, dass den Ländern noch einmal trotz gegenteiliger Erklärungen der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren nachträglich umfangreiche administrative Aufgaben auferlegt werden können.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass nun die Möglichkeit geschaffen wird, Ottokraftstoff mit bis zu zehn Volumenprozent Ethanol (E 10) in Verkehr zu bringen.
- b) Der Bundesrat stellt jedoch in diesem Zusammenhang fest, dass die nationale Umsetzung der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 18 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 im Rahmen der beiden Nachhaltigkeitsverordnungen Biomassestrom und Biokraftstoff zu erheblichen bürokratischen Belastungen der Industrie führt. Daher befürchtet er, dass die politisch gewollte Bereitstellung heimischer Rohstoffe für die Biokraftstoffherstellung gefährdet wird.
- c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren alle Möglichkeiten zu weiteren Vereinfachungen bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung der EU-Vorgaben zu nutzen und zeitnah umzusetzen, um drohende Engpässe bei der Bereitstellung heimischer Rohstoffe zu vermeiden.
Dies betrifft insbesondere folgende Änderungen in den Nachhaltigkeitsverordnungen:
- aa) Bereitstellung von Standardwerten zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials bei den für die Ethanolherstellung wichtigen Rohstoffen Gerste und Tritikale;
- bb) Schaffung von Saldierungsmöglichkeiten bei der Massenbilanz zwischen den Betriebsstätten innerhalb eines Unternehmens;
- cc) Erweiterung des Bilanzierungszeitraums der Massenbilanz von drei Monaten auf ein Wirtschaftsjahr.
Begründung:
Zu Buchstabe b:
Die nationale Umsetzung der europarechtlichen Anforderungen an die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 18 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 sieht insbesondere auf der Erfassungsstufe erheblichen bürokratischen Aufwand vor. So müssen u.a. für jede Zweigstelle eines Unternehmens separate Massenbilanzen nachgewiesen werden. Zudem drohen erhebliche Strafzahlungen bei fehlendem Nachweis der Nachhaltigkeit, die ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko für die Industrie darstellen. Daher ist zu befürchten, dass der nachweispflichtige Inverkehrbringer von Biokraftstoffen verstärkt auf die bereits vorhandene zertifizierte ausländische Ware zurückgreift.
Zu Buchstabe c:
Das Fehlen von Standardwerten zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials zwingt bei Gerste und Tritikale zu unverhältnismäßig komplizierten Erhebungen und Berechnungen für jeden einzelnen Anbaufall.
Die Begrenzung der Massenbilanz auf einzelne Betriebsstätten von Unternehmen zwingt zu ökologisch nicht zu rechtfertigenden Umlagerungen und Transporten, da die nationale Verordnung den unternehmensinternen bilanziellen Tausch von nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biomasse verwehrt. Diese bürokratische Hemmnis führt dazu, dass kurze Transportwege zu Verarbeitern (Schnittstellen) teilweise nicht genutzt werden können und somit die ökologischen Vorteile von Biokraftstoffen geschmälert werden.
Der Bilanzierungszeitraum von drei Monaten für die Massenbilanz ist zu kurz gewählt und spiegelt nicht die Realitäten des Erfassungshandels wieder. Aus diesem Grund soll der Bilanzierungszeitraum auf ein Wirtschaftsjahr ausgeweitet werden.